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Gesetzentwürfe
Bundestag
|
Erster Abschnitt:
Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
§ 1 |
Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes |
§ 2 |
Erfassung, Verwahrung und
Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes |
§ 3 |
Rechte des einzelnen |
§ 4 |
Zulässigkeit der Verwendung der
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche
und nicht-öffentliche StellenSchutz überwiegender
öffentlicher Interessen |
§ 5 |
Besondere Verwendungsverbote |
§ 6 |
Begriffsbestimmungen |
Zweiter Abschnitt:
Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
§ 7 |
Auffinden von Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten |
§ 8 |
Herausgabepflicht öffentlicher
Stellen |
§ 9 |
Herausgabepflicht
nicht-öffentlicher Stellen |
§ 10 |
Unterlagen der Sozialistischen
Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener
Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im
Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst |
§ 11 |
Rückgabe und Herausgabe von
Unterlagen anderer Behörden durch den Bundesbeauftragten |
Dritter Abschnitt:
Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
-
Zweiter
Unterabschnitt:
Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch
öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
§ 19 |
Zugang zu den Unterlagen durch
öffentliche und nicht-öffentliche Stellen,
Verfahrensvorschriften |
§ 20 |
Verwendung von Unterlagen, die
keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder
Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht-öffentliche
Stellen |
§ 21 |
Verwendung von Unterlagen, die
personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte
enthalten, durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen |
§ 22 |
Verwendung von Unterlagen für
Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse |
§ 23 |
Verwendung von Unterlagen für
Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr |
§ 24 |
Verwendung der dem
Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten
und Staatsanwaltschaften |
§ 25 |
Verwendung von Unterlagen für
Zwecke der Nachrichtendienste |
§ 26 |
Verwendung von
Dienstanweisungen und Organisationsplänen |
§ 27 |
Mitteilungen ohne Ersuchen an
öffentliche Stellen |
§ 28 |
Mitteilungen ohne Ersuchen an
nicht-öffentliche Stellen |
§ 29 |
Zweckbindung |
§ 30 |
Benachrichtigung von der
Übermittlung |
§ 31 |
Gerichtliche Überprüfung von
Entscheidungen des Bundesbeauftragten auf Antrag von
Behörden |
-
Dritter
Unterabschnitt:
Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die
politische
und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk
§ 32 |
Verwendung von Unterlagen für
die Aufarbeitung der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes |
§ 33 |
Verfahren |
§ 34 |
Verwendung von Unterlagen
durch Presse, Rundfunk und Film |
Vierter Abschnitt:
Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
§ 35 |
Bundesbeauftragter für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik |
§ 36 |
Rechtsstellung des
Bundesbeauftragten |
§ 37 |
Aufgaben und Befugnisse des
Bundesbeauftragten |
§ 38 |
Landesbeauftragte, Verhältnis
zum Bundesbeauftragten |
§ 39 |
Beirat |
§ 40 |
Maßnahmen zur Sicherung der
Unterlagen |
§ 41 |
Automatisierte Verfahren,
Informationsverarbeitung im Auftrag |
Fünfter Abschnitt:
Schlußvorschriften
§ 42 |
Kosten |
§ 43 |
Vorrang des Gesetzes |
§ 44 |
Strafvorschriften |
§ 45 |
Bußgeldvorschriften |
§ 46 |
Straffreiheit |
§ 46a |
Einschränkung von Grundrechten |
§ 47 |
Aufhebung von Vorschriften,
Überleitung des Amtsinhabers |
§ 48 |
Inkrafttreten
|
Erster
Abschnitt:
Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1)
Dieses Gesetz regelt die Erfassung, Erschließung, Verwaltung und
Verwendung der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit und
seiner Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst)
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, um dem einzelnen Zugang
zu den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten
Informationen zu ermöglichen, damit er die Einflußnahme des
Staatssicherheitsdienstes auf sein persönliches Schicksal aufklären
kann, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit den
vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen
in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, die historische,
politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu fördern, öffentlichen
und nicht-öffentlichen Stellen die erforderlichen Informationen für die
in diesem Gesetz genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die
sich bei öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, bei
natürlichen Personen oder sonstigen nicht-öffentlichen Stellen befinden.
§ 2
Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes
(1)
Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter)
erfaßt, verwahrt, verwaltet und verwendet die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem
Gesetz folgende Informationen aus dem Zentralen Einwohnerregister der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verwenden:
Diese
Daten sind auf Ersuchen den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zur
Erfüllung ihrer Aufgaben zu übermitteln.
§ 3
Rechte des einzelnen
(1)
Jeder einzelne hat das Recht, vom Bundesbeauftragten Auskunft darüber zu
verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informationen zu seiner
Person enthalten sind. Ist das der Fall, hat der einzelne das Recht auf
Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen nach
Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Jeder einzelne hat das Recht, die Informationen und Unterlagen, die er
vom Bundesbeauftragten erhalten hat, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu
verwenden.
(3) Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von Einsicht in Unterlagen
oder Herausgabe von Unterlagen dürfen überwiegende schutzwürdige
Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.
§ 4
Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(1)
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen haben nur Zugang zu den
Unterlagen und dürfen sie nur verwenden, soweit dieses Gesetz es erlaubt
oder anordnet. Legen Betroffene, Dritte, nahe Angehörige Vermißter oder
Verstorbener, Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes
Unterlagen mit Informationen über ihre Person von sich aus vor, dürfen
diese auch für die Zwecke verwendet werden, für die sie vorgelegt worden
sind.
(2) Stellt der Bundesbeauftragte fest oder wird ihm mitgeteilt, daß
personenbezogene Informationen in Unterlagen unrichtig sind, oder wird die
Richtigkeit von der Person, auf die sie sich beziehen, bestritten, so ist
dies auf einem gesonderten Blatt zu vermerken und den Unterlagen
beizufügen.
(3) Sind personenbezogene Informationen aufgrund eines Ersuchens nach den
§§ 20 bis 25 übermittelt worden und erweisen
sie sich hinsichtlich der Person, auf die sich das Ersuchen bezog, nach
ihrer Übermittlung als unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger
zu berichtigen, es sei denn, daß dies für die Beurteilung eines
Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.
(4) Durch die Verwendung der Unterlagen dürfen überwiegende
schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.
§
5 Besondere Verwendungsverbote
(1)
Die Verwendung personenbezogener Informationen über Betroffene oder
Dritte, die im Rahmen der zielgerichteten Informationserhebung oder
Ausspähung des Betroffenen einschließlich heimlicher
lnformationserhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser Personen
ist unzulässig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 21
Abs.1 Nr.1 und 2, wenn Angaben des Betroffenen oder Dritten sich
aufgrund der Informationen ganz oder teilweise als unzutreffend erweisen.
(2) Die Verwendung von Unterlagen ist für einen begrenzten Zeitraum
unzulässig, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht
gegenüber dem Bundesbeauftragten erklärt, daß für einen bestimmten
Zeitraum die Verwendung die Durchführung eines Strafverfahrens
beeinträchtigen würde. Dies gilt nicht, wenn dadurch Personen in der
Wahrnehmung ihrer Rechte in unzumutbarer Weise beschränkt würden. In
diesem Falle erfolgt die Verwendung im Einvernehmen mit der
Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.
