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Studie zur Entschädigung Verfolgter des SED-Regimes


Justitia 

Von Opfern und Tätern - zur Entschädigung Verfolgter des SED-Regimes, gesetzliche Regelungen von 1953 bis 2001

(die 435kb große Studie ist derzeit als pdf Dokument aufrufbar)

„Wer nach dem Sturz einer Diktatur die Opfer nicht großzügig entschädigt und die Täter nicht konsequent bestraft, der begeht eine Form von Unrecht, der sät Wind und wird Sturm ernten“, so lautet ein viel gehörtes Zitat Thomas Manns. Der Satz beantwortet so viele Fragen, als er auch neue stellt. Wer sind die Täter ? Wer die Opfer ?

Was gibt es oder gab es bisher an Entschädigung ? Und wo sind die Lücken ?

Zunächst einmal sei daran erinnert, dass Verfolgte des SED-Regimes nicht erst seit 1990 auf Entschädigungen bestehen. Bundesgesetzliche Regelungen hierzu wurden dem Gesetzgeber seit 1953 abgerungen.
Das Wort „Sowjetzonen-Flüchtling“ war seit 1953 ein fester rechtlicher Begriff im Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Es setzte voraus dass jemand aus Gründen bestehender oder drohender politischer Verfolgung aus dem Beitrittsgebiet in den Westen geflohen war. Immerhin lebten am 12. August 1961, am Vorabend des Mauerbaues in der alten Bundesrepublik über 12 Millionen Flüchtlinge und Vertriebene. Unter diesen und mit diesen lebten fast 4,5 Millionen ehemaliger Sowjetzonen-Bewohner bzw. DDR-Staatsbürger. Dass unter den Letzteren nicht alle als politische Flüchtlinge anerkannt worden sind und staatliche Leistungen erhielten, soll hier nur erwähnt bleiben. Wichtig ist die Gesamtzahl: Ein Bevölkerungsteil in einer Millionen-Anzahl, gar noch in einer zweistelligen Millionen-Anzahl, ist natürlich in der Lage, eine Lobby zu bilden. Organisiert hat sie sich als „Bund der Vertriebenen“. Für Verfolgte des SED-Regimes hat sie Entschädigungsregelungen (mit) auf den politischen Weg der Gesetzgebung begleitet. Dies ist ihr nicht hoch genug anzurechnen. Der politische Rahmen war damals, im Zeitalter des „Kalten Krieges“, für Verfolgte des SED-Regimes um vieles günstiger als heute. Diese Mitbürger waren ja dem Gegner in dieser Auseinandersetzung entronnen. Sie spielten als Zeugen eine wichtige Rolle. So kann es nur auf den ersten Blick verwundern, dass nach Ende der Kalten Krieges viele Regelungen entfallen sind. Regelungen, die für Verfolgte des SED-Regimes eine große Hilfe darstellten.

Welche rechtliche Stellung und welche Hilfe gab es für sie vor dem 9. November 1989 in der alten Bundesrepublik ? Welche gibt es heute und welche gibt es nicht ?Die folgenden Seiten versuchen eine, zugegeben unvollständige, Zusammenfassung und einen Ausblick zu geben.

I. Rechtliche Stellung und Hilfen für Verfolgte des SED-Regimes vor dem 9. November 1989
I.1. Die so genannte „Haftentschädigung“ des Häftlingshilfegesetzes (HHG)I.2. Die „Hauptentschädigung“, das Lastenausgleichsgesetz ( LAG )I.3. Hilfen in der Ausbildung
I.4. Hilfen der Arbeitsförderung
I.4.1. Bevorzugte Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt
I.4.2. Arbeitslosengeld und - hilfe
I.5. Hilfen in der Unternehmensgründung
I.6. Steuererleichterungen
I.6.1. Weitere Hilfen in der Unternehmensgründung
I.6.2. Absetzen des neu angeschafften Hausrates von der Steuer
I.7. Zinsverbilligte Einrichtungsdarlehen des Bundes
I.8. Wohnungsförderung
I.9. Pfändungsschutz
I.10. Weitere, kommunale Hilfen
I.11. Absicherungen im Krankheitsfall
I.11.1. Krankenversicherung
I.11.2. Leistungen der Versorgungsämter
I.12. Rentenversicherung und Pensionen
I.12.1. Fremdrentengesetz
I.12.2. Haftzeiten als Ersatzzeiten bei Rentenversicherten
I.12.3. Haftzeiten als Pensionszeiten bei Beamten
I.13. Ausgeschlossene Personen
II. Der Fall der Mauer und die Deutsche Einheit: Wegfall von Regelungen
II.1. Häftlingshilfegesetz (HHG)
II.2. Neuregelung zu in der DDR enteignetem Vermögen: das Vermögensgesetz
II.3. Hilfen in der Ausbildung
II.4. Hilfen der Arbeitsförderung, Arbeitslosengeld und -hilfe
II.5. Hilfen in der Unternehmensgründung
II.6. Steuererleichterungen
II.7. Keine zinsverbilligten Einrichtungsdarlehen des Bundes
II.8. Keine WohnungsförderungII.9. Kein Pfändungsschutz
II.10. Keine Kommunale Hilfen
II.11. Absicherungen im Krankheitsfall
II.11.1. Krankenversicherung
II.11.2. Leistungen der Versorgungsämter
II.12. Rentenversicherung und Pensionen
II.12.1. Überleitung der DDR-Rentensysteme, Wegfall des Fremdrentengesetzes
II.12.2. Haftzeiten als Ersatzzeiten
II.12.3. Haftzeiten als Pensionszeiten
III. Rechtliche Stellung und Hilfen für Verfolgte des SED-Regimes im Beitrittsgebiet nach dem 3. Oktober 1990
III.1. Die von jeder Entschädigung ausgeschlossenen Personen
III.1.1. Eine neue Regelung zum Anspruchsausschluss wird eingeführt
III.1.2. Die neue Ausschlussregelung wird auf alle Gesetze übergeleitet
III.2. Die nach dem 3. Oktober 1990 ergangenen Regelungen selbst: die drei „Rehabilitierungsgesetze“III.2.1. Der Grundansatz: Die „Wegnahme des Makels“ und die „Wiederherstellung des Guten Rufes“III.2.2. Kollektive politische Fehlvorstellung eines Parlaments und ihre Quelle
III.3. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz
III.4. Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, VwRehaG
III.4.1. Das VwRehaG, Eingriffe in das Vermögen / Hin- und Herverweise des Gesetzgebers
III.4.2. Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, Eingriffe in die Gesundheit
III.4.3. Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, Eingriffe in den Beruf
III.5. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz
III.5.1. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz, BerRehag, Regelungen in der Rentenberechnung
III.5.2. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz, BerRehag, Regelungen in der Arbeitsförderung
III.5.3. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz, BerRehag, Regelungen der Sozialhilfe
III.6.: Weitere Regelungen der sogenannten „SED-Unrechtsbereinigungsgesetze“ III.6.1. Weitere Regelungen für Opfer in besonderen wirtschaftlichen Zwangslagen
III.6.2. Weitere Unterstützungsleistungen in der Berufsausbildung, Studium
IV. Grafiken: Die Systeme der Entschädigung für Opfer einer Gewaltherrschaft und ihre Ausschlussgründe
IV.1. Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus
IV.2. Entschädigung für Verfolgte der SED-Diktatur vor dem 09. November 1989
IV.3. Entschädigung für Verfolgte der SED-Diktatur nach dem 03. Oktober 1990
V. Rechtliche Stellung und Hilfen für Verfolgte des SED-Regimes vor und nach dem 9. November 1989




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