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Von Opfern und Tätern
 
 
50 Jahre Entschädigung Verfolgter des SED-Regimes
 
Regelungen von 1953 bis 2003

 
 
Hinweise und Kritik sind unter der e-mail Adresse CHGcottbus@yahoo.de
oder der Telefon-Nr.: 0175-655 70 70 ausdrücklich erbeten


 

Einführung
 
I. Rechtliche Stellung und Hilfen für Verfolgte des SED-Regimes vor dem 9. November 1989

I.1.          Die so genannte „Haftentschädigung“ des Häftlingshilfegesetzes (HHG)
I.2.          Die „Hauptentschädigung“, das Lastenausgleichsgesetz ( LAG )
I.3.          Hilfen in der Ausbildung
I.4.          Hilfen der Arbeitsförderung
I.4.1.       Bevorzugte Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt
I.4.2.       Arbeitslosengeld und – hilfe
I.5.          Hilfen in der Unternehmensgründung
I.6.          Steuererleichterungen
I.6.1.       Weitere Hilfen in der Unternehmensgründung
I.6.2.       Absetzen des neu angeschafften Hausrates von der Steuer
I.7.          Zinsverbilligte Einrichtungsdarlehen des Bundes
I.8.          Wohnungsförderung
I.9.          Pfändungsschutz
I.10.        Weitere, kommunale Hilfen
I.11.        Absicherungen im Krankheitsfall
I.11.1.     Krankenversicherung
I.11.2.     Leistungen der Versorgungsämter
I.12.        Rentenversicherung und Pensionen
I.12.1.     Fremdrentengesetz
I.12.2.     Haftzeiten als Ersatzzeiten bei Rentenversicherten
I.12.3.     Sonderregelungen für Berufs- und Erwerbsunfähigkeit infolge politischer Haft
I.12.4.     Haftzeiten als Pensionszeiten bei Beamten
I.13.        Ausgeschlossene Personen
 
II. Der Fall der Mauer und die Deutsche Einheit: Wegfall von Regelungen

II.1.         Häftlingshilfegesetz (HHG)
II.2.         Neuregelung zu in der DDR enteignetem Vermögen: das Vermögensgesetz
II.3.         Hilfen in der Ausbildung
II.4.         Arbeitsförderung, Arbeitslosengeld und –hilfe
II.5.         Keine Hilfen in der Unternehmensgründung
II.6.         Keine Steuererleichterungen
II.7.         Keine zinsverbilligten Einrichtungsdarlehen des Bundes
II.8.         KeineWohnungsförderung
II.9.         Kein Pfändungsschutz
II.10.       Keine Kommunale Hilfen
II.11.       Absicherungen im Krankheitsfall
II.11.1.     Krankenversicherung
II.11.2.     Leistungen der Versorgungsämter
II.12.        Rentenversicherung und Pensionen
II.12.1.     Überleitung der DDR-Rentensysteme, Wegfall des Fremdrentengesetzes
II.12.2.     Haftzeiten als Ersatzzeiten
II.12.3.:    Sonderregelungen für Berufsunfähigkeit infolge politischer Haft
II.12.4.     Haftzeiten als Pensionszeiten
 
III.Rechtliche Stellung und Hilfen für Verfolgte des SED-Regimes im Beitrittsgebiet nach dem 3. Oktober 1990

III.1.        Das Vermögensgesetz
III.1.1.     Grundsatz des Vermögensgesetzes: die Rückerstattung ( Restitution )
III.1.1.1.   Ausnahmen vom Rückerstattungsgrundsatz: Die vor dem 07. Oktober 1949 enteigneten Vermögenswerte
III.1.1.2.   Keine Rückerstattung bei Enteignungen aufgrund von DDR-Gesetzen die eine Entschädigung vorsahen
III.1.1.3.   Ausnahmen vom Rückerstattungsgrundsatz: der heutige Besitzer des Vermögens hat dasselbe „redlich" erworben
III.1.2.     Die „Entschädigung“ , die „Ausgleichsleistung“, die Sonderregelung
III.1.2.1.  „Entschädigung“
III.1.2.2.  „Ausgleichsleistung“ 
III.1.2.3.  Sonderregelung: NS-Verfolgtenentschädigung
III.2 bis III.6. Schäden an Leben, Gesundheit, Freiheit und Beruf
III.2.        Die von jeder Entschädigung ausgeschlossenen Personen
III.2.1.     Eine neue Regelung zum Anspruchsausschluss wird eingeführt
III.2.2.     Die neue Ausschlussregelung wird auf alle Gesetze übergeleitet
III.2.2.     Die neue Ausschlussregelung schafft einen neuen Opferbegriff: Die größten Kritiker der Elche
III.2.3.     Der neue Opferbegriff hindert eine wirkliche Entschädigung
III.3.        Die nach dem 3. Oktober 1990 ergangenen Regelungen selbst: die drei „Rehabilitierungsgesetze“
III.3.1.     Der Grundansatz: Die „Wegnahme des Makels“ und die „Wiederherstellung des Guten Rufes
III.3.2.     Kollektive politische Fehlvorstellung eines Parlaments und ihre Quelle
III.4.        Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz unbefriedigend: Entschädigung für gesundheitliche Schäden einer Haft
III.5.        Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, VwRehaG
III.5.1.     Das VwRehaG, Eingriffe in das Vermögen / Hin- und Herverweise des Gesetzgebers
III.5.2.     Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, Eingriffe in die Gesundheit
III.5.3.     Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, Eingriffe in den Beruf
III.6.        Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz: kein Wiedereinstellungsanspruch; kein Kündigungsschutz; kein Kündigungsschutz - im Gegenteil
III.6.1.     Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz, BerRehag, Regelungen in der Rentenberechnung
III.6.2.     Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz, BerRehag, Regelungen in der Arbeitsförderung - „Verfolgte Schüler“
III.6.3.     Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz, BerRehag, Regelungen der Sozialhilfe
III.7.:       Weitere Regelungen der sogenannten „SED-Unrechtsbereinigungsgesetze“
III.7.1.     Weitere Regelungen für Opfer in besonderen wirtschaftlichen Zwangslagen
III.7.2:     Weitere Unterstützungsleistungen in der Berufsausbildung, Studium
 
IV.         Fazit, Forderungen
IV.1.      „Opferrente
IV.1.1    „Opferrente“ für ehemalige politische Gefangene
IV.1.2.    Keine Leistungen für die Täter
IV.2.      Anerkennung von Haftschäden Kraft Vermutung des Gesetzes
IV.3.      Einbeziehen der von jenseits der Oder und Neiße Verschleppten in die Regelungen d. HHG
IV.4.      Berufliche Förderung und Forderung
IV.4.1.   Anspruch des Verfolgten auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes
IV.4.2.   Bevorzugte Einstellung Verfolgter in den öffentlichen Dienst des Beitrittsgebietes
IV.4.3.   Änderung des Kündigungsschutzgesetzes im Geltungsbereich des Beitrittsgebietes
IV.4.4.   „Opferrente“ für Arbeitsfähige
IV.5.      Rückkehrhilfen für heute in den Altbundesländern lebende ehemalige Verfolgte
 
V.        Grafiken: Die Systeme der Entschädigung für Opfer einer Gewaltherrschaft und ihre Ausschlussgründe (nur als DOWNLOAD gesamte Studie als PDF)
V.1.     Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus ( nur als DOWNLOAD gesamte Studie als PDF)
V.2.     Entschädigung für Verfolgte der SED-Diktatur vor dem 09. November 1989 ( nur als DOWNLOAD gesamte Studie als PDF)
V.3.     Entschädigung für Verfolgte der SED-Diktatur nach dem 03. Oktober 1990 ( nur als DOWNLOAD gesamte Studie als PDF)
 
VI.       Rechtliche Stellung und Hilfen für Verfolgte des SED-Regimes vor und nach dem 9. November 1989, Übersicht (DOWNLOAD gesamte Studie als PDF)




 
- Von Opfern und Tätern: 50 Jahre Entschädigung Verfolgter des SED-Regimes, Regelungen von 1953 bis 2003 -
 
„Wer nach dem Sturz einer Diktatur die Opfer nicht großzügig entschädigt“,
so lautet ein viel gehörtes Zitat Thomas Manns,
„Wer nach dem Sturz einer Diktatur die Opfer nicht großzügig entschädigt und die Täter nicht konsequent bestraft, der begeht eine Form von Unrecht, der sät Wind und wird Sturm ernten.“

Der Satz beantwortet so viele Fragen, als er auch neue stellt.
-          Wer sind die Täter ?
-          Wer die Opfer ?
-          Was gibt es oder gab es bisher an Entschädigung ?
-          Und wo sind die Lücken ?
 
Zunächst einmal sei daran erinnert, dass Verfolgte des SED-Regimes nicht erst seit 1990 auf Entschädigungen bestehen. Bundesgesetzliche Regelungen hierzu wurden dem Gesetzgeber seit 1952 abgerungen  ([1]).
Das Wort „Sowjetzonen-Flüchtling“  ([2]) war seit 1953 ein fester rechtlicher Begriff im Bundesvertriebenengesetz, BVFG ([3]). Es setzte voraus dass jemand aus Gründen bestehender oder drohender politischer Verfolgung aus dem Beitrittsgebiet in den Westen geflohen war.
 
Immerhin lebten am 12. August 1961, am Vorabend des Mauerbaues in der alten Bundesrepublik über 12 Millionen Flüchtlinge und Vertriebene. Unter diesen und mit diesen lebten fast 4,5 Millionen ehemaliger Sowjetzonen-Bewohner bzw. DDR-Staatsbürger. Dass unter den Letzteren nicht alle als politische Flüchtlinge anerkannt worden sind und staatliche Leistungen erhielten, soll hier nur erwähnt bleiben. Wichtig ist die Gesamtzahl:
Ein Bevölkerungsteil in einer Millionen-Anzahl, gar noch in einer zweistelligen Millionen-Anzahl, ist natürlich in der Lage, eine Lobby zu bilden. Organisiert hat sie sich als „Bund der Vertriebenen“. Für Verfolgte des SED-Regimes hat sie Entschädigungsregelungen (mit) auf den politischen Weg der Gesetzgebung begleitet. Dies ist ihr nicht hoch genug anzurechnen.
 
Der politische Rahmen war damals, im Zeitalter des „Kalten Krieges“, für Verfolgte des SED-Regimes um vieles günstiger als heute. Diese Mitbürger waren ja dem Gegner in dieser Auseinandersetzung entronnen. Sie spielten als Zeugen eine wichtige Rolle.
So kann es nur auf den ersten Blick verwundern, dass nach Ende des Kalten Krieges viele Regelungen entfallen sind. Regelungen, die für Verfolgte des SED-Regimes eine große Hilfe darstellten.
 
Welche rechtliche Stellung und welche Hilfe gab es für sie vor dem 9. November 1989 in der alten Bundesrepublik ? Welche gibt es heute und welche gibt es nicht ?
 
Die folgenden Seiten versuchen eine, zugegeben unvollständige, Zusammenfassung und einen Ausblick zu geben.


 
I.: Rechtliche Stellung und Hilfen für Verfolgte des SED-Regimes in der alten Bundesrepublik vor dem 9. November 1989
I.1.: Die so genannte „Haftentschädigung“ des Häftlingshilfegesetzes (HHG)

 
Bereits am 6. 8. 1955 hatte der Bundestag das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden, erlassen  ([4]).
 
Es war zunächst nur gedacht für diejenigen, die über die offene innerdeutsche Grenze geflüchtet waren. Doch entfaltete es auch nach dem Mauerbau weiter Wirkungen. Wörtlich führt die Gefangenenhilfsorganisation „amnesty international“ in einer Veröffentlichung vom Februar 1989 aus  ([5]):
 
Eine große Anzahl von politischen Gefangenen wird regelmäßig in die Bundesrepublik Deutschland freigelassen, und zwar gegen Zahlung der bundesdeutschen Regierung. Die Regierung in Bonn bezeichnet dieses Verfahren als „besondere Bemühungen“, inoffiziell nennt man es „Freikauf“. Die Existenz des Freikaufverfahrens wurde, als man Anfang der sechziger Jahre damit begann, geheimgehalten. Inzwischen ist es aber allgemein bekannt, ...
 
Nach Angaben des früher Staatssekretärs im innerdeutschen Minsterium, Ludwig A. Rehlinger wurden von 1963 bis 1989 insgesamt 33.755 politische Häftlinge in der DDR durch die BRD um über 3,5 Milliarden DM freigekauft ([6]).
 
Das Häftlingshilfegesetz gewährte Versorgungsleistungen bei gesundheitlichen Schäden (vgl. unten  I.11.2. ) und Rentenleistungen (vergleiche unten  I.12. ). Weiter gewährte es eine Pauschalsumme je angefangenen Haftmonat. Diese bezeichnete der Gesetzgeber als „Eingliederungshilfen“. Dabei waren die Summen je Haftmonat nach der Höhe der Haftzeit gestaffelt.
Für längere Haftstrafen zahlte der Bund eine höhere Eingliederungshilfe je Haftmonat  ([7]).
Die Eingliederung galt nach einem gewissen Zeitablauf als abgeschlossen.
Gesetzesänderungen wirkten sich nur auf jeweils neu Einzugliedernde aus.


 
I.2.: Die „Hauptentschädigung“, das Lastenausgleichsgesetz ( LAG )
 
Bereits am 14. August 1952, also noch vor Ergehen des BVFG und des HHG hatte der Deutsche Bundestag das „Gesetz über den Lastenausgleich ( Lastenausgleichsgesetz – LAG )“ beschlossen  ([8]). Es diente der „Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben haben“ ([9]).
Anspruchsberechtigt waren Vertriebene und Flüchtlinge, der Begriff wurde im Gesetz erläutert  ([10]). Das Gesetz galt zunächst nur für diejenigen, die zum genannten Stichtag, dem 31.12.1952  ([11]) in der alten Bundesrepublik wohnten. Die Anerkennung als „Sowjetzonenflüchtling“ nach dem BVFG  ([12]) eröffnete allerdings Lastenausgleichsansprüche über diesen Stichtag hinaus ([13]).
Das Gesetz gewährte einen Ausgleich für in der DDR enteignete, beschlagnahmte oder vom SED-Staat zur Plünderung preisgegebene Vermögenswerte. Dies waren in demselben als „Zonenschäden“ bezeichnet ([14]). Der Ausgleich betrug 1969 höchstens 50.000 DM ([15]).
Die Hauptentschädigung ([16]) des Lastenausgleichs wurde nach der Höhe des anerkannten Schadens und sozial gestaffelt gezahlt. Wer einen größeren Vermögensschaden erlitten hatte, bekam davon einen geringeren prozentualen Lastenausgleich ausgezahlt. Wer einen vergleichsweise geringeren Vermögensschaden erlitten hatte, bekam davon einen höheren prozentualen Lastenausgleich ([17]).
Weiter gewährte das Gesetz für den in der DDR verlorenen Hausrat eine pauschale Entschädigung ([18]).