§ 6
Begriffsbestimmungen
(1)
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind sämtliche
Informationsträger unabhängig von der Form der Speicherung, insbesondere
-
Akten,
Dateien, Schriftstücke, Karten, Pläne, Filme, Bild-, Ton- und
sonstige Aufzeichnungen,
-
deren
Kopien, Abschriften und sonstige Duplikate sowie
-
die
zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel, insbesondere Programme für
die automatisierte Datenverarbeitung,
soweit
sie beim Staatssicherheitsdienst oder beim Arbeitsgebiet 1 der
Kriminalpolizei der Volkspolizei entstanden, in deren Besitz gelangt oder
ihnen zur Verwendung überlassen worden sind, dem Staatssicherheitsdienst
überlassene Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften.
(2) Nicht zu den Unterlagen gehören
Schreiben
des Staatssicherheitsdienstes nebst Anlagen, die er anderen öffentlichen
oder nicht-öffentlichen Stellen zugesandt hat, soweit diese Stellen ihm
gegenüber nicht rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren,
Unterlagen,
die an andere Stellen aus Gründen der Zuständigkeit weiter oder
zurückgegeben worden sind und in denen sich keine Anhaltspunkte befinden,
daß der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlaßt hat,
Unterlagen,
deren Bearbeitung vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen war und in denen
sich keine Anhaltspunkte befinden, daß der Staatssicherheitsdienst sie
über die archivische Erschließung hinaus genutzt hat,
Gegenstände
und Unterlagen, die Betroffenen oder Dritten vom Staatssicherheitsdienst
widerrechtlich weggenommen oder vorenthalten worden sind. Soweit es sich
um Schriftstücke handelt, kann der Bundesbeauftragte Duplikate zu seinen
Unterlagen nehmen.
(3)
Betroffene sind Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund
zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich
heimlicher lnformationserhebung Informationen gesammelt hat. Satz 1
gilt nicht
für
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit die Sammlung der
Informationen nur der Anbahnung und Werbung oder nur der Kontrolle ihrer
Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gedient hat, und
für
Begünstigte, soweit die Sammlung der Informationen nur der Anbahnung oder
nur der Kontrolle ihres Verhaltens im Hinblick auf die Begünstigung
gedient hat.
(4)
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind hauptamtliche und
inoffizielle Mitarbeiter.
Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in einem offiziellen Arbeits-
oder Dienstverhältnis des Staatssicherheitsdienstes gestanden haben und
Offiziere des Staatssicherheitsdienstes im besonderen Einsatz.
Inoffizielle
Mitarbeiter sind Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den
Staatssicherheitsdienst bereiterklärt haben.
(5)
Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes gelten
entsprechend für
Personen,
die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich
deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch
weisungsbefugt waren,
inoffizielle
Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der
Volkspolizei.
(6)
Begünstigte sind Personen, die
vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert worden sind,
insbesondere durch Verschaffung beruflicher oder sonstiger
wirtschaftlicher Vorteile,
vom
Staatssicherheitsdienst oder auf seine Veranlassung bei der
Strafverfolgung geschont worden sind,
mit
Wissen, Duldung oder Unterstützung des Staatssicherheitsdienstes
Straftaten gefördert, vorbereitet oder begangen haben.
(7)
Dritte sind sonstige Personen, über die der Staatssicherheitsdienst
Informationen gesammelt hat.
(8)
Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte,
Betroffene oder Dritte sind, ist für jede Information gesondert
festzustellen. für die Feststellung ist maßgebend, mit welcher
Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind.
(9)
Die Verwendung von Unterlagen umfaßt die Weitergabe von Unterlagen, die
Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen sowie die sonstige
Verarbeitung und die Nutzung von Informationen. Soweit in dieser
Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen
der §§ 2
und 3
des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß zu den
nicht-öffentlichen Stellen auch die Religionsgesellschaften gehören.
§ 7
Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten
(1)
Alle öffentlichen Stellen unterstützen den Bundesbeauftragten bei seinen
Ermittlungen zum Auffinden der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
und bei deren Übernahme. Ist ihnen bekannt oder stellen sie gelegentlich
der Erfüllung ihrer Aufgaben fest, daß sich bei ihnen Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate
solcher Unterlagen befinden, so haben sie dies dem Bundesbeauftragten
unverzüglich anzuzeigen.
(2)
Der Bundesbeauftragte kann im Einvernehmen mit einer öffentlichen Stelle
in deren Registraturen, Archiven und sonstigen Informationssammlungen
Einsicht nehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein
von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes vorliegen.
(3)
Natürliche Personen und sonstige nicht-öffentliche Stellen sind
verpflichtet, dem Bundesbeauftragten unverzüglich anzuzeigen, daß sich
bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien,
Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, sobald
ihnen dies bekannt wird.
§ 8
Herausgabepflicht öffentlicher Stellen
(1)
Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen
unverzüglich bei ihr befindliche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
einschließlich Kopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten
herauszugeben.
(2)
Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
im Rahmen der Zweckbindung nach den §§ 20
bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu
ihren Unterlagen nehmen. Originalunterlagen dürfen nur zu den Unterlagen
genommen werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenermitlung
unerläßlich ist. In diesem Fall sind dem Bundesbeauftragten auf
Verlangen Duplikate herauszugeben.
(3)
Unterlagen über Betroffene sind von den Nachrichtendiensten des Bundes
und der Länder ersatzlos und vollständig an den Bundesbeauftragten
herauszugeben.
§ 9
Herausgabepflicht nicht- öffentlicher Stellen
(1)
Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem
Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der
natürlichen Person oder der sonstigen nicht-öffentlichen Stelle sind.
Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder
sonstigen nicht-öffentlichen Stelle. Vom Eigentum der natürlichen Person
oder sonstigen nicht-öffentlichen Stelle kann ausgegangen werden bei
Unterlagen nach § 10 Abs.4, die sie selbst
angefertigt hat.
(2)
Soweit Unterlagen an den Bundesbeauftragten herauszugeben sind, sind ihm
auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.
(3)
Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem
Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von
Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.
§ 10
Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit
ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige
Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst
(1)
Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner Aufgaben von den
zuständigen Stellen Auskunft über Art, Inhalt und Aufbewahrungsort der
Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit
ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik verlangen.
(2) Der Bundesbeauftragte kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Bei
der Suche nach den benötigten Unterlagen ist er zu unterstützen.
(3) Dem Bundesbeauftragten sind auf sein Verlangen Duplikate von solchen
Unterlagen herauszugeben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes stehen und die er zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben benötigt. Die Duplikate werden Bestandteil der Unterlagen nach
§ 6 Abs.1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unterlagen, die
erkennbar im Zusammenwirken anderer öffentlicher oder nicht-öffentlicher
Stellen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit dem
Staatssicherheitsdienst, auf seine Veranlassung oder zur Umsetzung seiner
Anordnungen oder Hinweise entstanden sind.
§ 11
Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch den
Bundesbeauftragten
(1)
Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen anderer Behörden, in denen sich
keine Anhaltspunkte dafür befinden, daß der Staatssicherheitsdienst
Maßnahmen getroffen oder veranlaßt hat,
auf Anforderung oder wenn er gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben
das Vorhanden sein solcher Unterlagen feststellt, an die zuständigen
Stellen zurückzugeben. Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen
Unterlagen nehmen.
