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Berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz


Rehabilitierung arbeitsrechtlicher Eingriffe in den Beruf sowie in die berufliche Ausbildung (z.B. Kündigung, Herabstufung, erzwungener Aufhebungsvertrag, Exmatrikulation), wenn sie der individuellen politischen Verfolgung dienten und zu einem finanziellen (Minderverdienst, Arbeitslosigkeit) oder sozialen Abstieg geführt haben. Nicht erfasst werden Verfolgungsmaßnahmen, durch die Betroffene am beruflichen Aufstieg gehindert wurde (z.B. verwehrte Gehaltserhöhungen, etc.).

Eingriffe in die vorberufliche Ausbildung (Schulverweise, Nichtzulassung zu einer zum Abitur führenden Schulausbildung), Bewerbungsablehnungen zum Fachschul- oder Hochschulstudium mit politischem Hintergrund.

Mögliche Folgeansprüche nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz:

- Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung - zuständiger
  Rentenversicherungsträger
- Ausgleichsleistungen für Verfolgte in besonders beeinträchtigter
  wirtschaftlicher Lage im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes - örtliche
  zuständiges Sozialamt 
- bevorzugte Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz -
  BAföG - Ämter, Bundesverwaltungsamt -
- bevorzugte Förderung beruflicher Fortbildung und Umschulung - örtlich
  zuständiges Arbeitsamt -
- bevorzugte Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
  (AFBG) - örtliche, kommunale BAföG Ämter -
- Anrechnung von Verfolgungszeiten auf das Besoldungsdienstalter bei im
  Öffentlichen Dienst Beschäftigten 


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