 
I.3.: Hilfen in der Ausbildung
 
Bereits zwei Jahre vor Erlass des LAG, am 19. Juni 1950 hatte der Bundestag das Heimkehrergesetz ([19]) ( HkG ) erlassen. Es war zunächst für ehemalige Kriegsgefangene und Verschleppte gedacht. Ehemalige politische Häftlinge, die im Machtbereich der SED länger als drei Monate in Gewahrsam gewesen sind,([20]) hatten Anspruch auf Leistungen nach dem HkG. Diese lauteten unter anderem auf monatlich zu zahlende Ausbildungsbeihilfen ([21]). Die Ausbildungsbeihilfen wurden auch an Studierende gezahlt. Dann nämlich, wenn diese in der DDR aus Gründen politischer Verfolgung keinen zumutbaren Beruf haben erlernen können.
Weiter wurde aus dem sogenannten „Garantiefond“ jedem Studierenden aus der DDR im Alter bis zu 35 Jahren zusätzlich zu den BAföG-Leistungen ein Zuschuss von monatlich DM 100,- gewährt.
In den mit öffentliche Mitteln geförderten Lehrwerkstätten waren bevorzugt ehemalige politische Verfolgte und andere Vertriebenen und Flüchtlinge auszubilden ([22]). Dies solange, bis der prozentuale Anteil der Auszubildenden unter den Vertriebenen und Flüchtlingen im Gebiet der Körperschaft dem prozentualen Anteil der Vertriebenen und Flüchtlingen im Gebiet entsprach.


 
I.4.: Hilfen in der Arbeitsförderung
I.4.1.: Bevorzugte Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt

 
Die Bundesanstalt für Arbeit hatte ehemalige politische Verfolgte wie alle Vertriebenen und Flüchtlinge bevorzugt in Arbeit zu vermitteln. Dies solange, bis der prozentuale Anteil der Arbeitslosen unter den Vertriebenen und Flüchtlingen mindestens so niedrig war, wie der prozentuale Anteil der Arbeitslosen unter den „Einheimischen“ auch ([23]).
 
Zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für Verfolgte und andere Vertriebene und Flüchtlinge wurden zinsverbilligte Kredite gewährt ([24]).


 
I.4.2.: Arbeitslosengeld und – hilfe
 

Für ehemalige politische Gefangene, die länger als drei Monate in Gewahrsam waren, galt die Anwartschaft auf Leistungen für Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe als erfüllt ([25]). Die Regelung stellte meist keine Besserstellung dar, da Beschäftigungszeiten in der DDR generell für die Anwartschaft auf Leistungen für Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe mitzählten.


           
I.5.: Hilfen in der Unternehmensgründung
 

Ehemalige politische Verfolgte, die glaubhaft machten, in der DDR ein Handwerk ausgeübt zu haben, wurden wie alle Vertriebenen und Flüchtlingen in die Handwerksrolle eingetragen ([26])
Sofern sie glaubhaft machten, in der DDR zur Ausübung des Arzt- Zahnarzt- oder Dentistenberufes befähigt gewesen zu sein, wurden sie zur Kassenpraxis zugelassen ([27]) Ihre Zulassung war bevorzugt zu erteilen ([28]).
 
Ehemalige politische Verfolgte waren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bevorzugt zu berücksichtigen ([29]):
 
Soweit dem Verfolgten in der DDR ein Unternehmen genommen worden ist, konnte er ein Aufbaudarlehen zur Gründung eines neuen Unternehmens in Anspruch nehmen ([30]).
 
Zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für Verfolgte und andere Vertriebene und Flüchtlinge wurden, wie bereits erwähnt ( I.4.1.), weitere zinsverbilligte Kredite gewährt ([31]). Diese sollten bevorzugt an Verfolgte und andere Vertriebene und Flüchtlinge ausgereicht werden ([32]).


 
I.6.: Steuererleichterungen
I.6.1.: Weitere Hilfen in der Unternehmensgründung

 
Ehemaligen politische Gefangene die sich selbständig machten konnten, wie alle Vertriebenen und Flüchtlinge auch, Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen ([33]).
 


I.6.2.: Absetzen des neu angeschafften Hausrates von der Steuer

 
Der in der alten Bundesrepublik neu angeschaffte Hausrat und die neu angeschaffte Kleidung wurden steuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt ([34]).
Ehemaligen politisch Verfolgten wurde wie allen Vertriebenen und Flüchtlingen in den ersten drei Jahren nach Eintreffen in der alten Bundesrepublik ein Steuerfreibetrag eingeräumt ([35]).


 
I.7.: Zinsverbilligte Einrichtungsdarlehen des Bundes

 
Der Bund bewilligte zinsverbilligte Einrichtungsdarlehen an Übersiedler aus der DDR. Im Jahre 1984 z.B. betrugen diese für Alleinstehende DM 3.000,- und für die zweite und jede weitere zum Haushalt gehörende Person DM 1.000,-.


 
I.8.: Wohnungsförderung
 
Ehemalige politisch Verfolgte wie alle Aus- und Übersiedler aus der DDR gehörten zu den Zielgruppen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus.
1984 z.B. war das nach § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes maßgebliche Jahreseinkommen für den Bezug von Sozialwohnungen für diesen Personenkreis um DM 6.300 angehoben.


 
I.9.: Pfändungsschutz
 
Ehemalige politische Gefangene, die länger als drei Monate in Gewahrsam waren, waren bis 12 Monate nach Eintreffen im Bundesgebiet unpfändbar. Auf ihren Antrag hin konnte das Vollstreckungsgericht in diesem Zeitraum Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder zeitweilig aussetzen ([36]).
 


I.10.: Weitere, kommunale Hilfen
 
Einige kommunale Nahverkehrsgesellschaften gewährten ehemaligen politischen Verfolgten im Ankunftsjahr in der alten Bundesrepublik einen Freifahrtschein.
 


I.11.: Absicherungen im Krankheitsfall
I.11.1.: Krankenversicherung

 
Ehemalige politisch Verfolgte wie alle Aus- und Übersiedler, die krank im Altbundesgebiet eintrafen oder innerhalb von drei Monaten erkrankten, hatten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Leistungen. Eine vorherige Beitragsleistung war nicht erforderlich ([37]).
 


I.11.2.: Leistungen der Versorgungsämter
 
Ehemalige politische Gefangene, die in der Haft eine gesundheitliche Schädigung erlitten hatten, erhielten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung Versorgung nach Maßgabe des Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges, BVG ([38]). Diese umfasste Heilbehandlungs- und weitere Maßnahmen ([39]), sowie die Beschädigtenversorgung ([40]). Zu den Vollzugsproblemen der heute noch bestehenden Regelung ist unten ( III.3. ) hingewiesen.
 


I.12.: Rentenversicherung und Pensionen
I.12.1.: Fremdrentengesetz
 
Bereits am 7. August 1953 ([41]) hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin ( Fremdrentengesetz ) beschlossen. Wie der Name des Gesetzes andeutet, leisteten die Rentenversicherungsträger aufgrund des Gesetzes für Beiträge, die in ein fremdes Rentenversicherungssystem eingezahlt worden sind.
Voraussetzung war, dass der Berechtigte seinen Wohnsitz in der alten Bundesrepublik genommen hatte.
Das Gesetz garantierte denen, die in die alte Bundesrepublik überwechselten (oder überliefen ), einen Gegenwert für in der Heimat erworbene Rentenanwartschaften.
Es war insofern ein sehr wirksames Mittel im Kalten Krieg, setzte es doch voraus, dass Überläufer mit der politischen Ordnung brachen, in welcher sie zuvor gearbeitet hatten.
 


I.12.2.: Haftzeiten als Ersatzzeiten bei Rentenversicherten
 
Bereits die Reichsversicherungsordnung sah sogenannte „Ersatzzeiten“ vor, die bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen waren ([42]). Dies sind z.B. auch Zeiten als Wehrpflichtiger oder Kriegsgefangener. Heute sind die Vorschriften über Ersatzzeiten in § 250 des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) ([43]) zusammengefasst.
Der rentenrechtliche Wert der Ersatzzeit bemisst sich nach dem Lebens-Durchnittseinkommen des Versicherten ([44]). Zeiten politischen Gewahrsams im Sinne des Häftlingshilfegesetzes wurden stets als Ersatzzeiten angerechnet ([45]).
 


I.12.3.: Sonderregelungen für Berufs- und Erwerbsunfähigkeit infolge politischer Haft
 
Waren ehemalige politische Gefangene vor dem 01 .Januar 1992 infolge der Haft vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, so galt für sie bzw. die Bezieher der Hinterbliebenenrente die allgemeine Wartezeit ( 5 Jahre ) als vorzeitig erfüllt. Es bestanden dann Rentenansprüche ([46]).
 


I.12.4.: Haftzeiten als Pensionszeiten bei Beamten
 
Bereits in den Beamtenersorgungsgesetzen der Länder galt der Grundsatz, dass Zeiten als Kriegsgefangener oder ähnliche Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten gelten. Dies fand auch Eingang in das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung von 1987 ([47]).
Zeiten politischen Gewahrsams im Sinne des Häftlingshilfegesetzes sind bei der Pension eines Beamten als Dienstzeiten zu berücksichtigen ([48]).
 


I.13.: Ausgeschlossene Personen
 
Die oben zitierten Vorschriften waren unter dem Eindruck des Kalten Krieges entstanden. So ist es nur zu folgerichtig, dass die genannten Leistungen den Personen nicht zufließen sollten, die in diesem Kalten Krieg auf der Seite des Gegners gestanden haben oder auf dieser Seite stehen ([49]).
Ob es innerhalb des Kreises der Ideologen des Sozialismus Moskauer Prägung auch Auseinandersetzungen und Verfolgungen gegeben hat, interessierte den Gesetzgeber nicht. Was Kommunisten sich untereinander antun, sei nichts wofür der deutsche Steuerzahler zahlen sollte.
Die Regelung ist im Vergleich zum Bundesentschädigungsgesetz ([50]) auch folgerichtig. Auch das Gesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung sah einen solchen Ausschluss vor. Es bestimmte, dass ein Verfolgter im Grundsatz dann keine Leistungen bekommen sollte, wenn er selbst einmal Mitglied der NSDAP oder Mitglied in einer ihrer Gliederungen gewesen ist ([51]).
Ausgenommen von diesem Grundsatz waren nur die letztgenannten Sozialversicherungsleistungen ([52]). Sie gelten im System des deutschen Rechts  als Gegenleistung für eingezahlte Beiträge. Wer Beiträge einnimmt oder als eingenommen akzeptiert, so wird Jahre später das Bundesverfassungsgericht zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG entscheiden, der hat Eigentum des Bürgers inne ([53]). Die Verweigerung oder übermäßige Beschränkung von Gegenleistungen für diese Beiträge, so das Bundesverfassungsgericht, stellt eine unzulässige Enteignung dar.
 


II.: Der Fall der Mauer und die Deutsche Einheit: Wegfall von Regelungen
 
Die Regelungen zugunsten politisch Verfolgter in der alten Bundesrepublik waren ein Gerüst von Eingliederungshilfen für politische Flüchtlinge aus der sogenannten „Sowjetzone“. Mit dem Beitritt der DDR in das Staatsgefüge der alten Bundesrepublik ([54]) verlor dieses Gerüst seine Begründung.
Zugleich waren die Regelungen auch Bestandteil einer Kriegsfolgengesetzgebung. Mit dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag ([55]) aber war die Nachkriegszeit für Deutschland völkerrechtlich abgeschlossen.
Mit dieser Begründung traten die oben erläuterten Regelung im Beitrittsgebiet nicht oder nur mit Einschränkungen in Kraft beziehungsweise wurden kurz vor oder kurz nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages im gesamten Bundesgebiet aufgehoben oder auf einen Kern reduziert.
Dazu im Einzelnen:


 
II.1.: Häftlingshilfegesetz (HHG)
 
Das HHG wurde mit Gesetz vom 26. 6. 1990  zunächst bundeseinheitlich geändert ([56]). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es nur noch für die Inhaftierungen gelten, die vor Gründung der DDR oder außerhalb derselben vollzogen worden sind.
 
Für Freiheitsbeschränkungen durch DDR-Einrichtungen gab es kurze Übergangslösungen. Danach wurden sie ausschließlich vom Regelungsinhalt des  am 29.10.1992 beschlossenen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes  erfasst ([57]). Letzteres übernahm aber fast wortgleich die Regelungen des HHG.
Unbefriedigend ist die Regelung über die Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für Verhaftungen vor dem 7. Oktober 1949 geblieben. Diese erhalten nur die Personen, die nach 1945 vom Boden der Sowjetischen Besatzungszone aus verschleppt und inhaftiert wurden ([58]). Personen, die 1945 aus ihren Heimatorten Breslau, Stettin oder Königsberg nach Russland zur Zwangsarbeit verschleppt wurden, erhalten im Beitrittsgebiet keine Kapitalentschädigung.
In der Fassung vom 26. 6. 1990  trat das HHG im Beitrittsgebiet in Kraft. Weitere Beschränkungen waren für verfolgte Deutsche aus den Staaten Ost- und Ostmitteleuropas vorgesehen ([59]).


 
II.2.: Neuregelung zu in der DDR enteignetem Vermögen: das Vermögensgesetz
 
Mit Fall  der Mauer konnte es keine „Sowjetzonenflüchtlinge“ mehr geben, deren Ansprüche nach dem 31.12.1952 mit dem LAG zu berücksichtigen wären. Das Lastenausgleichsgesetz selbst wurde zwar in seiner Struktur nicht geändert ([60]). Allerdings wurden seine Regelungen durch das Vermögensgesetz ([61]) überlagert, das für in der DDR enteignetes Vermögen nicht die Entschädigung , sondern die Rückgabe als Prinzip vorsah. Die Rückgabe der in der DDR enteigneten Vermögenswerte ist an die Rückzahlung des für die Enteignung gewährten Lastenausgleiches geknüpft ([62]). Bei der Auszahlung einer Entschädigung wird dieselbe gegen bereits erhaltenen Lastenausgleich verrechnet ([63]).
 


II.3.: Hilfen in der Ausbildung
 
Das Heimkehrergesetz, das Verfolgten die Finanzierung einer Berufsausbildung, auch eines Studiums durch das Arbeitsamt gewährte, trat im Beitrittsgebiet nicht in Kraft ([64]). Es wurde mit Gesetz vom 21. 12. 1992 bundeseinheitlich aufgehoben ([65]).
Ebenfalls trat der „Garantiefond“ nicht mehr in Geltung.
Die Regelungen des BVFG, die die bevorzugte Ausbildung von Verfolgten vorsahen, traten im Beitrittsgebiet nicht in Kraft ([66]). Sie wurden später bundesweit aufgehoben ([67]).
Regelungen zur Berufsausbildung Verfolgter, die nicht ganz so weit

herzig ausgefallen sind, beinhaltet das „Berufliche Rehabilitierungsgesetz“ (siehe unten, III.6.2. ), sowie eine Änderung des BAFöG (siehe unten, III.7.2.  ).
 