(2) Der Bundesbeauftragte hat in die Geheimhaltungsgrade Geheim und höher
eingestufte Unterlagen des Bundes, der Länder sowie Unterlagen ihrer
Nachrichtendienste an den Bundesminister des Innern oder die zuständigen
Landesbehörden herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu
seinen Unterlagen nehmen. Unterlagen zwischen- oder überstaatlicher
Organisationen und ausländischer Staaten, die in die Geheimhaltungsgrade
VS-Vertraulich und höher eingestuft sind und zu deren Schutz vor
unbefugter Kenntnisnahme die Bundesrepublik Deutschland aufgrund
völkerrechtlicher Verträge verpflichtet ist, sind an den Bundesminister
des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde herauszugeben.
(3) Unterlagen über Betriebseinrichtungen, technische Verfahren und
Umweltbelastungen des Betriebsgeländes von Wirtschaftsunternehmen, die
dem Staatssicherheitsdienst ganz oder teilweise ein- oder angegliedert
waren, sind auf Anforderung an den jetzigen Verfügungsberechtigten
herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen
nehmen.
(4) Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen über Objekte und andere
Gegenstände, insbesondere Grundrißpläne, Pläne über
Versorgungsleitungen und Telefonleitungen, an den jetzigen
Verfügungsberechtigten herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann
Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(5) Werden hauptamtliche Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes in den
öffentlichen Dienst eingestellt oder im öffentlichen Dienst
weiterbeschäftigt, sind die zu ihrer Person, geführten
Personalunterlagen im erforderlichen Umfang an die zuständige
personalaktenführende Stelle herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann
Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(6) Soweit ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes Empfänger
von Renten sind, sind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen im
erforderlichen Umfang an den Versorgungsträger herauszugeben. Der
Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
Dritter
Abschnitt: Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
Erster
Unterabschnitt:
Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern des
Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten
§ 12
Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes
(1)
Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von
Unterlagen ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller hat durch eine
Bestätigung der zuständigen Landesbehörde seine Identität und, wenn er
als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten mit Nachweis seiner
Vollmacht gestellt, wird Auskunft erteilt, Einsicht in Unterlagen gewährt
oder werden Unterlagen herausgegeben
Betroffenen,
Dritten, Mitarbeitern, Begünstigten oder
ihrem Rechtsanwalt, wenn er dazu ausdrücklich ermächtigt ist.
Ist
ein Einsichtsberechtigter bei der Einsicht in die Unterlagen auf fremde
Hilfe angewiesen, kann er sich durch eine Person seines Vetrauens
begleiten lassen. Die Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. Der
Bundesbeauftragte kann die Begleitperson zurückweisen, wenn besondere
Gründe dies rechtfertigen.
(2)
Auskünfte werden vom Bundesbeauftragten schriftlich erteilt, sofern nicht
im Einzelfall eine andere Form der Auskunft angemessen ist. Die
Entscheidung trifft er nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Soll ein Antrag auf Auskunft mit Vorrang behandelt werden, ist die
besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen. Von der
Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden, wenn die Auskunft zu Zwecken
der Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des
Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vorwurf einer
Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst benötigt wird.
(4) Einsicht wird in Originalunterlagen oder in Duplikate gewährt.
Enthalten Unterlagen außer den personenbezogenen Informationen über den
Antragsteller auch solche über andere Betroffene oder Dritte, wird
Einsicht in Originalunterlagen nur gewährt, wenn
andere Betroffene oder Dritte eingewilligt haben oder
eine Trennung der Informationen über andere Betroffene oder Dritte nicht
oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und kein Grund zu der
Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen anderer Betroffener oder
Dritter an der Geheimhaltung überwiegen.
Im
übrigen wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen die
personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte
anonymisiert worden sind. Die Einsichtnahme erfolgt in der Zentralstelle
oder in einer der Außenstellen.
(5)
Unterlagen werden nur als Duplikate herausgegeben, in denen die
personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte
anonymisiert worden sind.
(6) Das Recht auf Einsicht und Herausgabe gilt nicht für die zur
Auswertung erforderlichen Hilfsmittel (§ 6 Abs.1
Nr.1 Buchstabe c). Sind andere Unterlagen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand auffindbar, erstreckt sich das Recht auf
Einsicht und Herausgabe auf Duplikate von Karteikarten, die der Auswertung
der Unterlagen dienen und in denen personenbezogene Informationen über
den Antragsteller enthalten sind.
§ 13
Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
(1)
Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person vorhandenen
und erschlossenen Unterlagen zu erteilen. In dem Antrag sollen Angaben
gemacht werden, die das Auffinden der Unterlagen ermöglichen. Der Zweck,
zu dem die Auskunft eingeholt wird, muß nicht angegeben werden.
(2) Die Auskunft umfaßt eine Beschreibung der zu der Person des
Betroffenen vorhandenen und erschlossenen Unterlagen und eine Wiedergabe
ihres wesentlichen Inhaltes. Die Auskunft kann zunächst auf die
Mitteilung beschränkt werden, daß Unterlagen vorhanden sind und der
Betroffene Einsicht in diese Unterlagen nehmen kann.
(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag Einsicht in die zu seiner Person
vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu gewähren.
(4) Dem Betroffenen sind auf Antrag Duplikate von Unterlagen
herauszugeben. In den Duplikaten sind die personenbezogenen Informationen
über andere Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.
(5) Sind in den zur Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen
Unterlagen, in die der Betroffene Einsicht genommen oder von denen er
Duplikate erhalten hat, Decknamen von Mitarbeitern des
Staatssicherheitsdienstes, die Informationen über ihn gesammelt oder
verwertet oder die diese Mitarbeiter geführt haben, enthalten, so sind
ihm auf Verlangen die Namen der Mitarbeiter und weitere
Identifizierungsangaben bekanntzugeben, soweit sie sich aus den Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes eindeutig entnehmen lassen. Satz 1 gilt
auch für andere Personen, die den Betroffenen schriftlich denunziert
haben, wenn der Inhalt der Denunziation geeignet war, dem Betroffenen
Nachteile zu bereiten. Interessen von Mitarbeitern und Denunzianten an der
Geheimhaltung ihrer Namen stehen der Bekanntgabe der Namen nicht entgegen.
(6) Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes oder der Denunziant im Zeitpunkt seiner
Tätigkeit gegen den Betroffenen das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet
hatte.
(7) Für Dritte gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe,
daß der Antragsteller Angaben zu machen hat, die das Auffinden der
Informationen ermöglichen. Die Auskunft wird nur erteilt, wenn der dafür
erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Antragsteller
geltend gemachten Informationsinteresse steht.
§ 14
Anonymisierung und Löschung personenbezogener Informationen über
Betroffene und Dritte
(1)
Auf Antrag Betroffener und Dritter werden in den zu ihrer Person
geführten Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes eirschließlich der
Hilfsmittel, die dem Auffinden der Unterlagen dienen, die ihre Person
betreffenden Informationen anonymisiert. Anträge können ab
1. Januar 2003 gestellt werden.
(2) Die Anonymisierung unterbleibt,
soweit andere Personen ein offensichtlich überwiegendes Interesse an
einer zulässigen Nutzung der Informationen zur Behebung einer bestehenden
Beweisnot haben,
soweit
die Informationen für die Forschung zur politischen und historischen
Aufarbeitung erforderlich sind,
solange ein diese Unterlagen betreffendes Zugangsersuchen einer
zuständigen Stelle anhängig ist
und
deswegen das Interesse des Antragstellers an der Anonymisierung
zurücktreten muß. Die zu der Person des Antragstellers in den Unterlagen
enthaltenen lnformationen dürfen ohne seine Einwilligung nur übermittelt
oder genutzt werden, soweit dies für den Zweck, der der anonymisierung
entgegensteht, unerläßlich ist.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene
Informationen über den Antragsteller, die in Unterlagen vorhanden sind,
die zur Person eines Mitarbeiters des Staatssicherheitsdienstes geführt
werden.
