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AKUT
WICHTIG
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WICHTIG
"Heute ist es so, daß
diejenigen, die die Freiheit verteidigen und bewahren wollen, die Beweislast
aufgebürdet bekommen und nicht die, die sie Stück für Stück einschränken!"
Gerhart Rudolf Baum,
ehemaliger Bundesminister des Inneren, am 14.9.1997, RTL
Am 26.03.2002 versandte der
Berliner
Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Schreiben gegen
den Rechteinhaber dieser Domain, in dem mit ultimativer Terminsetzung bis
zum 12.04.2002 ein Verbot benannter Inhalte auf der Website
begehrt wurde. In diesem Schreiben
erklärt sich die Berliner Behörde für in Bayern lebende Privatpersonen
zuständig, obwohl kein Bezug mit einer Berliner Zuständigkeit angegeben
wird. Unabhängig von der Unzuständigkeit wird im wesentlichen der Vorwurf
erhoben, daß der eingetragene Rechteinhaber eine Datenbank selbst betreibt,
die strafrechtliche Inhalte beinhaltet. Ein Nachweis für die Behauptung das
eine Datenbank vom Domaininhaber selbst betrieben wird, wird nicht erbracht
sondern nur vermutet.
Zudem wird auf die § 43 und 44 des Bundesdatenschutzgesetzes verwiesen,
obwohl der Behörde seit Jahren selbst bekannt ist, daß Datenbanken und
Listenmaterial ehemaliger Mitarbeiter des MfS
allgemein
öffentlich zugänglich sind. Statt jedoch die internationale
Verbreitung der beanstandeten Daten anzuerkennen, werden zielgerichtet
deutsche Mitverwender sowie eine
DDR Suchmaschine
ultimativ angemahnt. Damit unterstellt die Berliner Behörde wissentlich
Straftatbestände die de facto keine sein können, denn öffentlich verfügbare
Daten sind nicht strafbar zu stellen. Damit steht nicht Datenschutz, sondern
selektive Zensur für die Bundesrepublik als vermutliche Maßgabe des Amtes im
Raum. Sieht man auch von dieser Tatsache einmal ab, sollte man sich jedoch
daran erinnern, daß der gleiche Mitarbeiter bereits in 2000 mit
ähnlichem Ansinnen die Staatsanwaltschaft zur Ermittlung aufforderte,
das Verfahren jedoch eingestellt werden musste. Nachdem zum 23.Mai 2001 eine
Gesetzesänderung erfolgte, versucht der damals gescheiterte Beamte wiederum
in Eigenermittlung und kritikwürdiger Auslegung einen strafbewehrten Vorwurf
zu erheben.
Besonders kritikwürdig muß auch gelten, daß die Berliner Behörde dem
Betreiber der Suchmaschine
www.ddr-suche.de ebenso eine Aufforderung zukommen liess. Darin wird die
ultimative Entfernung eines Verweises auf die Website Stasiopfer gefordert.
Entgegen geltendem Recht und ohne Beachtung der Funktionsweise des
Internets, fordern die Datenschützer die generelle Zensur, die generelle
Sperrung von Verweisen auf die Website Stasiopfer. Zielgerichtet wurde auch
hier nur der Suchmaschine strafrechtliches Vorgehen vorgeworfen, die sich
speziell mit DDR Themen beschäftigt. Andere, international anerkannte,
Suchmaschinen wurden nicht behelligt.
Weitere grundsätzliche Überlegungen und Anfragen an den
Berliner
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit können Sie
auszugsweise hier lesen:
- die offizielle Anfrage des Mitinitiators von
Odem
lesen Sie hier
- die offizielle Anfrage eines Bürgerrechtlers/ Journalisten lesen Sie
hier
- die offizielle Anfrage eines Stasiopfers lesen Sie
hier
- die offizielle Anfrage des Vorstands der
UOKG lesen Sie
hier
die Stellungnahme des DJV zum Stasiunterlagengesetz finden Sie
hier
Eine offizielle Erklärung der Behörde wurde weder uns noch bisher den Medien
gegenüber abgegeben. Der Stellvertreter des Berliner Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit überstellte uns jedoch eine Kopie einer
Mailantwort an eine andere Person. Wir gehen davon aus das die Berliner
Behörde die datenschutzrechtliche Einverständniserklärung des Absenders
besitzt und betrachten die Antwort ebenso als offenen Brief, der
hier zu lesen ist.
Zwischenzeitlich berichtete der
FOCUS in einer Kurzmeldung von einem Interview mit dem stellvertretenden
Leiter der Berliner Behörde, der nunmehr davon ausging das "amtlicherseits"
der Sache nicht weiter nachgegangen werden soll. Eine offizielle und
begründete Antwort gibt es nicht. Zudem wurde dem mit Rechtsmaßnahmen
bedrohten Inhaber der Domain Stasiopfer.de gegenüber keinerlei
Rücknahme von Vorwürfen und Androhungen von Rechtsmitteln erklärt.
Damit bleibt noch immer ungeklärt:
- das Berliner Amt darf im Rahmen des BDSG tätig
werden, jedoch nicht über diesen Rahmen hinaus. Die Hinterlassenschaften des
MfS werden
gesetzlich im StUG geregelt. Wie konnte das Berliner
Amt sich also amtsanmaßend für zuständig erklären?