II.4.: Arbeitsförderung, Arbeitslosengeld und –hilfe
 
Die Regelungen des BVFG, die auch die bevorzugte Vermittlung von Verfolgten vorsahen, traten im Beitrittsgebiet nicht in Kraft ([68]). Sie wurden später bundesweit aufgehoben ([69]).
Auch das HkG, das die Anwartschaften für Arbeitslosengeld und –hilfe als gegeben ansah, trat im Beitrittsgebiet nicht in Kraft ([70]). Es wurde später bundesweit aufgehoben ([71]).


 
II.5.: Keine Hilfen in der Unternehmensgründung
 
Die Regelungen, insgesamt Regelungen des BVFG oder des LAG, traten im Beitrittsgebiet nicht in Kraft ([72]). Sie wurden später bundesweit aufgehoben ([73]).
 


II.6.: Keine Steuererleichterungen
 
Sonderregelungen waren in den EstG’en ab 1990 nicht mehr vorgesehen.


 
II.7.: Keine zinsverbilligten Einrichtungsdarlehen des Bundes
 
Zinsverbilligte Einrichtungsdarlehen gibt es für Verfolgte seit 1990 im Beitritts- wie im Altbundesgebiet nicht mehr.


 
II.8.: Keine Wohnungsförderung
 
Für den Bezug von Sozialwohnungen gibt es für Verfolgte im Beitrittsgebiet keine gesonderten Höchst-Einkommensgrenzen.
 


II.9.: Kein Pfändungsschutz
 
Die Regelung des Pfändungsschutzes für ehemalige politische Gefangene, eine Regelung des HkG, trat im Beitrittsgebiet nicht in Kraft ([74]).
 


II.10.: Kommunale Hilfen
 
Untergesetzliche Versuche wurden in der Stadt Leipzig mit einem „Sachgebiet Verfolgte“ im Sozialamt angestrebt, nach Erlass des sogenannten „Zweite SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes“ ([75]) 1994 aber nicht mehr verfolgt. Vielmehr hat die Stadt Leipzig bis 2001 einen in der Stadt ansässigen, bundesweit tätigen Verfolgtenverband mit Personalkostenzuschüssen gefördert.
 
II.11.: Absicherungen im Krankheitsfall
II.11.1. : Krankenversicherung

 
Die DDR-Systeme der gesetzlichen Krankenversicherung wurden mit Einführung des Sozialgesetzbuches IV im Beitrittsgebiet zum 01.01.1991 in das gesamtdeutsche System übergeleitet. Der Einigungsvertrag sah Überleitungsvorschriften vor ([76]).
 


II.11.2.: Leistungen der Versorgungsämter
 
Ehemalige politische Gefangene, die in der Haft eine gesundheitliche Schädigung erlitten hatten, erhalten weiter Versorgung nach Maßgabe des Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges, BVG ([77]). Zu den Vollzugsproblemen dieser Regelung ist unten ( unter III.3.  ) hingewiesen.
 


II.12.: Rentenversicherung und Pensionen
II.12.1.: Überleitung der DDR-Rentensysteme, Wegfall d. Fremdrentengesetzes

 
Das Fremdrentengesetz trat im Beitrittsgebiet zunächst nicht ([78]), später als Art. 35 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung ( Rentenüberleitungsgesetz – RÜG ) am 1.1.1992 in Kraft ([79]).
Die Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften in das System der bundesdeutschen Rentenversicherung sollte das Fremdrentengesetz seitdem nicht mehr regeln. Vielmehr betrifft es jetzt die Anerkennung der wiederum auch den DDR-Rentensystemen fremden Altersversorgungen.
 
Die Überleitung der DDR-Rentenversicherungssysteme regelten die Art. 2 und 3 des Rentenüberleitungsgesetzes – RÜG für ganz Deutschland neu.
Gerade Artikel 3 RÜG, der die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen regelt ([80]) gibt genügend Anlass zu politischem Streit. Zusatz- und Sonderversorgungssysteme hatte der SED-Staat für die geschaffen, die er mit Sonderleistungen bedenken wollte. Und das waren gewiss nicht seine Gegner.
Im Gegensatz zum Fremdrentengesetz setzt das RÜG auch nicht voraus, dass der Rentenempfänger zu seiner bisherigen Tätigkeit auf Abstand geht. Warum sollte er auch ? Das Gesetz bedenkt ihn ja gerade wegen dieser Tätigkeit mit Sonder- und Zusatzleistungen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen. Er hat überdurchschnittlich hohe Renten.
Seit Geltung des Artikel 3 RÜG stellen Verfolgte des SED-Regimes völlig zu recht Vergleichsberechnungen an. Wörtlich berichtet eine Abgeordnete des Landtages von Sachsen-Anhalt ([81]):
 
„Mein Gesprächspartner meinte verbittert: Zehn Jahre als Wärter im Gelben Elend waren ertragreicher für die künftige Rente als 20 Jahre als politischer Häftling in Bautzen.“


 
II.12.2.: Haftzeiten als Ersatzzeiten
 
Zeiten politischen Gewahrsams im Sinne des Häftlingshilfegesetzes werden weiterhin als Ersatzzeiten angerechnet. Ersatzzeiten sind zusätzlich auch Zeiten eines Freiheitsentzuges, soweit dazu eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist ([82]).
 


II.12.3.: Sonderregelungen für Berufsunfähigkeit infolge politischer Haft
 
Die Sonderregelungen für Berufsunfähigkeit infolge politischer Haft wurden im Altbundesgebiet beibehalten. Waren ehemalige politische Gefangene vor dem 01 .Januar 1992 infolge der Haft vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, so galt für sie bzw. die Bezieher der Hinterbliebenenrente die allgemeine Wartezeit ( 5 Jahre ) nach wie vor als erfüllt. Im Beitrittsgebiet gilt Sonderrecht. Für den Eintritt in die Berufsunfähigkeit vor ([83]) und nach dem 1. Januar 1992  ([84]) wird unterschieden. Für Versicherte im Beitrittsgebiet, die vor dem 31. Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind, gelten die Erleichterungen überhaupt nicht  ([85]).
 


II.12.4.: Haftzeiten als Pensionszeiten
 
Die Regelung, dass Zeiten politischen Gewahrsams bei der Pension eines Beamten zu berücksichtigen sind, wurde mit § 12 b des Beamtenversorgungsgesetzes eingeschränkt. Diese Zeiten gelten dann nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten, wenn der Beamte sich in der DDR einen Rentenanspruch erworben hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn er im Rentenverlauf auf mindestens 5 Jahre Pflichtbeitragszeiten verweisen kann ([86]).
In den Genuss der Regelung können damit nur (noch) die Bürger kommen, die in jungen Lebensjahren die DDR verlassen haben oder in jungen Lebensjahren den Zusammenbruch der DDR erlebt haben.


 
III.:  Rechtliche Stellung und Hilfen für Verfolgte des SED-Regimes im Beitrittsgebiet nach dem 3. Oktober 1990
 
Die oben aufgeführten Regelungen waren Eingliederungshilfen für Zuwanderer in die alte Bundesrepublik. Ab 1990 galt es, diese zu  Entschädigungsregelungen, geeignet auch für ein Leben im Beitrittsgebiet umzugestalten.


 
III. 1. Das Vermögensgesetz
 
Zeitgleich mit den Vorarbeiten zu den unten erläuterten „Rehabilitierungsgesetzen" ([87]) hatten bereits die Institutionen der Wende-DDR Regelungen zu enteignetem Vermögen getroffen ([88]). Auf die schnelle und endgültige Zuordnung dieser Vermögenswerte und die Klärung aller dazu offenen Fragen hatte die (westdeutsche ) Bundesregierung geradezu gedrängt ([89]).Hat doch die genaue Zuordnung von Eigentum zentrale Bedeutung für eine erfolgreiche wirtschaftliche Betätigung.
So kann es nicht verwundern, daß die DDR-Regelungen zur Klärung dieser Vermögensfragen in Bundesrecht übergeleitet worden sind ([90]), das Rehabilitierungsgesetz der DDR allerdings nicht.
Auch im Nachkriegsdeutschland ist übrigens die Rückerstattung von in der NS-Zeit entzogenen Vermögenswerten vorrangig und zeitlich weit vor den Zahlungen für Schäden an Leib, Leben, Freiheit oder Beruf ([91]) geregelt worden. Die Rückerstattungsregelungen der Nachkriegszeit sind von ihrem Ursprung her Besatzungsrecht ([92]) und sind dies in Berlin (W) bis zur Herstellung der Deutschen Einheit geblieben. Im Saarland sie am 18. 01.1967 ([93]), im übrigen Westteil Deutschlands bereits am 05.05.1955 ([94]) deutsche Rechtsvorschriften geworden. Sie wurden in die Systematik des Bundesrückerstattungsgesetzes ([95]) vom 19.07.1957 eingefügt. Sie durften, das hatten die Besatzungsmächte so festgeschrieben, zu Ungunsten der vormals Enteigneten nicht geändert werden ([96]). Die Vereinbarung läßt die Sorge erkennen, die Bundesrepublik könne einmal den wirtschaftlichen Aufschwung und die Sanierung der Staatsfinanzen über das Interesse der NS-Verfolgten stellen.
Die Sorge war sicher nie ganz unberechtigt. Heißt es doch z.B. in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des sogenannten „2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes"([97]).
 
„40 Jahre DDR-Unrechtssystem lassen sich nicht rückabwickeln. Eine ... Selbstbeschränkung wird auch durch die Lage in den neuen Bundesländern zwingend vorgegeben. Primäres Ziel muss es sein, den Aufschwung dort voranzubringen; die personellen und materiellen Mittel des Staates müssen vorrangig dieser Aufgabe gewidmet werden."
 
Insgesamt sind die Regelungen zu in der DDR enteignetem Vermögen gegenüber den sonstigen Wiedergutmachungsregelungen, also den unten zu erläuternden sogenannten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen, eine eigenständige gesetzliche Materie. Das waren auch die Regelungen zu in der NS-Zeit enteignetem Vermögen gegenüber dem BEG. Während aber die Besatzungsmächte keine Rücksicht auf etwaige andere Haushaltswünsche der Landtage genommen hatten, sind die Regelungen zu in der DDR enteignetem Vermögen im Parlament selbst geschaffen worden. So prallten denn 1990 bis 1994 im Deutschen Bundestag eine antikommunistische Grundhaltung und die bereits bestehende Verschuldung der öffentlichen Finanzen hart aufeinander. Herausgekommen ist das „Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ([98])". Schon der Titel läßt erahnen, worin es sich von z.B. einer „Verordnung über die Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte ([99])" unterscheidet.


 
III. 1.1. Grundsatz des Vermögensgesetzes: die Rückerstattung ( Restitution )
 
Grundsätzlich wird im Beitrittsgebiet entschädigungslos enteignetes Vermögen zurückerstattet ([100]). Hiervon gibt es viele, viele Ausnahmen.
 


III. 1.1.1. Ausnahmen vom Rückerstattungsgrundsatz: Die vor dem 07. Oktober 1949 enteigneten Vermögenswerte werden nicht rückerstattet ( § 1 Abs. VIII lit. a VermG )
 
Nicht rückerstattet werden Vermögenswerte, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher  Grundlage enteignet worden sind. Dies betrifft alle Enteignungen vor Gründung der DDR ([101]). Dies betrifft auch die „Enteignungsexzesse", die vom Wortlaut des Besatzungsrechts zwar nicht mehr gedeckt, von der Besatzungsmacht, der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) aber geduldet worden waren ([102]). Im Wesentlichen sind dies die infolge des SMAD-Befehls Nr. 124 und 64 ([103]) erlassenen Bestimmungen zur „Enteignung der Nazi- und Kriegsverbrecher" und die Enteignungen im Zuge der „Bodenreform" und ihrer Bestätigung durch SMAD-Befehl Nr. 110, Ziffer 2 ([104]).
Die „Enteignung der Nazi- und Kriegsverbrecher" brachte bereits 40 % der Industrieproduktion in der sowjetischen Besatzungszone unter staatliche Kontrolle ([105]). Die „Bodenreform" bestimmte die entschädigungslose Enteignung alles landwirtschaftlichen Grundvermögens, das eine Größe von 100 ha oder mehr umfaßte. Sie fand zu einem Großteil in einem Gebiet statt, das 1945 als „Ostelbien" bezeichnet wurde und durch besonders große Agrargüter geprägt war. Die bedeutendsten Grundeigentümer dort waren der vormals preußische ( d.h. z.B. märkische oder pommersche ) beziehungsweise mecklenburger Landadel. Dessen Enteignung war darüber hinaus unabhängig von der Größe Ihres Landbesitzes Ziel der Maßnahmen ([106]). Die Verteilung ihres Landes an „Bodenreformbauern" und ihre damit verbundene Vertreibung hat die Verhältnisse in Ostelbien radikal verändert.
Die Enteignung umfaßte 54 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche Mecklenburgs, 41 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche Brandenburgs und 33 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche Sachsen-Anhalts ([107]).
Die Ländereien sind 1990 in die Verwaltung der Treuhand-Nachfolgeeinrichtung BVVG und in die Verfügungsgewalt des Bundes übergegangen, soweit sie nicht Dritten zugeordnet wurden ([108]).
In Thüringen und Sachsen waren die Verhältnisse um die Bodenreform etwas anders gestaltet. Die Landwirtschaft Thüringens und Mittel- bzw. Westsachsens war geprägt durch klein- bzw. mittelbäuerliche Betriebe, deren Größe 100 ha meist nicht überschritt. In beiden Ländern hatte die Bodenreform deshalb nicht das Ausmaß, das sie im heutigen Sachsen-Anhalt, Brandenburg oder gar Mecklenburg-Vorpommern gehabt hat. In Thüringen z.B. umfaßte die Enteignung nur 15 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Freistaates ([109]).
Zur Regelung des § 1 Abs. VIII lit. a VermG ist oft aufgeführt worden, diese sei eine Vorbedingung der Sowjetunion in den Verhandlungen zur deutschen Einheit gewesen ([110]), was wiederum im Schrifttum bezweifelt wird ([111]). Kritiker der Regelung führen an, daß die Sowjetunion die Position der jetzigen Eigentümer habe schützen wollen und nicht das vormals gesetzte Besatzungsrecht ([112]). Zwar habe sich die Sowjetunion die Überprüfung ihrer Maßnahmen durch deutsche Behörden verbeten. Es habe dem Bund aber immer frei gestanden, die Besitzverhältnisse ohne Kritik an den damaligen Besatzungsentscheidungen zu ändern. Es sei der Sowjetunion lediglich um die Festigung des Bodenreformeigentums gegangen ([113]).
Letzteres wird von der deutschen Rechtsordung gerade nicht als Volleigentum anerkannt. Vielmehr hatte der Eigentümer des Bodenreformlandes dasselbe in dem Augenblick an den Staat verloren, in dem er vor dem 15. März 1990 keinen landwirtschaftlichen Beruf mehr ausgeübt hat ([114]). Auch wenn eine Übertragung des Bodenreformlandes auf die Erben unterblieben ist, ist das Land Eigentum des Staates geworden. Dies unabhängig davon, ob die Übertragung hätte erfolgen können oder müssen ([115]).
§ 1 Abs. VIII lit. a VermG ist vom Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung vom 23. April 1991 ([116]) auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft und nicht aufgehoben worden.
Auch in den Fällen, in denen heute allein die öffentliche Hand das Verfügungsrecht über die vor 1949 enteigneten Flächen inne habe, sei die Norm verfassungskonform ([117]).
 