(4) Ist eine Anonymisierung nicht möglich und ist Absatz 2 nicht
anzuwenden, tritt an die Stelle der Anonymisierung die Vernichtung der
Unterlage. Soweit die Unterlagen automatisiert lesbar sind, tritt an die
Stelle der Vernichtung der Unterlage die Löschung der auf ihr
gespeicherten Informationen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Unterlagen
auch personenbezogene Informationen über andere Betroffene oder Dritte
enthalten und diese der Vernichtung der Unterlagen nicht zustimmen.
§ 15
Recht von nahen Angehörigen Vermißter oder Verstorbener auf Auskunft,
Einsicht und Herausgabe
(1)
Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
zur Rehabilitierung Vermißter oder Verstorbener,
zum Schutze des Persönlichkeitsrechts Vermißter oder Verstorbener,
insbesondere zur Klärung des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit dem
Staatssicherheitsdienst,
zur Aufklärung des Schicksals Vermißter oder Verstorbene
In
dem Antrag sind der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, glaubhaft
zu machen und das Verwandtschaftsverhältnis zu der vermißten oder
verstorbenen Person nachzuweisen.
(2)
§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs.2 bis 6 gilt
entsprechend.
(3) Nahe Angehörige sind Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern und
Geschwister.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermißte oder Verstorbene eine andere
Verfügung hinterlassen hat oder sein entgegenstehender Wille sich aus
anderen Umständen eindeutig ergibt.
§ 16
Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft,
Einsicht und Herausgabe
(1)
Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes ist auf Antrag Auskunft über
ihre personenbezogenen Informationen zu erteilen, die in den zu ihrer
Person geführten Unterlagen enthalten sind.
(2) Die Auskunft kann außerdem eine Umschreibung von Art und Umfang der
Tätigkeit, des Personenkreises, über den berichtet worden ist, sowie der
Häufigkeit der Berichterstattung umfassen.
(3) Dem Mitarbeiter ist auf Antrag Einsicht in die zu seiner Person
geführten Unterlagen zu gewähren. § 12 Abs.4
Satz 2 Nr.2 gilt nicht.
(4) Dem Mitarbeiter kann auf Antrag Auskunft aus den von ihm erstellten
Berichten erteilt und Einsicht in diese gewährt werden, wenn er glaubhaft
macht, daß er hieran ein rechtliches Interesse hat. Dies gilt nicht, wenn
das berechtigte Interesse Betroffener oder Dritter an der Geheimhaltung
überwiegt.
(5) Dem Mitarbeiter sind auf Antrag Duplikate der zu seiner Person
geführten Unterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind die
personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte zu
anonymisieren.
§ 17
Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
(1)
Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und
Herausgabe von Unterlagen gilt § 16 Abs.1, 3
und 5 entsprechend.
(2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die das Auffinden der
Informationen ermöglichen.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde oder
die zuständige Landesbehörde gegenüber dem Bundesbeauftragten erklärt,
daß eine Auskunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe
von Unterlagen wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses
unterbleiben muß.
§ 18
Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem
Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und
Staatsanwaltschaften
Bei
den vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von Gerichten und
Staatsanwaltschaften gelten für das Recht auf Auskunft, Einsicht in Akten
und Herausgabe von Akten anstelle des § 12 Abs.4
bis 6 und der §§ 13, 15 bis 17
und 43 die jeweiligen gesetzlichen
Verfahrensordnungen.
§ 19
Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche
und nicht-öffentliche Stellen, Verfahrensvorschritten
(1)
Der Bundesbeauftragte macht Mitteilungen an öffentliche und
nicht-öffentliche Stellen, gewährt ihnen Einsicht in Unterlagen und gibt
ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20
bis 23, 25 und 26
zulässig ist. (Die Sätze 2 bis 4 treten am 1. August 1998
in Kraft) In den Fällen §§ 20 und 21
jeweils Absatz 1 Nr.6 Buchstabe d bis f, Nr.7 Buchstabe
b bis f unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und
Herausgabe, wenn keine Hinweise vorhanden sind, daß nach dem
31. Dezember 1975 eine inoffiziele Tätigkeit für den
Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst
vorgelegen hat. Satz 2 gilt nicht für Personen, die sich um ein Amt,
eine Funktion, die Zulassung oder Einstellung in den Fällen der
§§ 20 und 21 jeweils
Absatz 1 Nr.6 Buchstabe a bis c oder Nr.7 Buchstabe a
bewerben. Satz 2 gilt ebenfalls nicht, wenn sich aus den Unterlagen
Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit
seiner inoffizielen Tätigkeit ein Verbrechen begangen oder gegen
Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.
(2) Ersuchen können von der zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe
zuständigen öffentlichen Stelle an den Bundesbeauftragten gerichtet
werden. Wer für eine nicht-öffentliche Stelle ein Ersuchen stellt, hat
seine Berechtigung hierzu schriftlich unter Hinweis auf die
Rechtsgrundlage nachzuweisen.
(3) Der Bundesbeauftragte prüft, ob sich ein Ersuchen um Mitteilung,
Einsichtnahme oder Herausgabe auf einen zulässigen Verwendungszweck
bezieht, im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und inwieweit die
Verwendung für den angegebenen Zweck erforderlich ist. Bei Ersuchen von
Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als
Hilfsorgane der Staatsanwaltschaften handeln, prüft der Bundesbeauftragte
die Zulässigkeit nur, soweit dazu Anlaß besteht.
(4) Mitteilungen werden vom Bundesbeauftragten schriftlich gemacht, sofern
nicht im Einzelfall eine andere Form der Mitteilung angemessen ist. Die
Entscheidung trifft er nach pflichtgemäßem Ermessen.
(5) Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang behandelt werden, ist die
besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen. Von der
Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden,
wenn die Mitteilung zu Zwecken der Rehabilitierung, Wiedergutmachung,
Abwehr einer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung
vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst benötigt
wird,
bei
der Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit
Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der
Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,
bei
der Überprüfung von Personen in den Fällen des § 20
Abs.1 Nr.6 und 7 und des § 21 Abs.1 Nr.6
und 7,
bei
der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in den Fällen des § 23
Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a und b und Nr.2.
(6)
Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht ausreichen. § 12
Abs.4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
Antragstellers die Person tritt, auf die sich das Ersuchen bezieht.
(7) Unterlagen sind herauszugeben, wenn die ersuchende Stelle begründet
darlegt, daß Mitteilungen und Einsichtnahme nicht ausreichen oder die
Einsichtnahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre.
