STASIOPFER
Aufarbeitung von MfS- Unrecht

 

Navigation            MfS Akten Infoarchiv Hilfen Gesetze Literatur Filme Bildarchiv Links OV Anarchist Extra


Gästebuch

Forum

Home


Hilfen

Anträge

Behörden

Organisationen

Mailadressen

 

 


Hilfen



Strafrechtliche Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz


Grundlage ist das 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 29.10.1992 (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz) i.d.F. vom 17.12.1999 (BGBl. I, 2664 ff).

Das Rehabilitierungsverfahren ist zweistufig und dient der Überprüfung von rechtsstaatswidrigen Entscheidungen der DDR-Strafjustiz aus der Zeit vom 08.05.1945 bis 02.10.1990, die Freiheitsentziehung zur Folge hatten. Zuständig sind die Landgerichte. Politisch motivierte Unrechtsurteile
und -maßnahmen werden aufgehoben, der Betroffene ist rehabilitiert.

Nach Vorlage des Rehabilitierungsbeschlusses eines Gerichtes erhält der Betroffene auf Antrag:

Zahlung der Kapitalentschädigung von 600,-M je angefangenem rehabilitiertem Haftmonat (wer bereits 550,- DM/300,-DM Entschädigung pro Monat erhalten hat, kann formlos die Nachzahlung des Differenzbetrages beantragen). 
Gleiches gilt, wenn eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz vorgelegt wird.

Erstattung der Kosten und notwendigen Auslagen des damaligen Strafverfahrens sowie bezahlter Geldstrafen,

Erteilung einer Bescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz zum Zwecke des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs sowie ggf. als Voraussetzung für die Zahlung von Ausgleichsleistungen durch das Sozialamt.

Hinweis:

Hinterbliebene können die Kapitalentschädigung/Nachzahlung nur beanspruchen, wenn der Betroffene seine Rehabilitierung selbst beantragt und am 18.09.1990 noch gelebt hat.

Sonstige soziale Ausgleichsleistungen auf Grund des Rehabilitierungsbeschlusses:

- Unterstützungsleistungen (zuständig ist die Stiftung für ehemalige
  politische Häftlinge in Bonn)

- Beschädigten-/Hinterbliebenenversorgung (zuständig ist das
  Versorgungsamt ) 

- Rückgabe oder Entschädigung eingezogener Vermögenswerte (zuständig
  ist das Vermögensamt)

      Forum       Gästebuch    

Diese Website wird beständig erweitert. Kritik, Anregungen und Mitarbeit ist erwünscht.
Disclaimer Copyright © 2000-2001