III.1.1.2. Keine Rückerstattung bei Enteignungen aufgrund von DDR-Gesetzen, die eine Entschädigung vorsahen

 
Das Vermögensgesetz schließt eine Rückerstattung immer dann aus, wenn aufgrund von DDR-Gesetzen enteignet wurde, die eine Entschädigung vorsahen. Eine Ausnahme davon stellt nur die Rückerstattung von infolge Machtmißbrauches entzogenen Vermögens dar ([118]). Zu folgenden Einzelfragen haben die deutschen Gerichte darauf entschieden, dass eine Rückerstattung nicht erfolgt. Zugleich wurde dabei verneint, dass ein Fall von Machtmißbrauch vorgelegen habe:
Auch dann keine Rückerstattung, wenn Entschädigung nicht geflossen ist
Sahen die DDR-Gesetze zwar eine Entschädigung vor, ist aber dieselbe nie geflossen, so hat der Enteignete einen Anspruch auf Auszahlung der DDR-Entschädigung im Umrechnungskurs 2 DDR-Mark = 1 D-Mark. Er hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks ([119]).
Auch dann keine Rückerstattung, wenn der Enteignungszweck die Errichtung einer Dienststelle der Staatssicherheit war
Eine Rückerstattung, auch infolge Machtmißbrauches erfolgt selbst dann nicht, wenn enteignet wurde, um auf dem Grundstück eine Dienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit zu errichten ([120]).
Auch dann keine Rückerstattung, wenn der Enteignungszweck die Errichtung der innerdeutschen Grenzanlagen ( der Mauer ) auf dem Grundstück war
Machtmißbrauches liegt auch nicht vor und eine Rückübertragung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn auf dem enteigneten Land die innerdeutschen Grenzanlagen (die Mauer) errichtet wurden ([121]).
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat angesichts explodierender Grundstückspreise im Zentrum Berlins heftige politische Diskussionen hervorgerufen. In deren Ergebnis hat der Gesetzgeber ein neues Gesetz erlassen ([122]). Nach diesem können ehemalige Eigentümer von Mauergrundstücken dasselbe zu einem Viertel der heutigen Verkehrswertes vom Staat „zurück" erwerben ([123]).
Auch dann keine Rückerstattung, wenn das Enteignungsziel nie verwirklicht wurde
Sah die in der DDR erfolgte Enteignung z.B. die Errichtung einer Schule auf dem Grundstück vor und ist dieselbe nie gebaut worden und wird dieselbe auch nie gebaut werden, so hat der Enteignete trotzdem keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks ([124]).
III. 1.1.3. Ausnahmen vom Rückerstattungsgrundsatz: der heutige Besitzer des Vermögens hat dasselbe „redlich" erworben
Hat der heutige Eigentümer das in der DDR enteignete Grundstück bis zum 18. Oktober 1989 redlich ([125]) erworben oder bis dahin nachweisbar einen redlichen Erwerb angestrebt, ist die Rückübertragung ebenfalls ausgeschlossen ([126]). Die Regelung setzt nicht nur voraus, daß etwas „krumm" gelaufen ist, sondern auch, daß der heutige Eigentümer dies wußte oder ausnutzte oder daran mitwirkte. Ob dem so war, ist heute schwer zu ermitteln. Im Zweifel ist zu Ungunsten des heutigen Eigentümers zu entscheiden.


 
III.1.2. Die „Entschädigung ([127])“ , die „Ausgleichsleistung ([128])“, die Sonderregelung 

 
Ist eine Rückübertragung trotz erfolgter Zwangsmaßnahme ausgeschlossen, ist nach dem EALG ([129]) auszugleichen bzw. zu entschädigen.
 


III.1.2.1. „Entschädigung“
 
Liegt ein Rückübertragungsanspruch vor, kann aber die Vermögenssache wegen der im Vermögensgesetz genannten Gründe ([130]) nicht rückübertragen werden, so ist zu „entschädigen“.
Die zu zahlende Summe bemisst sich allerdings nicht nach dem Verkehrswert, sondern dem sogenannten „Einheitswert“ des Grundstücks ([131]), dass heißt nach den Bewertungsvorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1936 in der Fassung des Bewertungsgesetzes der DDR ([132]).
Diese Normen werteten  Grundstücke bewusst ab.
Und natürlich ist heute auf dem Immobilienmarkt ein höherer Preis für ein Grundstück zu erzielen als der, den die DDR-Behörden einst als Wert für dasselbe errechnet haben.
Vor diesem Hintergrund ist zu verstehen, dass der vormals Geschädigte um die Rückübertragung streitet, nicht um die Entschädigung.


 
III.1.2.2. „Ausgleichsleistung“ 
 
Ist eine Rückübertragung ausgeschlossen, weil das Vermögensgesetz nicht anwendbar ist, insbesondere bei den Enteignungen vor dem 07. Oktober 1949, greift das „Ausgleichsleistungsgesetz“.
Zu seinem Erlass musste der Bundestag erst vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert werden ([133]).
 
Das Gesetz gewährt ebenfalls keine Entschädigung nach dem Verkehrs- sondern nach dem Einheitswert.
Weiter dürfen die vormals Beraubten die Vermögenswerte heute vom Bund „zurückkaufen“. Das Gesetz enthält Regeluneg darüber ([134]) und über die grundsätzlich zu erfolgende Rückgabe beweglicher Sachen ([135]). Letzteres ist vor allem für Kunstsammlungen bedeutend.
Der Bund, der diese Immobilien nun weiter veräußert sieht sich dem Vorwurf der vormaligen Eigentümer ausgesetzt, er betreibe „Staatliche Hehlerei". Ein Versuch des Bundes und der von ihm mit der Versteigerung beauftragten „Deutschen Grundstücks-AG", diesen Vorwurf der „Staatshehlerei" gerichtlich zu unterbinden, ist nach Angaben der „Arbeitsgemeinschaft Recht und Eigentum“ vom Kammergericht Berlin in einem Einzelfall zurückgewiesen worden ([136]).
 


III.1.2.3. Sonderregelung: NS-Verfolgtenentschädigung ([137]) 
 
Sinngemäß gilt das Vermögensgesetz auch für Vermögensverluste im Beitrittsgebiet in der Zeit von 1933 bis 1945 ([138]), also auch für Verluste durch Verfolgungen des Nationalsozialismus.
Allerdings konnte der bundesdeutsche Gesetzgeber die oben genannten Grundsätze auf die NS-Verfolgtenentschädigung nicht übertragen. Hatte die Bundesrepublik sich doch völkerrechtlich verpflichtet, das Besatzungsrecht zur NS-Verfolgtenentschädigung nicht zu verschlechtern ([139]). Mit dem Beitritt der DDR in das Staatsgefüge der Bundesrepublik erstreckte sich diese Verpflichtung auch auf die fünf neuen Bundesländer.
 
Aus diesem Grund wurde für die Fälle, bei denen NS-Verfolgtenvermögen nicht rückübertragen werden kann, ein Sonderrecht geschaffen.
Die Entschädigung bemisst sich hier nicht nach dem Einheits- sondern annähernd nach dem Verkehrswert ([140]).
 
Vor diesem Hintergrund wiederum sind gerichtliche Verfahren zu verstehen, in denen die Kläger festgestellt haben wollen, dass ihr Besitz bereits im 3. Reich und nicht erst in der Sowjetischen Besatzungszone enteignet worden ist. Die Entschädigungszahlungen unterscheiden sich hier bis um das zehnfache (!).
 


III.2 bis III.6. Schäden an Leben, Gesundheit, Freiheit und Beruf
 
Zugegeben: der westdeutsche Blick auf die persönliche Vergangenheit in der DDR wirft Fragen auf. Wer waren die Opfer, wer die Täter ? Fast unlösbar erscheinen diese Fragen aus westdeutscher Sicht, wenn man gar noch Vaclav Havel zitiert, der schreibt:
 
„In dem posttotalitären System führt diese Linie de facto durch jeden Menschen, denn jeder ist auf seine Art ihr Opfer und ihre Stütze ([141])“.
 
Melden sich doch als DDR-Verfolgte gar nicht wenige Menschen zu Wort, die einst ein offenes Bekenntnis zur „Sozialistischen Alternative DDR“ als dem „besseren Deutschland“ abgelegt haben [142].
 
Wie weit ist der Kreis der zu Entschädigenden zu ziehen ?
Allen über 17 Millionen Menschen, die beim Fall der Mauer in der DDR lebten, hat ein Leben im SED-Staat letztendlich nicht das geboten, was die alte Bundesrepublik ihnen vielleicht hätte bieten können. Sogar die Mitglieder des Politbüros der SED selbst, die sich 1989 mit einem Monatssalär von 5.500 DDR-Mark ([143]) bedachten, waren im gesamtdeutschen Vergleich arme Schlucker.
 
War es ja letztendlich auch dieser Grund, der in den auf den 09. November 1989 folgenden 11 Monaten fast eine Million DDR-Bürger bewegte, ihr Glück im Westen zu suchen.
 
Und mit Sicherheit war die DDR nicht mit ausschließlich 17 Millionen von zu entschädigenden Opfern bevölkert.
 


III.2.:    Die von jeder Entschädigung ausgeschlossenen Personen
III.2.1.: Eine neue Regelung zum Anspruchsausschluss wird eingeführt

 
Bevor der Bundestag das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet ([144]) verabschiedete, regelte er zunächst die Entschädigung für Verfolgte des Nationalsozialismus.
Mit dem Gesetz vom 22. April 1992 ([145]) schuf er für die Entschädigung von NS-Opfern ein Sonderrecht des Beitrittsgebietes, das sehr im Widerspruch zu den im Westteil geltenden Regelungen steht.
Im Westteil Deutschlands gilt das Bundesentschädigungsgesetz, das Einmal-Zahlungen und Unterhalts-Renten für Hinterbliebene, für Nachkommen in der Regel bis höchstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres leistete.
 
Im Ostteil Deutschlands griff das Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet auf die Anordnung des Ministerrates der DDR vom 20. September 1976 zurück. Es leitet die Zahlungen aufgrund dieser Anordnung in Bundesrecht und in DM über („Opfer-des-Faschismus-Renten = OdF-Renten“). Das Gesetz gibt NS-Verfolgten im Beitrittsgebiet eine lebenslang zu gewährende Monatsrente von DM 1400,-. Es gibt direkten Nachkommen von NS-Verfolgten eine Monatsrente von DM 300,-  bzw. 500,-.
 
NS-Verfolgte, die Leistungen nach den im Westteil Deutschlands geltenden Regelungen erhalten haben oder hätten erhalten können, sind vom Bezug der lebenslang zu gewährenden Monatsrente ausgeschlossen ([146]). Nach Mitteilung des Bundesinnenministeriums ist dadurch allein in den Jahren 1992 bis 2001 im Beitrittsgebiet das 7-fache von dem an Leistung geflossen, was für NS-Verfolgte im Altbundesgebiet je geflossen ist.
 
Um die Ausschlussgründe bei der Weiterzahlung dieser OdF-Renten wurde lange gerungen. Natürlich wehrte sich die PDS-Fraktion im Bundestag dagegen, diejenigen von der Leistung auszuschließen, die „nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratisch Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft haben“ ([147]). Natürlich sollte nach ihrem Willen die Rente denen nicht verwehrt werden, die „dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet“ haben  ([148]).
Die Ministerratsanordnung setzte ja voraus, dass der Empfänger der „Ehrenrente“ seine Treue zur DDR als dem „besseren Deutschland“ nie in Zweifel gestellt hatte.
Und ohne hier Ungleiches gleich setzen zu wollen: Wenn schon die alte Bundesrepublik ihren politischen Feinden eine NS-Entschädigung verweigert hatte  ([149])– der SED-Staat hatte seinen politischen Gegnern unter den NS-Opfern natürlich nichts gezahlt. Nicht umsonst bestimmte das Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet, dass die genannten Renten auch denen im Beitrittsgebiet zufließen sollten, die tatsächlich NS-Verfolgte waren, denen der SED-Staat aber aus Gründen der Polit-Räson eine solche Leistung verwehrt hatte  ([150]).
 
Nein, es fehlte 1992 die politische Kraft, die westdeutschen Ausschlussregelungen in der NS-Entschädigung für das Beitrittsgebiet durchzusetzen. Derjenige, der sich nach erlittener NS-Verfolgung dem Kommunismus zugewandt hatte oder an ihm festhielt, derjenige, der gezielt und gewollt den SED-Staat hochgehalten hat, sollte ganz bewusst eine monatlich wiederkehrende Leistung erhalten. So wurde ein neuer Ausschlusstatbestand geboren:
 
Leistungen nach dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet sollte der nicht erhalten, der „gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat“ ([151]).
 
Der oben genannte Rechtsbegriff ist seitdem in viele Gesetze übernommen worden, unter anderem in das RNPG ([152]). Und seit dem Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgericht vom 21.09.2000 dazu dürfte es kaum noch möglich sein, einem DDR-Systemträger, der kein IM  ([153]) war, vorzuhalten, dass er „gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen“ habe ([154]).
 


III.2.2.: Die neue Ausschlussregelung wird auf alle Gesetze übergeleitet
 
Ein politisches Gewaltregime, das seinen Bürgern die elementarsten Menschenrechte verweigert, verweigert es auch seinen Helfern und Helfershelfern.
Die vor der Wiedervereinigung im Westteil Deutschlands ergangenen Gesetze zur Entschädigung der Opfer eines Gewaltregimes haben deshalb in zwei Wirkungskreise unterschieden:
 
Willkürliche Entscheidungen in einem Gewaltregime

Willkürliche Entscheidungen gegenüber Dritten, die keine Systemträger sind

Willkürliche Entscheidungen  unter den Kadern in den eigenen Organisationen
 
Alle vor der Wiedervereinigung im Westteil Deutschlands ergangenen Gesetze zur Entschädigung der Opfer eines Gewaltregimes haben eine Entschädigung für diejenigen ausgeschlossen, die selbst das Regime getragen haben. Das Parteimitglied einer totalitären Partei, das geltend macht, um eine sichere Karriere gebracht worden zu sein, sollte gar nicht erst gehört werden.
 
Es mag sicherlich von der Regierung Kohl / Genscher weise gewesen sein, nach 1990 unter allen enttäuschten vormaligen Dienern des SED-Regimes möglichst viele Konvertiten zumachen. Konvertiten, also Überläufer sind die eigentlichen Anhänger der Systeme, die sie durch ihre Konversion stärken wollen ([155]).
 