- wenn man diesen gravierenden Fehler (vorsätzliche Rechtsübertretung )
vernachlässigt, dann wäre das Berliner Amt nur für das Land Berlin
zuständig. Warum verletzte die Behörde wiederum die
Zuständigkeit und versuchte den zuständigen bayerischen Datenschutz zu
umgehen?
- selbst wenn man diesen zweiten sehr klaren Gesetzesverstoß
unberücksichtigt lässt, dann müsste zumindest eine Strafbarkeit vorliegen um
ein Vorgehen des Berliner Datenschutzes zu rechtfertigen. Eine Strafbarkeit
ist jedoch nicht gegeben, denn die Berliner Behörde hat Kenntnis davon das
Listen und Datenbankmaterialien seit Jahren im Internet frei verfügbar sind.
Bereits 1999 scheiterte die Behörde mit einer vom gleichen Mitarbeiter
initiierten Anzeige an den Staatsanwalt. Wie kann die
Berliner Behörde allgemein zugängliche Daten gegenüber willkürlich
ausgesuchten Personen als Straftat ausweisen? Selektive
Strafandrohung eines Amtes das auch für Informationsfreiheit zuständig ist?
- selbst wenn sich die Berliner Behörde auf Unkenntnis der allgemeinen
Zugänglichkeit der inkriminierten Datenbank herauslügen sollte, dann bliebe
der nächste eklatante Vorwurf: Welche Inhalte der Datenbank sollen welche
Gesetze verletzen? Die angeblich strafbare Datenbank beinhaltet
ausschließlich veröffentlichungswürdige Daten von Personen die im
staatlichen und damit öffentlichen Auftrag (hier MfS) der DDR standen.
Die Benennung öffentlicher Funktionsträger - zumal noch MfS Mitarbeiter -
ist eindeutig erlaubt. Woher also der Versuch die
Daten zu kriminalisieren?
- vernachlässigt man auch den letzgenannten wahrheitswidrigen Vorgang, dann
hätte die Berliner Behörde die Verpflichtung gehabt zu prüfen ob die
Vorwürfe gegen den angeschriebenen Inhaber der Domain berechtigt sind. Dies
hat man unbestreitbar unterlassen. So wird im ultimativen Anschreiben der
Behörde behauptet, unter der Website Stasiopfer wird eine Datenbank
"gespeichert und bereitgehalten". Dieser Vorwurf wird nicht bewiesen,
sondern ungeprüft behauptet. Mit einfachsten Mitteln hätte die Berliner
Behörde bei dem zuständigen Provider feststellen können, das der mit
Rechtsmitteln bedrohte Adressat keinesfalls die Datenbank verwaltet oder
bereithält. Aus welchem Grunde wurde die zumutbare
Prüfung der Tatsachen unterlassen?
- auch wenn man dieses nachweisbare Fehlverhalten der Berliner Behörde
vernachlässigt, bleibt der nächste Verstoß gegen weitere Gesetze. So geht
die Behörde exemplarisch und ultimativ gegen eine Suchmaschine im Internet
vor, die auf die Website Stasiopfer allgemein und unkommentiert verlinkt.
Dem Betreiber wurde ebenso mit Frist aufgegeben zu reagieren oder mit
Rechtsmitteln gedroht. Damit wurde gegenüber der Suchmaschine ein
Zensurbegehren ausgesprochen, denn eine Verlinkung von ca. 800 Seiten der
Website Stasiopfer wurden damit für Verbotsfähig erachtet. Wie begründet die
Berliner Behörde das zensurhafte Vorgehen gegen eine Suchmaschine, die nur
auf eine gesamte Website hinweist? Würde der
Datenschutz auch Bibliotheken schliessen lassen um ein eventuell strafbares
Buch unzugänglich zu machen?
- warum stellte die Berliner Behörde keine ultimativen Schreiben gegen yahoo,
fireball, t-online, google sowie Spiegel, Stern, FOCUS und andere in
Deutschland rechtlich beheimateten Suchmaschinen, Portale, Verzeichnisse und
Medien? Mittlerweile dürften weit über 2000 Verweise auf die Website
Stasiopfer gesetzt sein. Etwa 50 uns bekannte Links weisen zudem direkt auf
die Startseite der Datenbank hin. Warum wurden selbst
die offensichtlichsten Links nicht ebenfalls kriminalisiert, sondern nur die
speziell für DDR Themen profilierte "DDR-Suche" Betreiber?
Trotz massiver Anfragen von Medienvertretern war die Berliner Behörde zu
keiner umfassenden Aufklärung bereit. In einem Telefonat von 24.04.2002,
gegen 16 Uhr 30, erklärte der für den Vorgang verantwortliche Dr. Metschke
telefonisch gegenüber Mario Falcke, das er "nach wie vor" zu seinem Vorgehen
stehe.
Eine offizielle Rücknahme an den kriminalisierten Inhaber der Domain
erfolgte damit nicht. Wir fordern den zuständigen Herrn Dr. Metschke hiermit
bis zum 10.05.2002 auf eine rechtsverbindliche Klarstellung zu übersenden.
Wenn Sie als Leser, Betroffener oder Medienvertreter Ihre Meinung hierzu
abgeben möchten, benutzen Sie bitte ausschließlich diese Mailadresse:
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