Originalunterlagen werden nur herausgegeben, wenn dies insbesondere für
Beweiszwecke unerläßlich ist. Sie sind an den Bundesbeauftragten
unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht
mehr benötigt werden. Enthalten die Unterlagen außer den
personenbezogenen Informationen über Personen, auf die sich das Ersuchen
bezieht, auch solche über andere Betroffene oder Dritte, gilt § 12
Abs.4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(8) In den Fällen der §§ 20 und 21
jeweils Absatz 1 Nr.6 und 7 unterbleibt eine Mitteilung,
Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn
sich die Information auf eine Tätigkeit während der Ableistung des
gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienstes in den Streitkräften der
ehemaligen DDR oder eines dem Wehrdienst entsprechenden Dienstes
außerhalb des Ministeriums für Staatssicherheit beziehen, dabei keine
personenbezogenen Informationen geliefert worden sind und die Tätigkeit
nach Ablauf des Dienstes nicht fortgesetzt worden ist oder
nach
dem Inhalt der erschlossenen Unterlagen feststeht, daß trotz einer
Verpflichtung zur Mitarbeit keine Informationen geliefert worden sind.
Absatz
3 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 20
Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über
Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und
nicht-öffentliche Stellen
(1)
Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über
Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und
nicht-öffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende
Zwecke verwendet werden:
Rehabilitierung
von Betroffenen, Vermißten und Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen
nach dem Häftlingshilfegesetz,
Schutz
des Persönlichkeitsrechts,
Aufklärung
des Schicksals Vermißter und ungeklärter Todesfälle,
Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versorgungsruhensgesetz sowie
Kürzung oder Aberkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die das
Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung findet,
Aufklärung,
Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem
Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der Kommerziellen
Koordinierung zugeordnet war,
Überprüfung
der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und
mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell
für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um
Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des
18.Lebensjahres gehandelt hat:
-
Mitglieder
der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem
ötfentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,
-
Abgeordnete
und Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften,
-
Mitglieder
des Beirates nach § 39,
-
Personen,
die im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder einschließlich
der Gemeinden und der Gemeindeverbände, über- oder
zwischenstaatlicher Organisationen, in denen die Bundesrepublik
Deutschland Mitglied ist, im kirchlichen Dienst sowie als Mitarbeiter
von Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestages und der
Läderparlamente beschäftigt sind oder weiterverwendet werden sollen,
-
Personen,
die als Notar weiterverwendet werden oder als Rechtsanwalt tätig
bleiben sollen,
-
-
Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer, Betriebsleiter oder leitende Angestellte in
Betrieben einer juristischen Person,
-
durch
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der
Personenmehrheit berufene Personen, Geschäftsführer,
Betriebsleiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer
Personenmehrheit, Beschäftigte der aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangen Unternehmen,
-
Sicherheitsüberprüfungen
von Personen,
-
denen
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Talsachen,
Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu
erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
-
die
an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder
verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden
sollen;
die
Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen
ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
Überprüfung
der folgenden Personen mit ihrer Einwilligung zur Feststellung, ob sie
hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig
waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den
Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18.Lebensjahres gehandelt hat:
-
Vorstände
von politischen Parteien bis hinunter zur Kreisebene,
-
Personen,
die als ehrenamtliche Richter tätig sind,
-
Personen,
die in einem kirchlichen Ehrenamt tätig sind.
-
Personen,
die in Verbänden auf Bundes- oder Landesebene leitende Funktionen
wahrnehmen; soweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren handelt,
wird nur eine Mitteilung gemacht,
-
Betriebsräte,
-
Personen,
die sich
um
das Amt, die Funktion, die Zulassung oder die Einstellung bewerben;
die
Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen
Nachrichtendienst beziehen; wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den
Verdacht einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen
ausländischen Nachrichtendienst vorliegen, genügt anstelle der
Einwilligung die Kenntnis der zu überprüfenden Person,
Verfahren
zur Erteilung oder zum Entzug einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz, dem
Bundesjagdgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz
und dem Außenwirlschaftsgesetz, soweit sich aus den Unterlagen Hinweise
auf die persönliche Zuverlässigkeit ehemaliger Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes ergeben, Anerkennung von Beschäftigungszeiten,
Zahlung und Überführung der Renten ehemaliger Angehöriger des
Staatssicherheitsdienstes, Ordensangelegenheiten.
(2)
§ 26 bleibt unberührt.
(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr.6 und 7 genannten
Zwecke ist nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren unzulässig. Die
Frist beginnt am Tage des Inkraftretens dieses Gesetzes. Nach Ablauf der
Frist darf die Tatsache einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst
dem Mitarbeiter im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu
seinem Nachteil verwertet werden. Die Ausnahmen des § 52 Abs.1 des
Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend. Im Zusammenhang mit der
Tätigkeit des Mitarbeiters entstandene Rechte anderer Personen,
gesetzliche Rechtsfolgen der Tätigkeit und Entscheidungen von Gerichten
oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergangen
sind, bleiben unberührt.
§ 21
Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über
Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und
nicht-öffentliche Stellen
(1)
Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene
oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nicht- öffentliche
Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet
werden:
Rehabilitierung
von Betroffenen, Vermißten und Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen
nach dem Häftlingshilfegesetz, Schutz des Persönlichkeitsrechts,
Aufklärung des Schicksals Vermißter und ungeklärter Todesfälle,
Ruhen
von Versorgungsleistungen nach dem Versorgungsruhensgesetz sowie Kürzung
oder Aberkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die das
Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung findet,
Aufklärung,
Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem
Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der Kommerziellen
Koordinierung zugeordnet war,
Überprüfung
der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und
mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell
für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung
nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen
getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den
Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18.Lebensjahres gehandelt hat:
-
Mitglieder
der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,
-
Abgeordnete
und Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften,
-
Mitglieder
des Beirates nach § 39,
-
Personen,
die im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder einschließlich
der Gemeinden und der Gemeindeverbände, über- oder
zwischenstaatlicher Organisationen, in denen die Bundesrepublik
Deutschland Mitglied ist, im kirchlichen Dienst sowie als Mitarbeiter
von Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestages und der
Läderparlamente beschäftigt sind oder weiterverwendet werden sollen,
-
Personen,
die als Notar weiterverwendet werden oder als Rechtsanwalt tätig
bleiben sollen,
-
Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer, Betriebsleiter oder leitende Angestellte in
Betrieben einer juristischen Person,durch Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personenmehrheit berufene
Personen, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder leitende Angestellte
in Betrieben einer Personenmehrheit, Beschäftigte der aus dem
Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangen Unternehmen,
-
Sicherheitsüberprüfungen
von Personen,
-
denen
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,
Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu
erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
-
die
an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder
verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden
sollen; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
Überprüfung
der folgenden Personen mit ihrer Einwilligung zur Feststellung, ob sie
hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig
waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20
genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um
Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18.
Lebensjahres gehandelt hat:
-
Vorstände
von politischen Parteien bis hinunter zur Kreisebene,
-
Personen,
die als ehrenamtliche Richter tätig sind,
-
Personen,
die in einem kirchlichen Ehrenamt tätig sind,
-
Personen,
die in Verbänden auf Bundes- oder Landesebene leitende Funktionen
wahrnehmen; soweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren handelt,
wird nur eine Mitteilung gemacht,
-
Betriebsräte,
-
Personen,
die sich
um
das Amt, die Funktion, die Zulassung oder die Einstellung bewerben;
die
Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen
Nachrichtendienst beziehen; wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den
Verdacht einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen
ausländischen Nachrichtendienst vorliegen, genügt anstelle der
Einwilligung die Kenntnis der zu überprüfenden Person.
(2)
Das besondere Verwendungsverbot nach § 5 Abs.1
bleibt unberührt.