Ein sicherlich vermeidbarer Ausfluß dieser Grundhaltung war aber, dass die oben aufgezeichneten Unterscheidungen aufgegeben wurden. Die seitdem erlassenen Gesetze zu Verfolgten des SED-Regimes  ([156]) haben den im Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet  genannten Ausschlusstatbestand übernommen  ([157]). Sie lassen eine Differenzierung in Unrecht und Willkür innerhalb der SED-Eliten und dem außerhalb derselben vollständig vermissen.
Und dass jemand selbst einmal „in dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet“ hat, ist nach dem geltenden Recht nunmehr kein Grund, ihn von Entschädigungsleistungen auszuschließen. Wörtlich heißt es zur Benennung der von Leistungen ausgeschlossenen Personen in einer Begründung der Bundesregierung zu den  „SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen“:
 
Die Prüfung der Frage, ob infolge des früheren Verhaltens des Anspruchsstellers in der ehemaligen DDR dessen Folgeansprüche ausgeschlossen sind, darf nicht ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse in dem untergegangenen Unrechtsstaat erfolgen. 40 Jahre Diktatur bringen es nahezu zwangsläufig mit sich, dass jedenfalls geringfügige Belastungen in einer Vielzahl von Fällen nicht ausbleiben konnten.  Anliegen ... ist es daher, ... dieser Gegebenheit Rechnung zu tragen und ... kollektive politische Fehlvorstellungen ... nicht per se zu „bestrafen“ ([158]).
 
Anspruchsberechtigt kann damit zunächst auch jedes ehemalige SED-Mitglied sein. Mehr noch: die innerparteilichen Kader-Entscheidungen der SED kann ein ehemaliges oder jetziges Parteimitglied heute überprüfen, für schlechthin rechtsstaatswidrig erklären  ([159]) und sich entschädigen lassen.


 
III.2.3. Die neue Ausschlußregelung schafft einen neuen Opferbegriff
 
Die Regelung schafft im Vergleich mit den Regelungen zur Entschädigung für die Opfer des NS-Regimes einen neuen Opferbegriff.
Sicher, die SED sprang mit Abweichlern in den eigenen Reihen nicht gerade zimperlich um. Ungehorsame in den obersten Führungsetagen der Partei hatten in den 50-er Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts mit hohen Haftstrafen, einzelne mit dem Tod zu rechnen.
Die sich dabei aufwerfenden Fragen zum Opfer/Täter-Begriff standen aber schon in der Entschädigung für die Opfer des NS-Regimes zur Diskussion und Entscheidung. Auch in der Nationalsozialistischen deutschen Arbeiterpartei (NSdAP) gab es ja ranghohe Abweichler, die ihre eigenen und Hitler widersprechenden Vorstellungen von Nationalsozialismus mit dem Leben bezahlten.
Gesetz und Rechtsprechung haben diesen Nationalsozialisten bzw. ihren Hinterbliebenen beziehungsweise ihren gemaßregelten Anhängern eine Entschädigung als Opfer des NS-Regimes verwehrt ([160]). Dies mit dem Hinweis darauf, dass ihre politischen Grundvorstellungen mindestens genauso menschenverachtend waren, wie die der tatsächlichen Machthaber im Dritten Reich auch ([161]).
Vom braunen Rand in der heutigen politischen Landschaft Deutschlands wird Letzteres natürlich bestritten. Werden die oben erwähnten Abweichler doch heute als Leitfiguren in der Neonazi-Szene verehrt.
 
Dass der bundesdeutsche Gesetzgeber den Begriff der zu entschädigenden Opfer des SED-Regimes bis in die Funktionärsebenen dieser Partei ausdehnte, hat Folgen. Sie reichen über die Systematik der Entschädigungsgesetzgebung weit hinaus. Wer gemaßregelte ehemalige SED-Mitglieder zu entschädigungsberechtigten Opfern erklärt, will sie nicht mehr als Täter erkennen.
Wer aber wirklich hinter dem Parteibuch vormaliger SED-Mitglieder besonders gut getarnte Vorkämpfer für die westliche Demokratie vermutet, sucht und findet, der hat dann gegen die PDS nicht mehr viel zu bieten. Was hat er dann eigentlich gegen die SED-Fortsetzungspartei ? Wieso soll dann die PDS die „Partei Der Schuldigen" sein ?
Noch einmal: Wenn Letztere die entschädigungsberechtigten Opfer sind, wer sind dann die Täter ? Und weiter gefragt: gab es dann überhaupt Täter ([162]) ?
Und noch weiter gedacht: wenn der Kreis der zu entschädigenden Opfer so uferlos groß ausgeweitet ist, kann man dann vom Gesetzgeber wirklich mehr einfordern als ein paar symbolische Cent für jeden dieser nach Millionen zählenden „Opferschar" ?
 
Die größten Kritiker der Elche ...
 
waren früher selber welche ([163]).
Kein erduldetes Unrecht verfolgt die Seele und das Gewissen des Menschen mit der Kraft, mit der ihn die Erinnerung an das begangene Unrecht quält. Als „Erinnyien ([164])" bezeichnete die Antike diese seelischen Kräfte. Oder, wie es der Evangelist Matthäus beschreibt: „Merkt ihr nicht, dass alles, was ... hineingeht, das geht in den Bauch und wird danach in die Grube ausgeleert? Was aber aus dem Mund herauskommt, das kommt aus dem Herzen, und das macht den Menschen unrein. Denn aus dem Herzen kommen böse Gedanken, Mord, Ehebruch, Unzucht, Diebstahl, falsches Zeugnis, Lästerung. Das sind die Dinge, die den Menschen unrein machen. ([165])"
Es ist ganz natürlich, dass sich unter den Aktivisten der „DDR-Aufarbeitung" ein Großteil von Menschen findet, die heute öffentlich das anprangern, was sie selbst einmal glaubten tragen oder tolerieren zu müssen. Als einen Ausbruch des „Gefühlsstau"s hat dies der Hallenser Psychologe Hans-Joachim Maaz ([166]) beschrieben.
 
Der typische Eifer der Konvertiten treibt solche Menschen heute auch zur Wortführerschaft im Streit um Entschädigigungsleistungen für die Opfer des SED-Regimes. Die sich dabei entwickelnden Wortgefechte könnte man als belustigend verstehen, hätten sie nicht so entsetzliche Auswirkungen auf die öffentliche Wahrnehmung des Begriffes „politisch Verfolgter“ ([167]).


 
III.2.3. Der neue Opferbegriff hindert eine wirkliche Entschädigung
 
In der Regel schafft weder das unten erläuterte „Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz“ noch das „Berufliche Rehabilitierungsgesetz“ für den Betroffenen eine Folge herbei, die den Staat richtig Geld kostet.
 
Fast die Hälfte aller Bescheide nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz führen zu keinem Pfennig an Rentenerhöhung. Teilweise, weil die Regelungen des allgemeinen Rentenrechts ([168]) schon eine günstigere Folge herbeigeführt haben (siehe dazu oben, II.12.2.) Teilweise aber auch, weil das allgemeine Rentenrecht der DDR außerhalb der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme dem Ingenieur auch keine höhere Rente verschafft hat als dem einfachen Arbeiter.
Die Rentenerhöhungen, zu denen die übrigen Bescheide führen, können bei jedem zweiten derselben vernachlässigt werden ([169]). Sie kosten den Steuerzahler also überwiegend „nur“ das Gehalt der meist aus dem DDR-Staatsdienst übernommenen Bediensteten, die einen solchen Schein ausstellen.
 
Der Präsident des Verwaltungsgerichts Potsdam kommt in einem Aufsatz ([170]) gar zu dem Ergebnis:
 
„Vielleicht hätte unter Umständen eine rein moralische Rehabilitierung im Sinne einer verbalen Feststellung rechtsstaatswidrigen Verhaltens oder erlittenen Unrechts ohne finanzielle Folgeansprüche dem mit dem 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz verfolgten Rehabilitierungsgedanken eher entsprochen, als eine für die Betroffenen oft als mühsam, erinnerungsbelastende und im Ergebnis des letztlich häufig erfolglose behördliche Rehabilitierungsentscheidung, die von vielen Klägern als »neuerliche Abspeisung« betrachtet wird."
 
An diesem unbefriedigenden Zustand rührt ein im Jahre 2000 vom Abgeordneten Günter Nooke (CDU) in den Bundestag eingebrachter „Entwurf eines Dritten SED - Unrechtsbereinigungsgesetzes “ ([171]). Der Entwurf forderte eine „Ehrenpension“ in Höhe von monatlich DM 1000,-, egal ob es sich um Bürger in erwerbsfähigem Alter und in voller Gesundheit oder ob es sich um Kranke oder Bürger im Rentenalter handelt.
Diese „Ehrenpension“ so erklärte Herr Nooke solle jeder bekommen, der länger als ein Jahr aus Gründen politischer Verfolgung in Haft war oder länger als zwei Jahre von der Staatssicherheit bespitzelt wurde.
Sieht man sich den Wortlaut des Entwurfes an, geht dieser allerdings um vieles weiter. Eine „Ehrenpension“  soll nach diesem nämlich jeder bekommen, den eine Maßnahme nach § 1 oder § 1 a des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes mindestens zwei Jahre getroffen hat ([172]). Da das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz auch interne Entscheidungen der Parteien und „Massenorganisationen“ zu solchen Maßnahmen erklärt ([173]), fordert der Entwurf damit eine solche Rente für jedes der 2 Millionen ehemaligen SED-Mitglieder und für jedes der weiteren Millionen von Mitgliedern der Blockparteibuch-, FDGB-Mitgliedsbuch- und FDJ-Hemd-Trägern, die einmal länger als zwei Jahre einem  Parteiverfahren ausgesetzt waren. Mehr noch: der Entwurf bezieht in den Kreis der Berechtigten auch die in § 1a  VwRehaG genannten Personen ein.

Die Vorschrift des § 1a VwRehaG, ein bisher nutz- weil folgenloser Paragraph ([174]) benennt die Fälle, in denen die Staats- oder Parteimaßnahme zwar keine Vermögens-, beruflichen oder gesundheitlichen Schäden nach sich zog, aber eine schwere und schlechthin rechtsstaatswidrige persönliche Beleidigung darstellt ([175]). Der Paragraph kostete den Staat bisher kein Geld außer das Gehalt der meist aus dem DDR-Staatsdienst übernommenen Bediensteten, die solch eine Bescheinigung ausstellen.  Deshalb ersparen sich fast durchweg alle ehemaligen DDR-Bürger, einen Antrag darauf abzugeben. Dass man im Leben auch mal beschimpft und beleidigt wird,  ist schließlich der Lauf dieser Welt. Wozu sollte man sich das bescheinigen lassen, wenn es eh nichts dafür gibt  ?
Erkennt man die DDR als den „Vormundschaftlichen Staat“ ([176]), der ausnahmslos all seine Bürger Zeit ihres Lebens wie unmündige Kinder behandelte, könnte man im Ernstfall aber gar nicht abstreiten: Jeder der 17 Millionen ehemaliger DDR-Bürger war mindestens einmal in seinem Leben einer schlechthin rechtsstaatswidrigen herabwürdigende Beleidigung durch Staats- oder Parteiorgane, also einer Maßnahme nach § 1a VwRehaG ausgesetzt. Jeder.
 
Der Entwurf ist (natürlich) von der Regierungsmehrheit von SPD und Grünen im Bundestag abgelehnt worden. Und nur auf den ersten Blick verwundert, dass die Fraktion der PDS im Deutschen Bundestag, die selbsternannte Interessenvertreterin aller ehemaligen DDR-Bürger  dem Entwurf (natürlich) geschlossen zugestimmt hat.
Es bleibt abzuwarten, ob die Vorstellungen über eine „Ehrenrente“ für von „einer schweren Herabwürdigung Betroffene“, im übrigen aber von „... kollektiven politischen Fehlvorstellungen...“  geleitete ehemalige SED-Mitglieder oder für andere Mitbürger mit „geringfügigen Belastungen ([177])“ bei der CDU dann noch eine Mehrheit finden wird, wenn sie denn einmal wieder in Regierungsverantwortung im Bund steht.
 
Das Erschreckende an derlei Vorstellungen und Wertungen ist gegenwärtig zunächst, dass sie in der in der Beurteilung der Täter ihr Spiegelbild finden. So hat der Bürger zur Kenntnis zu nehmen, dass eine Tätigkeit als Strafrichterin in der politischen Justiz der DDR ja auch ein von „kollektiven politischen Fehlvorstellungen“ getragener, entschuldbarer Umstand mit „geringfügigen Belastungen“ sein soll, der die Betreffende heute durchaus befähige, in der Rechtsordnung der Bundesrepublik das staatliche Amt eines Notars auszuüben ([178]).
 
So stellt sich als Zwischeneinwurf wieder die Frage:
Wer sind die Täter ?
Wer die Opfer ?
und wo sind die Entschädigungs-Lücken ?
 


III.3.: Die nach dem 3. Okt. 1990 ergangenen Regelungen: die drei „Rehabilitierungsgesetze“
 
-          Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz
-          Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
-          Berufliches Rehabilitierungsgesetz
 
„Rehabilitierung“ – vor 1992 war das Wort dem westdeutschen Standard-Nachschlagewerk, dem „Großen Brockhaus“ fremd. Gehen wir vom lateinischen Stammwort „habilis“ (= tauglich) und der Vorsilbe „re“ ( = wieder ) aus. Dann könnte man den Begriff wohl mit „Wiedertauglichmachung“ umschreiben.
Als „Rehabilitierungs-Lager“ bezeichnete die britische Kolonialregierung die in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts in der Kronkolonie Kenia eingerichteten Internierungs-Stätten. In ihnen sollten aufständische Mau-Mau-Verschwörer umerzogen, also „wieder tauglich“ gemacht werden.
Heute wird „Rehabilitierung“ allgemein mit „Wiederherstellung des Guten Rufes“ übersetzt.
 


III.3.1.: Der Grundansatz: Die „Wegnahme des Makels“  und die „Wiederherstellung des Guten Rufes“, die „Rehabilitierung“
 
Der Ansatz überrascht. Sicher, in einem Rechtsstaat ist die Verfolgung eines Bürgers durch Justiz und Sicherheitsdienste rufschädigend. Aber selbst die heutigen Regelungen für Opfer eines Justizirrtums ([179]) gewähren über eine Pauschale für immaterielle Schäden von durchschnittlich 600 DM je Haftmonat ([180]) hinaus keinen Ersatz für Schädigungen des Guten Rufes ([181]).
 
