Hilfen
Opfer des MfS und SED- Unrechts haben
Anrecht auf Rehabilitierung und Wiedergutmachung nach dem:
- Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz
(StrRehaG), FRISTVERLÄNGERUNG BIS ZUM
31.12.2003
- verwaltungsrechtliche und berufliche
Rehabilitierung nach dem
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und
FRISTVERLÄNGERUNG BIS ZUM 31.12.2003
- dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
(BerRehaG)
FRISTVERLÄNGERUNG BIS ZUM 31.12.2003
Zum Personenkreis der Opfer zählen alle ehemaligen Bürger der DDR, die durch
elementar rechtsstaatswidrige Maßnahmen des Staates oder seiner offiziellen
Organe Schaden erlitten. Politische Haft, Einschränkungen in der
Berufsausübung oder Eingriffe in privatrechtliche Besitzangelegenheiten
zählen zu den typischen Bereichen, die per Gesetz rehabilitiert werden
können. Hinterbliebenen von Opfern steht ebenfalls ein Teil der möglichen
Leistungen zu.
Notwendige Anträge, zuständige Behörden und hilfreiche Organisationen
stellen wir auf der Website vor.
Bei individuellen Fragen sind wir gerne behilflich oder vermitteln
kompetente Ansprechpartner bei Organisationen oder Behörden.
Hier können Sie sich sämtliche Adressen und Kontaktinformationen aller
zuständigen Behörden und Opferorganisationen
downloaden.
Rehabilitierung von Opfern des SED-Unrechts
Wer ist zuständig?
Landgericht, in dessen Bereich einst das Urteil erging.
Was muss ich tun?
Formlosen Antrag stellen oder mündliche Erklärung zu Protokoll des Gerichts
geben.
Welche Fristen muss ich
beachten?
Anträge können noch bis zum 31. Dezember 2001 gestellt werden.
Welche Papiere muss ich
mitbringen?
Alle Dokumente mit Bezug auf das frühere Strafverfahren:
Urteil
Anklageschrift
Ladung
Schriftverkehr
Haftentlassungsschein
(soweit vorhanden)
Was muss ich sonst noch
wissen?
Zahlung von Kapitalentschädigungen für Haftzeiten
(örtlich zuständiges Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung)
Erstattung evtl. Kosten und Auslagen des früheren Strafverfahrens
(örtlich zuständiges Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung)
Unterstützungsleistungen bei beeinträchtigter wirtschaftlicher Lage
(Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, Dienststelle Bonn)
Beschädigtenversorgung bei gesundheitlicher Schädigung infolge von
Freiheitsentzug oder Verfolgungsmaßnahmen
(örtlich zuständiges Versorgungsamt)
Hinterbliebenenversorgung
(örtlich zuständiges Versorgungsamt)
ggf. Rückübertragung enteigneter Vermögenswerte
(örtlich zuständiges Amt zur Regelung offener Vermögensfragen)
Anrechnung der Zeit der Inhaftierung bei der Rentenberechnung
(örtlich zuständige rentenberechnende Stelle)
Übersicht aller zuständiger Rehabilitierungsstellen
Versorgungsleistungen bei haft- und
verfolgungsbedingten
Gesundheitsschäden von Opfern des SED-Unrechts
Wer ist zuständig?
Versorgungsämter.
Was muss ich tun?
Antrag stellen.
Welche Papiere muss ich mitbringen?
Rehabilitierungsbeschluss des Gerichtes (oder die sogenannte §10;4
Bescheinigung).
Was muss ich sonst noch wissen?
Einen Anspruch auf Versorgungsleistungen haben Opfer des SED-Regimes, die in
der auf einem Unrechtsurteil beruhenden Haft Gesundheitsschäden erleiden
mussten bzw. deren Hinterbliebene.
(Versorgung wie bei Kriegsopfern, Art und Umfang der Leistungen richten sich
nach dem Bundesversorgungsgesetz)
Ausführliche Beschreibungen
möglicher Hilfen sind auch unter diesem
LINK kommentiert
nachzulesen.
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