(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr.6 und 7 genannten
Zwecke ist nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren unzulässig. Die
Frist beginnt am Tage des Inkraftretens dieses Gesetzes. Nach Ablauf der
Frist darf die Tatsache einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst
dem Mitarbeiter im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu
seinem Nachteil verwertet werden. Die Ausnahmen des § 52 Abs.1 des
Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend. Im Zusammenhang mit der
Tätigkeit des Mitarbeiters entstandene Rechte anderer Personen,
gesetzliche Rechtsfolgen der Tätigkeit und Entscheidungen von Gerichten
oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergangen
sind, bleiben unberührt.
§ 22
Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer
Untersuchungsausschüsse
(1)
Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentarische
Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44
Abs.1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische
Untersuchungsausschüsse der Länder.
§ 23
Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und
Gefahrenabwehr
(1)
Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene
oder Dritte enthalten, dürfen in dem erforderlichen Umfang verwendet
werden zur Verfolgung von
-
Straftaten
im Zusammenhang mit dem Regime der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik, insbesondere Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit
des Staatssicherheitsdienstes, anderer Sicherheits-, Strafverfolgungs-
und Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte,
-
Verbrechen
in den Fällen der §§ 211, 212 oder 220a, 239a, 239b, 306
bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 oder 316c des Strafgesetzbuches sowie
von Straftaten nach
§ 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2,
Satz 2 des Waffengesetzes,
§ 19 Abs.1 bis 3, § 20 Abs.1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs.1 bis 3
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
§ 29 Abs.3 Nr.1, 4, § 30 Abs.1 Nr.1, 2 des
Betäubungsmittelgesetzes,
§ 30 Abs.1 Nr.4 des Betäubungsmittelgesetzes, sofern die
Straftaten gewerbsmäßg oder als Mitglied einer Bande begangen worden
sind,
-
Straftaten
im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime,
-
Straftaten
nach § 44 dieses Gesetzes,
zur
Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von drohenden Straftaten.
§ 5
Abs.1 ist nicht anzuwenden. Verwendungsverbote nach den Vorschritten der
Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
(2)
Andere Unterlagen dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur
Verfolgung anderer Straftaten einschließlich der Rechtshilfe in
Strafsachen sowie der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten,
erforderlich ist.
§ 24
nVerwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von
Gerichten und Staatsanwaltschaften
(1)
Für die Verwendung der vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von
Gerichten und Staatsanwaltschaften gelten anstelle der §§ 19
bis 21, 23, 25 bis 30
und 43 die jeweiligen gesetzlichen
Verfahrensordnungen. § 5 Abs.1 ist nicht
anzuwenden, soweit es sich um Straftaten nach § 23
Abs.1 Nr.1 handelt.
(2) Der Bundesbeauftragte gibt auf Anforderung die in Absatz 1
Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und
Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft
handeln, heraus. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, sobald
sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden.
§ 25
Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste
(1)
Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene
oder Dritte enthalten, dürfen nicht durch oder für Nachrichtendienste
verwendet werden. Ausgenommen sind Unterlagen, soweit sie personenbezogene
Informationen enthalten über
Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes, der Länder oder der
Verbündeten und die Verwendung zum Schutze dieser Mitarbeiter oder der
Nachrichtendienste erforderlich ist, oder
Mitarbeiter
anderer Nachrichtendienste und die Verwendung zur Spionageabwehr
erforderlich ist.
(2)
Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über
Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch oder für
Nachrichtendienste des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen
Aufgaben sowie durch oder für Nachrichtendienste der Verbündeten
verwendet werden, wenn sie Informationen enthalten, die
die
Spionage oder Spionageabwehr,
den Bereich des gewalttätigen Extremismus oder des Terrorismus
im
Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes betreffen.
(3)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 5
Abs.1 unberührt.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2
kann der Bundesminister des Innern die ersatzlose Herausgabe von
Unterlagen anordnen, wenn das Verbleiben der Unterlagen beim
Bundesbeauftragten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Parlamentarischen
Kontrollkommission nach dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle
nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes.
(5) Außerdem dürfen durch oder für Nachrichtendienste im Rahmen ihrer
gesetzlichen Aufgaben die in § 26 genannten
Unterlagen verwendet werden.
§ 26
Verwendung von Dienstanweisungen und Organisationsplänen
Richtlinien,
Dienstanweisungen, Organisationspläne und Stellenpläne des
Staatssicherheitsdienstes, soweit sie keine personenbezogenen
Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen auch für
andere Zwecke verwendet werden. Das gleiche gilt für Pläne und
Verzeichnisse von Objekten und anderen Gegenständen des
Staatssicherheitsdienstes, insbesondere Grundrißpläne, Pläne über
Versorgungsleitungen und Telefonleitungen.
§ 27
Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
(1)
Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben
nach § 37 eine hauptamtliche oder inoffizielle
Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von
Personen,
die ein Amt oder eine Funktion nach § 20 Abs.1
Nr.6 Buchstabe a bis c innehaben oder ausüben,
einem Beamten, der jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt
werden kann, oder einem Angestellten in entsprechender Funktion,
einem Beamten oder Angestellten, der eine Behörde leitet,
einem Wahlbeamten oder Ehrenbeamten,
einem Richter oder Staatsanwalt,
einem Rechtsanwalt oder Notar,
einer Person, die im kirchlichen Dienst beschäftigt ist,
Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung von Unterlagen nach
§ 20 Abs.1 Nr.4 oder § 21
Abs.1 Nr.4 zulässig ist,
so
hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(2)
Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben
nach § 37 fest, daß sich aus den Unterlagen
Anhaltspunkte ergeben für
eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes,
eine der in § 23 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b
genannten Straftaten,
eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20
Abs.1 Nr.5 und § 21 Abs.1 Nr.5,
so
hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3)
Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben
nach § 37 fest, daß sich in den Unterlagen
Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus
oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so
hat er dies von sich aus dem Bundesminister des Innern als Nationale
Sicherheitsbehörde mitzuteilen.
(4)
Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig,
soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.
§ 28
Mitteilungen ohne Ersuchen an nicht-öffentliche Stellen
(1)
Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Ausgaben
nach § 37 fest, daß
Vorstände
von politischen Parteien bis hinunter zur Kreisebene,
Personen, die in Verbänden auf Bundes- oder Landesebene leitende
Funktionen wahrnehmen,
in Betrieben einer juristischen Person ein Vorstandsmitglied, ein
Geschäftsführer, ein Betriebsleiter oder ein leitender Angestellter,
in Betrieben einer Personenmehrheit eine durch Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personenmehrheit berufene Person,
ein Geschäftsführer, ein Betriebsleiter oder ein leitender Angestellter,
hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig
gewesen ist, so hat er dies von sich aus den zuständigen Stellen
mitzuteilen.
(2)
Mitteilungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, soweit sie auch auf
Ersuchen erfolgen dürfen.
§ 29
Zweckbindung
(1)
Nach den §§ 19 bis 23 und 25
sowie den §§ 27 und 28
übermittelte personenbezogene Informationen dürfen nur für die Zwecke
verarbeitet und genutzt werden, für die sie übermittelt worden sind.
für andere Zwecke dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit
die Voraussetzungen der §§ 20 bis 23
und 25 vorliegen.
(2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte
nach Absatz 1 Satz 2 für einen anderen Zweck verarbeitet oder
genutzt werden, ist die Zustimmung des Bundesbeauftragten erforderlich.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene
Informationen in den Unterlagen, die nach § 8
Abs.2 bei öffentlichen Stellen verbleiben.