Übernommen hat der Gesetzgeber den Begriff aus der am 18. März 1990 gewählten letzten Volkskammer der DDR und ihrem „Rehabilitierungsgesetz“ ([182]). Dieses erklärt den Begriff wie folgt:
                                                „Inhalt und Wirkung der Rehabilitierung  . . . Die Rehabilitierung bezweckt eine politisch-moralische Genugtuung für den Betroffenen“
 
Worum geht es dem bundesdeutschen Gesetzgeber mit den 1992 und 1994 ergangenen „Rehabilitierungsgesetzen“ ? Das Bundesministerium der Justiz beschreibt es in einer zuerst 1994 erschienenen und dann immer wieder nachgedruckten Veröffentlichung so:
 
„Mit dem ... Gesetz wird ... politisch Verfolgten ein Weg eröffnet, sich vom Makel persönlicher Diskriminierung zu befreien.“
 


III.3.2.: Kollektive politische Fehlvorstellung eines Parlaments und ihre Quelle
 
Kann eine Verfolgung durch den Staatssicherheitsdienst eines Unrechtsstaat überhaupt ein Makel, eine Schädigung des Guten Rufes sein ?
Man stelle sich vor, einem Überlebenden der Konzentrationslager wäre 1956 angetragen worden, seinen „Ruf“ wieder herstellen zu lassen. Dies ausgerechnet auch noch durch eine Verwaltung, die in dem Ruf stand, überwiegend aus dem Personal zu bestehen, aus dem sie schon vor dem 8. Mai 1945 bestanden hat.
 
Die Vorstellung, dass Staat und Verwaltung über den zutreffenden Ruf eines Menschen zu wachen habe, stammt aus den geschlossenen Gesellschaftsordnungen Europas und ihrem politischen Weltbild selbst.
Karrieren wurden dort mit Bindung an die Staatspartei - in der DDR die SED – oder die ihr nachgeordneten Organisationen gesteuert. Ein Ausschluss aus diesen Organisationen hatte Folgen. Diese konnten erst dann beseitigt werden, wenn der Ausschluss wieder aufgehoben wurde. Verfahren, die solches bezweckten, entstanden mit der Entstalinisierung in der Sowjetunion unter Chruschtschow und hießen „Reabilitazija“.
 
Das Wort „Rehabilitieren“ taucht in der Sprache der SED zum ersten mal in den Dokumenten der Zentralen Parteikontrollkommission (ZPKK) auf. Das Protokoll der 137. Sitzung vom 13. Oktober 1956 z.B. vermerkt ([183]):
 
„Die ZPKK schlägt vor, den Parteiausschluss nachfolgender Genossen aufzuheben und sie nach ihrem mutmaßlichen Tod zu rehabilitieren.“
 
Dass die Genossen tot waren, lag tatsächlich nahe. Sie waren 1936 im Moskauer Exil aus der Kommunistischen Partei (KPD) ausgeschlossen worden. So etwas überlebte in der Regel niemand.
 
Noch 1990 benutzte die mittlerweile in „zentrale Schiedskommission“ umbenannte Einrichtung der mittlerweile in „Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS)“ umbenannten SED den Begriff in diesem Sinne ([184]).
Der neue Vorsitzende der Partei, Gregor Gysi trug dieses Wort damals auch in dieser Bedeutung in das nichts ahnende Baden-Württemberg. Die Geschichte betrifft den ehemals Leipziger Professor Ernst Bloch. Bloch, geboren in Ludwigshafen war einmal ein glühender Sozialist und überzeugtes SED-Mitglied gewesen. In Leipzig hatte er Philosophie gelehrt. Noch 1955 hatte er den Nationalpreis der DDR erhalten. Im Jahr darauf, dem Jahr des Budapester Aufstandes war es zum Bruch gekommen. Professor Bloch wurde aus der SED ausgeschlossen. Das war das Ende der Ehre unter denen, die sich für auserwählt halten.
Als 1961 die Mauer gebaut wurde, war Ernst Bloch gerade auf Besuch in seiner badischen Heimat gewesen. Dort in der Nähe, in Württemberg ist er dann ab 1961 aus guten Gründen auch geblieben. Er hatte von nun an in Tübingen gelebt und wurde 1967 mit dem Friedensnobelpreis des deutschen Buchhandels ausgezeichnet ( „Das Prinzip Hoffnung“ ).
Pressewirksam überreichte Gregor Gysi im Sommer 1990 Blochs Tochter  den Beschluss der Kommission. Darin war festgelegt, dass Ernst Bloch rehabilitiert werde und der Parteiausschluss von 1956 hiermit aufgehoben sei.
Die mittlerweile alte aber doch schlagfertige Dame mimte blankes Entsetzen: Ihr armer wehrloser seit 13 Jahren im Grabe liegender Professor Bloch, ob er jetzt noch im Grab PDS-Mitglied werde ?
 
Sagen wir es katholisch: Rehabilitierung ist von seinem Ursprung her ein Verfahren, dass den aus der Kirche ausgeschlossenen Ketzer wieder in die Gemeinschaft der Heiligen aufnimmt. So ist z.B. über den im Jahre 1600 aus der Kirche ausgeschlossenen und in Rom auf dem Campo del Fiore verbrannten Giordano Bruno das letzte Wort nie gesprochen.
Das Urteil der Heiligen Inquisition, wonach das Bild einer sich um die Sonne drehenden Erde zu verwerfen sei, dieses Urteil kann noch Jahrhunderte später vom zuständigen Bischof überprüft und aufgehoben werden ([185]).
Es bleibt aber dahingestellt, wer wessen Ruf aufzupolieren sucht, wenn die Katholische Kirche heute ein solches „Rehabilitierungsverfahren“ durchführt.
 
Und so bleibt auch dahingestellt, um wessen Ruf es eigentlich geht, wenn z.B. die in Berlin zuständige Senatorin Frau Dr. Heidi Knake-Werner (PDS) in dem ihr unterstehenden Landesamt für Gesundheit und Soziales „Rehabilitierungsbescheinigungen“ ausstellen lässt ([186]).
 


III.4.: Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz

 
Neu zu setzenden Recht findet altes, bereits gesetztes Recht vor. Zum Umgang mit in der DDR zu Haftstrafen verurteilten Bürgern bestimmt der Einigungsvertrag, dass Urteile im vereinigten Deutschland vollstreckt werden können ([187]). Den durch ein Strafgericht Verurteilten wird nach dem Einigungsvertrag ein eigenes Recht eingeräumt, diese Entscheidungen  – wiederum durch ein Gericht – aufheben zu lassen ([188]).
Spricht der Einigungsvertrag selbst noch von einer „Kassation“ des Urteils, so wurde dieser Begriff später durch das Verfahren nach dem Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. 10. 1992 ersetzt ([189]).
Nach dem Gesetz können DDR-Strafrechtsurteile aufgehoben werden. Die Aufhebung schafft die Grundlage für eine „Kapitalentschädigung“ von DM 600,- je angefangenen verbüßten Haftmonat[190].
 
Weiter schafft es die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Haftzeit als Ersatzzeit bei der Rentenberechnung. Diese  Leistung entspricht inhaltlich der des Häftlingshilfegesetzes (oben  II.12.2.).
 
Auf die Kapitalentschädigung werden Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz angerechnet ([191]). Eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz berechtigt ebenfalls zum Bezug der Kapitalentschädigung ([192]).
 
Leistungen für Verdienstausfall infolge der Haft werden nach dem StrRehaG nicht gewährt. Entsprechende Regelungen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nicht gelten  ([193]).
 
Auch eine Aufhebung eines DDR-Strafurteils nach dem StrRehaG kann Voraussetzung für Leistungen bei gesundheitlichen Schäden in Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes sein ([194]). Inhaltlich entsprechen diese Versorgungsleistungen denen des Häftlingshilfegesetzes (oben  I.11.2. ).
 
Unbefriedigend: Regelungen für gesundheitliche Schäden einer Haft
 
Wenn heute allerdings im Beitrittsgebiet über Haftschäden aus den Zuchthäusern der frühen DDR, den Straflagern der sowjetischen Besatzungszone oder gar den Lagern in der Sowjetunion selbst beschieden wird, treten die Unzulänglichkeiten des Rechtsrahmen offen zu Tage.
Das Recht der sozialen Versorgung ([195]) erkennt als Ursache einer Gesundheitsschädigung das Ereignis, das als Ursache überwiegend wahrscheinlich ist ([196]). Es fragt, ob die gesundheitliche Schädigung durch das Ereignis (die Haft) eingetreten ist, vorher nicht bestand und auch nicht entstanden wäre, wenn das Ereignis nicht eingetreten wäre.
 
Dieser Grundsatz war einmal geschaffen für die Versorgung der Versehrten des Zweiten Weltkrieges mit in der Regel äußeren Schäden. Wird es für Haftfolgen herangezogen, führt es zu unvertretbaren Ergebnissen.
 
Die Ursache äußerer gesundheitlicher Schäden während des Zweiten Weltkrieges, also der Verlust der Beine, Arme, des Gehörs oder des Augenlichts, ist sehr leicht zu erfassen. Die Kampfhandlungen sind von der Wehrmacht selbst mit Gründlichkeit protokolliert worden. Auch lässt sich immer beweisen, dass der Geschädigte vor z.B. der Bombardierung noch zwei gesunde Beine hatte.
 
Innere Gesundheitsschäden, wie Magen-, Darm-, Herz- oder Lungenerkrankungen werfen die Frage der „Verschlummerung“ auf.
Der Geschädigte muss nach dem geltenden Recht heute von den Versorgungsämtern gefragt werden, ob er denn nicht schon eine Veranlagung zum Herzfehler hatte, als er inhaftiert wurde ? Der verzweifelte Schrei des Verfolgten, er habe in den Jahren zwischen 1945 und 1950 bei Hunger und Kälte unter Haftbedingungen aushalten müssen, die jeder dritte nicht überlebt hat, hilft ihm nicht weiter. Es beantwortet auch die Frage nicht.
Zwar wird jeder Arzt bestätigen, dass Hunger eine Ursache von Typhus ist und weiter, dass Typhus in der Regel einen Herzschaden nach sich zieht. Allerdings müsste noch ein Arzt die Diagnose stellen, dass der Verfolgte niemals herzkrank geworden wäre, wenn es keine Haft gegeben hätte.
 
Diese Hürde, die nach Ergehen des Bundesversorgungsgesetzes im Grundsatz schon für die Versorgung erkrankter Kriegsgefangener bestand, überwindet die heutige Praxis nicht. Die Ereignisse und der Krankheitsausbruch liegen 50 Jahre zurück. Nicht einmal der Verlauf der Erkrankung selbst ist noch nachzuvollziehen.
Diese Hürde überspringt schon gar kein Amtsarzt. Immerhin ist bestimmt, dass der Amtsarzt, der sich über geltendes Recht hinwegsetzt, dafür persönlich haftet ([197]). Im Ernstfall hätte er die auf seiner Diagnose beruhenden staatlichen Entschädigungsrenten aus seiner eigenen Tasche zu zahlen.
Schon Verfolgte des Nationalsozialismus standen in der alten Bundesrepublik lange vor ähnlichen Problemen. Zwar vermutete § 28 Abs. II BEG, daß eine Krankheit dann als haftursächlich anzusehen war, wenn sie in der Haft oder innerhalb von 8 Monaten nach der Entlassung aus der Haft ausgebrochen war. Dies allerdings hatte der Verfolgte des Nationalsozialismus nachzuweisen. Eine schwer zu tragende Anforderung: Gab es doch in den Konzentrationslagern des III. Reiches keine Krankenbehandlung und schon gar keine Krankenakten, die diese Bezeichnung verdienten. Auch in den deutschen Trümmerfeldern in ersten 8 Monaten nach dem 8. Mai 1945 gab es nichts, was man eine geregelte medizinische Versorgung nennen könnte. Es sei daran erinnert, dass noch 1946 jedes dritte Neugeborene in Deutschland in den ersten sechs Monaten nach der Entbindung verstorben ist. Hunger, Krankheit, Not bestimmten den Alltag. Dass in jener Zeit nicht einmal ausreichend Zeit und Kraft vorhanden war, Krankheitsverläufe richtig zu dokumentieren, liegt auf der Hand. Oftmals halfen auch die gesetzlichen Beweiserleichterungen ([198]) nicht weiter: Zeugen waren verstorben oder über die ganze Welt verstreut.
Abhilfe schaffte erst die mit dem BEG-Schlussgesetz ([199]) eingeführte Regelung des § 31 Abs. II BEG ([200]). 20 lange Jahre mussten Verfolgte des Nationalsozialismus um diese Norm ringen. Und ganz nebenbei: der Titel „BEG-Schlussgesetz" belegt eine damals wie heute bestehende Illusion des bundesdeutschen Gesetzgebers. Die Illusion nämlich, man könne unter die Entschädigungsregelungen für der Opfer eines Gewaltregimes einen endgültigen Schlussstrich ziehen.
Die Regelung des § 31 Abs. II BEG bestimmte, dass für denjenigen der mindestens ein Jahr im Konzentrationslager verbringen musste und der heute in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 % oder mehr gemindert ist, eine gesetzliche Vermutung besteht: es wird vermutet ([201]), dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit verfolgungsbedingt ist und Rentenansprüche auslöst.
 
Auch für Verfolgte des SED- bzw. Sowjetregimes wäre eine solche Regelung dringend vonnöten.
 
Zeiten eines Freiheitsentzuges im Sinne des StrRehaG werden in der Rentenberechnung als Ersatzzeiten angerechnet ( siehe oben II.12.2.  ).
 
Muss eine Entschädigung nach politischer Haft sicherlich die Überprüfung des einzelnen Urteils voraussetzen, so ist doch die Bezeichnung eines solchen Verfahrens – ich wiederhole mich - absurd. Wiederherstellung des Guten Rufes - was für ein Unsinn !!!
 
III.5.: Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz
 
Auch eine neue Verwaltung tritt zunächst in den Spuren ihrer Vorgänger.  Zu  in der DDR erlassenen Verwaltungsentscheidungen bestimmt der Einigungsvertrag, dass diese im vereinigten Deutschland weiter gelten, es sei denn, sie werden aufgehoben ([202]).
 
Zunächst gelten die allgemeinen Regelungen zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes ([203]) . Daneben hat das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz ‑ VwRehaG) Geltung ([204]).
 
Verwaltungsentscheidungen der DDR können nach dem Gesetz als schlechthin rechtsstaatswidrig, das heißt, als mit dem „ordre public“, dem Recht, das jeder Verfassung zugrunde liegt, für unvereinbar erkannt werden. Weitere Gesetze, wie des Vermögensgesetz, das Bundesversorgungsgesetz oder das Berufliche Rehabilitierungsgesetz bestimmen, welche Folgeansprüche sich daraus ergeben oder eben nicht ergeben.
 
Folgeansprüche können sich nur ergeben, wenn die Verwaltungsentscheidung der DDR in
-                      das Vermögen
-                      die Gesundheit oder
-                      den Beruf
des Betroffenen eingegriffen hat.
 
Zunächst geht es mit dem Gesetz wieder um die „Wegnahme des Makels“.
 
Auch hier – ich wiederhole mich nochmals – fragt sich, mit welchem moralischen Makel z.B. ein Zwangsausgesiedelter aus dem innerdeutschen Grenzgebiet behaftet sein soll. Die Staatssicherheit hat einmal über ihn angenommen, er werde nicht mit dem Mordregime an der innerdeutschen Grenze zusammenarbeiten.
Aus diesem Grund wurde er in einer Nacht- und Nebelaktion seiner Heimat beraubt und enteignet. Dafür gebührt ihm eine Entschädigung.
Im Alleingang und mit Landesmitteln hat der Freistaat Thüringen dazu einen gesonderten Fond im Haushalt aufgestellt. Gut.
 