§ 30
Benachrichtigung von der Übermittlung
(1)
Werden vom Bundesbeauftragten personenbezogene Informationen über einen
Betroffenen nach den §§ 21, 27
Abs.1 und 28 übermittelt, ist dem Betroffenen die
Art der übermittelten Informationen und deren Empfänger mitzuteilen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn der Betroffene
auf andere Weise Kenntnis von der Übermittlung erlangt hat oder die
Benachrichtigung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre.
(3) Eine Benachrichtigung unterbleibt während des Zeitraums, für den die
zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde gegenüber dem
Bundesbeauftragten festgestellt hat, daß das Bekanntwerden der
Übermittlung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle
des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
§ 31
Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesbeauftragten auf
Antrag von Behörden
(1)
Lehnt der Bundesbeauftragte ein Ersuchen einer Behörde um Mitteilung,
Einsichtnahme oder Herausgabe ab, entscheidet über die Rechtmäßigkeit
dieser Ablehnung auf Antrag der betroffenen Behörde das
Oberverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Der
Beschluß ist unanfechtbar. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der
Bundesbeauftragte seinen Sitz hat.
(2) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten
oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und
Abschriften versagen oder beschränken. Dieser Beschluß und der Beschluß
des Oberverwaltungsgerichts über die Verpflichtung zur Vorlage von
Urkunden nach § 99 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht
anfechtbar. Im übrigen sind die Beteiligten zur Geheimhaltung von
Tatsachen verpflichtet, die ihnen durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt
sind.
Dritter
Unterabschnitt:
Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die
politische und Historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk
§ 32
Verwendung von Unterlagen für die Aufarbeitung der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes
(1)
Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen
Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie für
Zwecke der politischen Bildung stellt der Bundesbeauftragte folgende
Unterlagen zur Verfügung:
Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten,
Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen
anonymisiert worden sind,
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über
Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder
Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, soweit sie nicht Betroffene oder
Dritte sind,
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um
Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18.
Lebensjahres gehandelt hat, oder
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
soweit
durch die Verwendung keine übewiegenden schutzwürdigen Interessen der
genannten Personen beeinträchtigt werden,
Unterlagen
mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn die schriftlichen
Einwilligungen der betreffenden Personen, in denen das Vorhaben und die
durchführenden Personen bezeichnet sind, vorgelegt werden.
(2)
Unterlagen, die sich nach § 37 Abs.1 Nr.3
Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur
mit Einwilligung des Bundesministers des Innern verwendet werden.
(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden,
wenn
die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht
werden sollen, eingewilligt haben, oder
es
sich um Informationen über
Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder
Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, soweit sie nicht Betroffene oder
Dritte sind, Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich
nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des
18.Lebensjahres gehandelt hat, oder Begünstigte des
Staatssicherheitsdienstes
handelt
und durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen
Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Zwecke der politischen
und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit.
§ 33
Verfahren
(1)
Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann in der
Zentralstelle oder in einer der Außenstellen des Bundesbeauftragten
Einsicht in Unterlagen genommen werden.
(2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder des
Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsichtnahme in Duplikate
beschränkt werden.
(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf
Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden.
(4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden sind, dürfen von
dem Empfänger weder für andere Zwecke Verwendet noch an andere Stellen
weitergegeben werden.
(5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unterlagen ist nicht
zulässig.
§ 34
[Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film]
(1)
Für die Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk, Film, deren
Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen
Personen gelten die §§ 32 und 33
entsprechend.
(2) Führt die Veröffentlichung personenbezogener Informationen durch
Rundfunkanstalten des Bundesrechts zu Gegendarstellungen von Personen, die
in der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese Gegendarstellungen
den personenbezogenen Informationen beizufügen und mit ihnen
aufzubewahren. Die Informationen dürfen nur zusammen mit den
Gegendarstellungen erneut veröffentlicht werden.
Vierter
Abschnitt:
Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
§ 35
Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(1)
Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist eine
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Er
hat eine Zentralstelle in Berlin und Außenstellen in den Ländern Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen.
(2) Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom
Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner
Mitglieder gewählt. Er muß bei seiner Wahl das 35.Lebensjahr vollendet
haben. Der Gewählte führt als Amtsbezeichnung die Bezeichnung seiner
Behörde. Er ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern
folgenden Eid:
"Ich
schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen,
seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir
Gott helfe."
Der
Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
4)
Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige
Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines
Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der
Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Die Dienstaufsicht führt der
Bundesminister des Innern.
§ 36
Rechtsstellung des Bundesbeauftragten
(1)
Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung
der Errennungsurkunde. Es endet
mit Ablauf der Amtszeit,
mit der Entlassung.
Der
Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt
oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei
einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.
Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der
Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine
Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen
des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die
Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
(2)
Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt,
kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem
Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes
oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt
außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesminister des Innern Mitteilungen
über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. Der
Bundesminister des Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
(4) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines
Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig
sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der
Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche
Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministers des Innern weder vor
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten
anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
(5) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn
die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden
oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu
erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen
Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 1985 (BGBl. I, S.2229) bleibt unberührt.
(6) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem
das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem
das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis
zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in
Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B9 zustehenden
Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz
sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen sind die §§ 13
bis 20 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Juli 1971 (BGBl. I, S.1166), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S.2210),
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der zweijährigen Amtszeit
in § 15 Abs.1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf
Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den
§§ 15 bis 17 des Bundesministergesetzes berechnet sich das
Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als
ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des
Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der
Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten
als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor
Erreichen der Besoldungsgruppe B9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.
§ 37
Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten
(1)
Der Bundesbeauftragte hat nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Aufgaben
und Befugnisse:
Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ordnung, Erschließung,
Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,
Verwaltung
der Unterlagen im zentralen Archiv der Zentralstelle und in den regionalen
Archiven der Außenstellen; gesondert zu verwahren sind
-
die
dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und
Staatsanwaltschaften,
-
Duplikate
nach § 11 Abs.2 Satz 2,
-
Unterlagen
über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der Länder und
der Verbündeten,
-
Unterlagen
über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,
mit technischen oder sonstigen fachlichen Anweisungen oder
Beschreibungen über Einsatzmöglichkeiten von Mitteln und Methoden
auf den Gebieten der Spionage, Spionageabwehr oder des Terrorismus,
wenn der Bundesminister des Innern im Einzelfall erklärt, daß das
Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit gefährden
oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde;
für
die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b bis d gelten die
Vorschriften über den Umgang mit Verschlußsachen der Geheimhaltungsgrade
VS -Vertraulich und höher,
Erteilung
von Auskünften, Mitteilungen aus Unterlagen, Gewährung von Einsicht in
Unterlagen, Herausgabe von Unterlagen,
Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch
Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und
Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes; für die Veröffentlichung
personenbezogener Informationen gilt § 32 Abs.3
Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung bei der
historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen und
Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen,
Information und Beratung von natürlichen Personen, anderen
nicht-öffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen; die Information und
Beratung kann auch in den Außenstellen erfolgen,
Einrichtung und Unterhaltung von Dokumentations und Ausstellungszentren.
(2)
Der Bundesbeauftragte gewährleistet die Einhaltung einheitlicher
Grundsätze bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(3) Der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag auf dessen
Ersuchen, im übrigen mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum
1. Juli 1993, einen Tätigkeitsbericht. Ab seinem zweiten
regelmäßigen Tätigkeitsbericht hat er mitzuteilen, in weichem Umfang
und in welchen Zeitraum Unterlagen für die Erfüllung seiner Aufgaben
voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Auf Anforderung des Deutschen
Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten
zu erstellen und Berichte zu erstatten. Der Bundesbeauftragte kann sich
jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden. In Angelegenheiten einer
gesetzgebenden Körperschaft berichtet er dieser Körperschaft
unmittelbar.
§ 38
Landesbeauftragte, Verhältnis zum Bundesbeauftragten
(1)
Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben nach § 37 kann in den Ländern
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen eine Stelle als Landesbeauftragter für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
bestimmt werden. Die näheren Einzelheiten richten sich nach Landesrecht.
(2) Der Bundesbeauftragte gibt den Landesbeauftragten Gelegenheit, zu
landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach
dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu
nehmen.
(3) Landesrecht kann bestimmen, daß die Landesbeauftragten die
Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13
bis 17 beraten. Diese Tätigkeit kann sich auch auf die
psychosoziale Beratung nach Abschluß der Verfahren nach § 12
erstrecken.
(1)
Beim Bundesbeauftragten wird ein Beirat gebildet. Der Beirat besteht aus
neun
Mitgliedern, die von den Ländern Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen benannt
werden, und
sieben Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag gewählt werden.
Die
Mitglieder des Beirats werden durch den Bundesminister des lnnern für die
Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2)
Der Bundesbeauftragte unterrichtet den Beirat über grundsätzliche oder
andere wichtige Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm. Der Beirat
berät den Bundesbeauftragten insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
vollständige Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und
Auswertung der Unterlagen nach § 10,
Festlegung der archivischen Grundsätze bei der Bewertung, Ordnung,
Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,
Festlegung einheitlicher Grundsätze für die Einsichtgewährung und
Herausgabe,
Festlegung von Bewerlungskriterien in den Fällen des § 20
Abs.1 Nr.6 und 7 und des § 21 Abs.1 Nr.6
und 7,
Festlegung von Prioritäten bei Anträgen von einzelnen und Ersuchen von
öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen,
Festlegung der Aufgaben der Außenstellen bei ihrer Beratungstätigkeit
Arbeitsprogramme für die Aufarbeitung der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes und die Unterrichtung der Öffentlichkeit un
Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung.
Ferner
berät der Beirat die Tätigkeitsberichte nach § 37
Abs.3 Satz 1 vor.
(3)
Der Bundesbeauftragte leitet die Sitzungen des Beirates.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der
Bundesregierung bedarf.
(5) Mitglieder des Beirates sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, soweit
sie nicht offenkundig sind, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht
besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beirat fort.
§ 40
Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen
(1)
Der Bundesbeauftragte trifft für seine Behörde die organisatorischen und
technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Unterlagen gegen
unbefugten Zugriff zu sichern.
(2)
Es ist insbesondere sicherzustellen, daß
die
Mitarbeiter des Bundesbeauftragten auf Unterlagen und
Datenverarbeitungssysteme ausschließlich im Rahmen ihrer
Aufgabenzuweisung zugreifen können und jeder Zugriff auf Unterlagen unter
Angabe des Anlasses protokolliert wird,
die unbefugte Erstellung von archivischen Findmitteln und die unbefugte
Eingabe von Informationen sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung
oder Löschung gespeicherter Informationen verhindert wird,
dokumentiert wird, weiche Unterlagen oder Informationen aus Unterlagen zu
welcher Zeit an wen herausgegeben oder übermittelt worden sind
nachträglich feststellt und überprüfbar ist, weiche Informationen zu
welcher Zeit in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind,
Gebäude, in denen die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
untergebracht sind, gegen unbefugtes Eindringen geschützt sind
Unbefugte keinen Zugang zu den Archiven und zu Datenverarbeitungssystemen,
mit denen Informationen aus den Unterlagen verarbeitet werden, erhalten,
Unterlagen nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert, vernichtet oder
entfernt werden können,
Unterlagen und Datenträger beim Transport nicht unbefugt gelesen,
kopiert, verändert, gelöscht oder vernichtet werden können,
die innerbehördliche Organisation insgesamt so gestaltet ist, daß sie
den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
§ 41
Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag
(1)
Personenbezogene lnformationen aus Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes darf der Bundesbeauftragte in automatisierten
Dateien nur als Hilfsmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben speichern,
verändern und nutzen. Die Dateien enthalten nur die Informationen, die
zum Auffinden von Unterlagen und der dazu notwendigen ldentifizierung von
Personen erforderlich sind. Auf diese Dateien ist § 20
des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
(2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahen zum Zwecke der
Übermittlung ist unzulässig.
(3) Die Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen im Auftrag ist
nur durch öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die
Verarbeitung beim Bundesbeauftragten mit eigenen Mitteln nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Auftragnehmer
unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit
diesen Informationen ausgewählt worden ist. Der Auftragnehmer darf die
Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des
Bundesbeauftragten verarbeiten.
Fünfter
Abschnitt: Schlußvorschriften
(1)
Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 bis 17
sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20,
21, 32 und 34
sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. In den Fällen des
Widerufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung, der Ablehnung oder
Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie der
Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten
zu erheben. Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige
Vermißter oder Verstorbener sowie für die ihnen gewährte Einsicht in
die Unterlagen werden Kosten nicht erhoben.
(2) Der Bundesminister des lnnern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu
bestimmen.
§ 43
Vorrang dieses Gesetzes
Die
Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften über die Zulässigkeit der
Übermittlung personenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor. Das
Bundesdatenschutzgesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die
Datenschutzkontrolle keine Anwendung, soweit nicht in § 6
Abs.9 und § 41 Abs.1 Satz 3 dieses Gesetzes
etwas anderes bestimmt ist.
§ 44
Strafvorschriften
Wer
von diesem Gesetz geschützte Originalunterlagen oder Duplikate von
Originalunterlagen mit personenbezogenen Informationen über Betroffene
oder Dritte ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich
mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene oder Dritte eingewilligt
hat.
§ 45
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
§ 7 Abs.3 eine Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet,
entgegen § 9 Abs.1 Satz 1 und Abs.2
Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder
nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesbeauftragten herausgibt oder
entgegen § 9 Abs.3 Unterlagen dem
Bundesbeauftragten nicht übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 46
Straffreiheit
Wer
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch strafbare Vergehen erlangt
hat, wird nicht bestraft, wenn er der Anzeigepflicht nach § 7
Abs.3 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach lnkrafttreten dieses
Gesetzes nachkommt.
§ 46a
Einschränkung von Grundrechten
Das
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 47
Aufhebung von Vorschriften, Überleitung des Amtsinhabers
(1)
Die Regelungen in Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B
Abschnitt 11 Nr.2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl. II, S.885, 912) werden aufgehoben.
(2) Das Rechtsverhältnis des aufgrund der in Absatz 1 genannten
Regelungen berufenen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen
Amtsinhabers richtet sich nach diesem Gesetz. Die aufgrund des
Einigungsvertrages ergangenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen
Übergangsvorschriften gelten sinngemäß.
§ 48
Inkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 35 Abs.2 Satz 1 ist erstmalig bei der
Neuberufung des Leiters der Bundesoberbehörde nach Ablauf der Amtszeit
des jetzigen Amtsinhabers anzuwenden.
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