Aber „Wegnahme des Makels“ ([205])? Was für ein Unsinn !


 
III.5.1.: Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, Eingriffe in das Vermögen / Hin- und Herverweise des Gesetzgebers
 
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das VwRehaG keine Anwendung für Sachverhalte finden, zu denen das Vermögensgesetz eine Regelung getroffen hat ([206]). Insbesondere gilt dies für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher  Grundlage ([207]) und auch dann, wenn der Eingriff vorrangig gegen die Person und nicht das Vermögen des Geschädigten gerichtet war ([208]).
Für Steuersachen und für die Eingriffe in das Vermögen, die von der Geltung des Vermögensgesetzes erfasst sind, soll das Gesetz ebenfalls nicht gelten ([209]).
Das Vermögensgesetz gilt wiederum entsprechend für die Rückgabe der Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht ([210]). Eine Bescheinigung der russischen Generalstaatsanwaltschaft, in der die Rehabilitierung bezüglich einer 1945/46 durch sowjetische Stellen verhängten Lagerhaft ausgesprochen wird, begründet allerdings keinen Anspruch auf Aufhebung einer unabhängig davon erfolgten Enteignung nach dem SMAD-Befehl 124 durch eine deutsche Stelle ([211]).
 
Unstreitig, weil im Gesetz ausdrücklich genannt ([212]), findet das VwRehaG Anwendung auf die Eingriffe in Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit den Zwangsaussiedlungen an der innerdeutschen Grenze stehen.
Anwendung findet das Gesetz auch auf die Einziehung beweglicher Sachen durch DDR-Verwaltungen, wie z.B. den Zoll ([213]). Dies mit dem Verweis auf den Charakter der Einziehung als Verwaltungsstrafe. Dies , obwohl das Vermögensgesetz die entschädigungslose Enteignung auch von beweglichen Sachen ausdrücklich regeln wollte ([214]).
 
Letztendlich muss man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass das Gesetz außer für die Zwangsaussiedlungen an der innerdeutschen Grenze, den Entscheidungen der Zollbehörden und den (kaum handhabbaren) Regelungen für illegale Deponien ([215]) bei Eingriffen in Vermögenswerte keine nennenswerten Regelungen trifft.
 


III.5.2.: Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, Eingriffe in die Gesundheit
 
Eingriffe in die Gesundheit, die während der Zeit einer Inhaftierung verursacht wurden, fallen in den Regelungsgehalt des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ([216]) bzw. des Häftlingshilfegesetzes ([217]).
 
Als einen typischen Fall des Eingriffes in die Gesundheit, verursacht durch DDR-Verwaltungsentscheidungen dagegen nennt die Begründung zum Entwurf des VwRehaG seelische Erkrankungen infolge jahrelanger Bespitzelung durch die Staatssicherheit ([218]) . Die Praxis hat jedoch auch im achten Jahr des Vollzuges des Gesetzes solche Fälle im Kern nicht erkannt. Die Ursachen dafür sind, darauf ist oben bereits eingegangen, in den Gesetzen selbst zu suchen. Das Recht der sozialen Versorgung fragt, ob die gesundheitliche Schädigung auch eingetreten wäre, wenn das Ereignis nicht stattgefunden hätte. Tun sich dazu die Amtsärzte schon für innere körperliche Erkrankungen schwer ( vgl. III.4.), so gilt dies umso mehr für Erkrankungen der Seele.
 
Sicher ist eine jahrelange Bespitzelung durch die Staatssicherheit eine enorme seelische Belastung. Aber, so haben heute die Amtsärzte der Versorgungsämter mit dem geltenden Recht zu fragen: Hätte der Geschädigte eine andere seelischen Belastung, z.B. eine Ehescheidung, gesund überstanden ? Die Frage zu stellen, heißt sie zu verneinen.
Es gibt bei seelischen Erkrankungen  keinen Arzt, der diese Diagnose stellen würde.
 
So nennt denn auch eine jüngere Broschüre des Bundesministeriums der Justiz ([219]) außer diesem ([220]) noch einen anderen Beispielfall: den, dass ein Elternteil bei einem rechtsstaatswidrigen Polizeieinsatz erschossen worden sei ([221]). Folgeansprüche können sich daraus heute für die Nachkommen allerdings nur ergeben, wenn sie das 27. Lebensjahr ([222]) noch nicht vollendet haben. Das dürfte in der Regel nie der Fall sein.
 
Im Land Sachsen-Anhalt, in dem für den Ausgleich gesundheitlicher Schäden nach dem VwRehag 1995 DM 1.750.000 an Geldleistungen und DM 300.000 an Sachleistungen in  den Haushalt eingestellt wurden, ist in jenem Jahr kein Pfennig davon abgerufen worden.
Ebenso nicht im Jahr 1996 (DM 300.000 an Geldleistungen und DM 100.000 an Sachleistungen im Haushalt eingestellt) ([223]).
 
Insgesamt dürfte es kaum Fälle geben, in denen die Versorgungsämter aufgrund eines Eingriffes in die Gesundheit nach dem VwRehaG leisten.
 


III.5.3.: Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, Eingriffe in den Beruf
 
Obwohl das Berufliche Rehabilitierungsgesetz eine in sich geschlossenen Regelung darstellt, setzt der Gesetzgeber voraus, dass dem Eingriff in das Berufsleben eine hoheitliche Entscheidung vorangehen kann. Dies kann z.B. der Verweis von der DDR-Hochschule oder der Entzug einer DDR-Gewerbeerlaubnis oder Zulassung sein.
 
Auch ein Eingriff in das Berufsleben eines Uniformierten in der DDR soll nach dem Willen des Gesetzgebers zunächst eine hoheitliche Entscheidung sein ([224]), die sich dann auf den Beruf auswirkt. In diesen Fällen hatte das Arbeitsgesetzbuch der DDR keine Anwendung gefunden. Der Gesetzgeber hat deshalb hierzu die (west-) deutschen Vorstellungen vom Berufsbeamtentum und der Ernennung, Beförderung , Degradierung oder Entlassung eines Beamten durch Verwaltungsakt auf die DDR übertragen.
In diesen Fällen soll zunächst festgestellt werden, dass die hoheitlich Entscheidung schlechthin rechtsstaatswidrig war. Erst danach soll die „berufliche Rehabilitierung“ erfolgen.
 
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Entscheidungen der Partei hoheitlichen Entscheidungen gleichgestellt sind ([225]). So hatte in einem Fall die Parteileitung über ein insgesamt 33 Jahre lang treues SED-Mitglied intern vermerkt: „Ist nur zu Kellerarbeiten zu gebrauchen“. Das, so hat die Berliner Rehabilitierungsbehörde ([226]) entschieden, sei eine schlechthin rechtsstaatswidrige Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. I Satz 1 VwRehaG. Das SED-Mitglied sei infolge dessen gehindert gewesen, sich beruflich zu verwirklichen und nach den Folgeansprüchen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes zu entschädigen.
 


III.6.: Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz
 
Die Förderung des beruflichen Fortkommens von Frauen haben sich eine Reihe von Frauenförderungsgesetzen auf die Fahne geschrieben.
Das Land Sachsen-Anhalt kennt sogar ein Gesetz zur Förderung des beruflichen Fortkommens von Lesben und Schwulen ([227]).
 
Das „Berufliche Rehabilitierungsgesetz ([228])“ allerdings, soviel vorweg, hat herzlich wenig mit der Förderung Verfolgter im jetzigen Berufsleben zu tun.
 
- kein Wiedereinstellungsanspruch
 
Wer infolge politischer Verfolgung durch das SED-Regime seinen Arbeitsplatz verloren hat, dem gibt das Gesetz keinen Anspruch auf Wiedereinstellung. Die Regelungen zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung setzen einen solchen Wiedereinstellungsanspruch sogar gegenüber Privatunternehmen durch ([229]). Doch für SED-Opfer lehnte der Gesetzgeber einen Einstellungsanspruch auch gegenüber dem Staat ab ([230]). Wer zum Beispiel aufgrund politischer Verfolgung als Lehrer aus dem DDR-Schuldienst entlassen wurde, hat heute zwar einen Anspruch auf eine „Rehabilitierungsbescheinigung“, mit der sein „Guter Ruf wiederhergestellt“ wird. Eine Verpflichtung, den Verfolgten heute wieder als Lehrer zu beschäftigen, hat sich der Staat mit keiner Rechtsnorm auferlegt ([231]).
 
- kein Kündigungsschutz
 
Das Gesetz gewährt Verfolgten des SED-Regimes gegenüber auch keinen Kündigungsschutz. Einen solchen hätte man durchaus einführen können, ist im Beitrittsgebiet der besondere Kündigungsschutz für Verfolgte des Nationalsozialismus doch noch immer geltendes Recht ([232]). Obgleich man natürlich zugeben muss, dass Verfolgte des Nationalsozialismus heute, im Jahre 2003 in einem Lebensalter stehen, in welchem sich alle Arbeitsverhältnisse schon durch Erreichen der Rentenalters aufgelöst haben. Insofern ist natürlich ein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz für Menschen, die vor mindestens 58 Jahren verfolgt wurden und die höchstens 65 Jahre arbeiten dürfen, eines der vielen nutz- und folgenlosen Gesetze in Deutschland.
 
- kein Kündigungsschutz, im Gegenteil ...
 
Besonderen Kündigungsschutz im Beitrittsgebiet gewähren ansonsten abschließend die im Kündigungsschutzgesetz ([233]) aufgeführten Kriterien. Diese sind bei betriebsbedingten Kündigungen die Kriterien der Sozialauswahl ([234]). Hauptkriterium bei der Sozialauswahl ist neben dem Alter und den Unterhaltspflichten vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit ([235]). Dabei zählen für den öffentlichen Dienst die im DDR-Staatsdienst abgeleisteten Dienstzeiten als Zeiten der Betriebszugehörigkeit gleich mit ([236]). Für den öffentlichen Dienst hat sich der Gesetzgeber damit nicht nur gegen einen Kündigungsschutz von Verfolgten ausgesprochen. Er hat sich sogar auf das Gegenteil festgelegt: wer erst nach dem Zusammenbruch der DDR in den Staatsdienst eingetreten ist, so schreibt dann das Kündigungsschutzgesetz vor, der hat bei Personalabbau und im Rahmen der geltenden Sozialauswahl vor demjenigen seinen Arbeitsplatz zu räumen, der schon in der DDR Staatsdiener gewesen ist.
Im Beitrittsgebiet hat dies im Erziehungswesen katastrophale Folgen. Dem Geburtenrückgang hier folgte ein massiver Rückgang der Schülerzahlen. In Schulen und Kindergärten im Beitrittsgebiet wurde in den vergangenen zehn Jahren kontinuierlich Personal abgebaut. In den staatlichen Schulen im Beitrittsgebiet hat also nicht einmal ein Austausch des übernommenen DDR-Personals auf natürlichem, biologischen Wege stattgefunden.
 
Im Vergleich mit den Regelungen zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ([237]) enthält das Gesetz auch keine Regelungen für Gewinn- oder Verdienstausfälle infolge politischer Verfolgung ([238]).
 
Will man das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) mit den Regelungen zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vergleichen, so entspricht sein Regelungsinhalt im Wesentlichen allenfalls dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung ([239]).
Das BerRehaG, das in diesem Teil nur für Rentner von Interesse ist, enthält auch im Übrigen ausschließlich Regelungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe.
 


III.6.1.: Das Berufliche
Rehabilitierungsgesetz, BerRehag, Regelungen in der Rentenberechnung
 
Zeiten in denen der Verfolgte seinen ausgeübten oder nachweisbar angestrebten Beruf aufgrund politischer Verfolgung nicht hat ausüben können, gelten als Verfolgungszeiten. Die Verfolgungszeiten sind bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Die Regelung verlangt, dass eine Berufsausbildung abgeschlossen oder durch z.B. die Aufnahme eines Studiums nachweisbar begonnen wurde.
 
Die Regelung folgt der Berufslenkungspraxis der DDR, die eine Freiheit der Berufswahl und einen Wettbewerb um den Arbeitsplatz nicht kannte. Vielmehr wurden im SED-Staat erklärtermaßen nur solche Berufe ausgebildet, an denen ein in den Volkswirtschaftsplänen ausgewiesener Bedarf angenommen wurde. Das Gesetz vermutet deshalb, dass jeder, der eine Berufsausbildung in der DDR begonnen hat, ohne politische Verfolgung in diesem Beruf einen Arbeitsplatz gefunden hätte.
Tatsächlich war die DDR,  zumindest bis in die Mitte der 80-er Jahre des 20. Jahrhunderts hinein ein Land mit Vollbeschäftigung. Mehr noch: der SED-Staat war ein Staat mit Arbeitszwang. Der DDR-Bürger, der keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachging, hatte bis ans bittere Ende des Staates mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren zu rechnen ([240]). Dabei ging es bei dieser Strafverfolgung noch gar nicht um die Frage, ob sich der Bürger seinen Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder anderen ihm Anbefohlenen entzog. Dies bestrafte eine andere Norm[241]. Zielrichtung des § 249 des Strafgesetzbuches der DDR war vielmehr, „Bettler“ von der Straße ins Gefängnis verschwinden zu lassen ([242]) ( sogenannter „Assi – ist gleich Asozialen – Paragraph“ ).
Dieses Instrumentarium des Strafrechts wurde auch als Mittel politischer Verfolgung angewandt, um politisch Missliebige unter Androhung der Bestrafung als „Asoziale“ in demütigende und ihrer Qualifizierung nicht entsprechende Arbeitsverhältnisse zu zwingen. Wenn heute politisch Verfolgte von „Berufsverbot“ sprechen, so kann nur das eben Geschilderte gemeint sein.
 
Das Aussperren politisch Missliebiger von jeglicher Tätigkeit war der DDR im Prinzip fremd.
Dazu war das System zu sehr auf die Ausbeutung der billigen Arbeitskraft angewiesen.
Es ist menschlich verständlich, wenn ehemalige DDR-Bürger heute in Hinblick auf ihre Rentenbescheide soviel als möglich an Beitragsjahren – sei es auch über die Regelungen des BerRehag – „sammeln“ wollen. So ist es auch menschlich verständlich, wenn heute der eine oder andere behauptet, es sei politische Verfolgung gewesen, wenn er im SED-Staat keiner, manchmal sogar jahrelang keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist.
Es ist aber dem Verblassen der kollektiven Erinnerung geschuldet, wenn dies, wie im Einzelfall in der Presse ([243]) berichtet, tatsächlich von staatlichen Behörden als rentenrechtlich zu berücksichtigende politische Verfolgungszeit gewertet und mit Renten-Nachzahlungen honoriert wird.
 
Mitbürger, die aus Gründen politischer Verfolgung eine von ihnen angestrebte Ausbildung gar nicht erst haben beginnen dürfen, sind von der Anerkennung von Verfolgungszeiten ausgeschlossen ([244]). Für sie gelten unter Umständen Regelungen für „Verfolgte Schüler“ (vgl. dazu unten, III.6.2.  )
 
Im Gegensatz zur bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung, das Verfolgungszeiten vom Grundsatz her als Ersatzzeiten qualifizierte ([245]), gewährt das BerRehaG keine Ersatzzeiten.
Im Bestreben, die Rentenkassen zu schonen, setzt das BerRehaG einen für den Verfolgten fast ausschließlich ungünstigeren, komplizierten und durch die Zahl der damit beschäftigten Bediensteten teuren Regelungsapparat in Gang. Es folgt damit dem Beispiel der zwei Jahre zuvor erlassenen Änderung des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung ([246]).
Die Rehabilitierungsbehörden stellen fest, welchen Beruf der Verfolgte hat nicht ausüben können und bescheinigen dies mit Leistungs- und Qualifikationsgruppen sowie Zugehörigkeiten zu Zusatzversicherungen in einem umfangreichen Bescheid [247]. Dieser dient dann der Ermittlung individueller Entgeltpunkte ([248]).
 
Einen besonderen Erfindungsreichtum deutscher Ministerialbürokratie offenbart das Erstellen der Bescheinigungen für ehemalige politische Gefangene:
Wer unter diesen seinen Beruf nicht hat ausüben können, weil er schlichtweg an seinem Arbeitsplatz verhaftet worden ist, bekommt die Haftzeit außer als Ersatzzeit nach dem allgemeinen Rentenrecht ([249]) auch nach BerRehaG angerechnet ([250]). Dazu muss er die „Rehabilitierungsbescheinigung“ nach dem StrRehaG über die Zeit der Haft, sowie einen Nachweis über seine Tätigkeit vor der Verhaftung vorlegen. Dies allerdings nicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger, sondern gegenüber der Rehabilitierungsbehörde. Die Rehabilitierungsbehörde „prüft“ dann, ob der Verfolgte hinter den Gefängnismauern gehindert gewesen war, an einem anderen Ort zu sein. Weiter stellt die Behörde mit Leistungs- und Qualifikationsgruppen sowie Zugehörigkeiten zu Zusatzversicherungen fest, woran der Verfolgte gehindert war. Das Ergebnis dieser Prüfung bescheinigt die Behörde mit dem oben genannten Bescheid.
Diese Bescheinigung stellt den Verfolgten fast ausnahmslos schlechter, als ihn das allgemeine Rentenrecht mit der Anerkennung von Ersatzzeiten ([251]) schon gestellt hat. Denn der rentenrechtliche Wert einer Ersatzzeit bemisst sich nach dem Lebens-Durchnittseinkommen des Versicherten ([252]). Hat jemand nach der Ersatzzeit einen beruflichen Aufstieg genommen, was nach einer in jungen Jahren erfolgten Haftentlassung in den Westteil Deutschlands immer der Fall sein dürfte, so ist die Ersatzzeit rentenrechtlich „wertvoller“ als die rentenrechtliche Berücksichtigung nach den Regelungen des BerRehaG. Selbst bei einer Haft in jungen Jahren und Entlassung in die DDR stellt die Anrechnung als Ersatzzeit den für den Rentenempfänger meist günstigeren Weg dar. In jungen Jahren steht man in keinem politischen System auf der Spitze seines beruflichen Erfolges.
Da das Berufliche Rehabilitierungsgesetz bestimmt, dass immer der für den Verfolgten günstigere Weg in der Rentenberechnung Anwendungen findet, sind für Zeiten politischer Haft die Rehabilitierungsbescheinigungen nach BerRehag in der Regel nicht zu berücksichtigen ([253]). Sie sind nicht die Mühe wert, die auf sie verwendet wurde.


 
III.6.2.: Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz, BerRehag, Regelungen der Arbeitsförderung
 
Regelungen des BerRehaG zur Arbeitsförderung greifen nicht nur für die Verfolgten, die eine Berufsausbildung abgeschlossen oder durch z.B. die Aufnahme eines Studiums nachweisbar begonnen haben, sondern auch für diejenigen, denen aus Gründen politischer Verfolgung eine solche Ausbildung verwehrt wurde.
 
- „Verfolgte Schüler“
 
Mitbürger, denen aus Gründen politischer Verfolgung die Aufnahme einer von ihnen angestrebten Berufsausbildung oder das Ablegen des Abiturs verwehrt wurde, bezeichnet das Gesetz als „Verfolgte Schüler ([254])“. Diese haben (nur) BerRehaG-Ansprüche nach den hier aufgeführten Regelungen.
Die Regelungen betreffen das Unterhaltsgeld ([255]) bei vom Arbeitsamt angebotenen Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ([256]). Sie gewähren dieses Unterhaltsgeld als Zuschuss und auch dann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zum Bezug desselben nicht vorliegen ([257]).
Die Regelungen haben die Lücke des außer Kraft getretenen Heimkehrergesetzes fast gefüllt (vgl. oben II.3.). Für Studenten sind weitere Regelungen getroffen (unten III.7.2. ).
 
Im Alleingang hat der Freistaat Sachsen eine einmalige, sicher nur symbolische Anerkennung von DM 1000 bis 10.000 an im Freistaat wohnende vormalige „Verfolgte Schüler“ ausgezahlt ([258]). Dazu hat er einen Fond mit 1,3 Mill. DM aufgelegt.
 


III.6.3.:  Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz, BerRehag, Regelungen der Sozialhilfe
 
Verfolgte, die nur über ein Einkommen bis in Höhe des Sozialhilfesatzes ([259]) verfügen, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 300 DM. Rentner in dieser sozialen Lage erhalten nur 200,- DM ([260]).
 
Die Regelung ist für die zahlreichen heute leider vermögenslosen Opfer politischer Verfolgung von Interesse. Vermögen, das auch bei der Gewährung von Sozialhilfe angerechnet würde (Sparguthaben, nicht zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundvermögen ([261] ), wird auf das Einkommen angerechnet ([262]).
 


III.7.:    Weitere Regelungen der sogenannten „SED-Unrechtsbereinigungsgesetze“
III.7.1:  Weitere Regelungen für Opfer in besonderen wirtschaftlichen Zwangslagen

 
Ehemalige politische Gefangene, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind,   können Leistungen von der Stiftung für ehemalige politische Gefangene erhalten ([263])
 


III.7.2:  Weitere Unterstützungsleistungen in der Berufsausbildung, Studium
 
Verfolgte und „Verfolgte Schüler“ ( siehe oben III.6.2.  ), die vor dem 1. Januar 2003 ein Studium begonnen haben, wird auf Antrag das nach dem 31. Dezember 1990 gewährte BAföG-Darlehen erlassen. Dies allerdings nur dann, wenn die verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung länger als 3 Jahre angedauert hat.
Ihnen wird Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze gewährt ([264]).



IV. Fazit, Forderungen
 
Verfolgte des SED-Regimes, haben wie alle Mitbürger den Wunsch, in der Gesellschaft zunächst in Lohn und Brot, dann aber auch in gesellschaftlich anerkannter Arbeit zu stehen.
Die Gesetzgebung der alten Bundesrepublik hat zuallererst dieses Interesse mehr oder weniger gut berücksichtigt.
Die Gesetzgebung und die Diskussion im Vereinigten Deutschland hingegen ist fast ausschließlich auf eine Verrentung des Opferschicksals ausgerichtet. So löblich die Intention einer Gesetzesinitiative der CDU zu einer Opferrente in Höhe von DM 1000,- auch sein mag, so halte ich sie doch nur für einen beschränkten Personenkreis brauchbar.


 
IV.1. „Opferrente“
 
Eine Rente sollte der Staat den Verfolgten des SED-Regimes zahlen, die nicht oder nicht mehr in Lohn und Brot gebracht werden können. Das sind zum Beispiel Personen, die wegen Alters, Krankheit oder aus anderen Gründen die gesetzlichen Rentenvoraussetzungen ([265])  erfüllen. Eine Opferrente in Höhe der Renten für Verfolgte des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet ([266]) ( 1400,- DM bzw. 700 Euro ) ist angemessen.
 


IV.1.1. „Opferrente“ für ehemalige politische Gefangene
 
Begrenzen sollte man den Kreis der Rentenberechtigten auf ehemalige Inhaftierte
Überzogen erscheint mir, in diesen Personenkreis auch die aufzunehmen, die als Verfolgte nach BerRehaG oder VwRehaG, gar noch als rechtsstaatswidrig persönlich Beleidigte nach § 1a VwRehaG  ([267]) anerkannt worden sind.
Der Kreis der anerkannten Opfer ist durch die vorgegebenen Normen des VwRehaG und BerRehaG, schon vom Gesetz her viel zu weit gefasst. Spätestens seit dem die PDS in Berlin mit ihrer Senatorin Frau Heidi Knaake-Werner die Deutungshoheit über den Begriff „Berufliche Verfolgung“ inne hat und in ihrem politischen Sinne ausfüllt, sind Bescheide nach VwRehaG und BerRehaG für Folgegesetze mit geldwerten Leistungen nicht mehr brauchbar.
 


IV.1.2. Keine Leistungen für die Täter
 
Anspruchsberechtigt nach den ab 1994 erlassenen Gesetzen  kann auch jedes ehemalige SED-Mitglied sein. Mehr noch: die innerparteilichen Kader-Entscheidungen der SED kann ein ehemaliges oder jetziges Parteimitglied heute überprüfen, für schlechthin rechtsstaatswidrig erklären ([268]) und sich nach VwRehaG und BerRehag entschädigen lassen.
Was für ein Unsinn.
Der Gesetzgeber hat sich dann bei den Ausschlussgründen gegen die Vorgaben aus den Regelungen zugunsten der Opfer des Nationalsozialismus ([269]) entschieden. Er will ehemalige Parteimitglieder von Leistungen nicht auszuschließen. Dies kann eigentlich nur für ehemalige politische Häftlinge vertreten werden. Politische Haft führte in der Regel zur umfassenden und endgültigen Abkehr des Inhaftierten von der kommunistischen Ideologie ([270]).
Auch aus diesem Grund sollte man den Kreis der Berechtigten einer Opferrente auf ehemalige Inhaftierte begrenzen.
 


IV.2. Anerkennung von Haftschäden Kraft Vermutung des Gesetzes
 
Gesundheitliche Schäden, die nach politischer Haft aufgetreten sind, sollten analog den Regelungen des § 31 Abs. II BEG ([271]) per gesetzlicher Vermutung als haftursächlich angesehen werden.
 


IV.3. Einbeziehen der von jenseits der Oder und Neiße Verschleppten in die Regelungen des HHG
 
Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz erhalten nur die Personen, die nach 1945 vom Boden der Sowjetischen Besatzungszone aus verschleppt und inhaftiert wurden ([272]). Der § 1 Abs. I Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes sollte auch die von jenseits der Oder und Neiße Verschleppten in die Regelungen einbeziehen.
 


IV.4. Berufliche Förderung und Forderung

 
Allen arbeitsfähigen Mitbürgern unter den Verfolgten des SED-Regimes muss der Staat dazu verhelfen, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Hier benötigen Verfolgte des SED-Regimes gerade im Beitrittsgebiet mit Arbeitslosenraten von über 20 % dringend staatlicher Hilfe. Geboten ist ein
 


IV.4.1. Anspruch des Verfolgten auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes
 
Verfolgte, die aufgrund politischer Verfolgung ihren Arbeitsplatz verloren haben sollte der Staat nicht abspeisen mit einem Schreiben, das nicht das Papier wert ist, auf dem es gedruckt wurde ([273]). Gefordert werden muss eine Regelung analog den Regelungen für Verfolgte des Nationalsozialismus ([274]), die ihnen einen Anspruch auf Einräumung ihres früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes gewährt.


 
IV.4.2. Bevorzugte
Einstellung Verfolgter in den öffentlichen Dienst des Beitrittsgebietes
 
Bis zum 31.12.1996 war es in einigen Ländern auf Grundlage der Sonderregelungen des Einigungsvertrages ([275]) möglich, auch die zu übernehmenden Mitarbeiter aus DDR-Einrichtungen zu verbeamten. Davon wurde ohne Rücksicht auf fehlende Laufbahnausbildungen reichlich Gebrauch gemacht. Mangelhafte Ausbildung zuständiger Beamter ist heute ein Grundproblem der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet. Über 90 % aller befragten Unternehmer im Beitrittsgebiet bezeichnen den Verwaltungsapparat als die Hauptursache wirtschaftlicher Stagnation.
Wenn an dieser Stelle gefordert wird, dass bevorzugt Verfolgte in den öffentlichen Dienst des Beitrittsgebietes eingestellt werden sollen, dann gilt dies selbstverständlich nur für die Verfolgten, die über die nunmehr erforderliche Laufbahnausbildung verfügen.


 
IV.4.3. Änderung des Kündigungsschutzgesetzes im Geltungsbereich des Beitrittsgebietes
 
Die Jahre 1990 bis 2000 haben im Beitrittsgebiet den allseits bekannten Rückgang der Geburtenzahlen mit sich gebracht. Dem Geburtenrückgang wiederum folgte ein massiver Rückgang der Schülerzahlen. In Schulen und Kindergärten im Beitrittsgebiet wurde in den vergangenen zehn Jahren fast ausschließlich Personal abgebaut. Dabei genossen diejenigen, die am längsten im DDR-Schuldienst gestanden sind, den höchsten Kündigungsschutz.
In den Jahren 1990 bis 2000 hat das Land Sachsen-Anhalt, wie sicher auch andere Bundesländer, im Grundschulbereich keine neuen Lehrer eingestellt. In den staatlichen Schulen im Beitrittsgebiet hat also nicht einmal ein Austausch des übernommenen DDR-Personals auf natürlichem, biologischen Wege stattgefunden.
Ähnliches, wenn auch in abgeschwächter Form, wäre zum Personalabbau in den umgewandelten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den über die Treuhand privatisierten Volkseigenen Betriebe zu sagen. Diese sind dann allerdings meist, sofern sie das geltende Recht nicht geschickt umgangen haben und im Gegensatz zur öffentlichen Hand, in den Bankrott geschlittert.
Das Kündigungsschutzgesetz wäre dahingehend zu ändern, dass bei betriebsbedingten Kündigungen im Beitrittsgebiet Verfolgte des SED-Regimes einen erhöhten Kündigungsschutz genießen. DDR-Vordienstzeiten von Kollegen dürfen bei der Sozialauswahl nicht zuungunsten von Verfolgten wirken ([276]).
           


IV.4.4. „Opferrente“ für Arbeitsfähige ?
 
Die Anordnung des Ministerrates der DDR vom 20. September 1976 ([277]) gewährte auch arbeitsfähigen Verfolgten des NS-Regimes eine Unterhaltsrente („OdF-Rente“). Diese lag weit über dem DDR-Durchschnittseinkommen für sozialversicherungspflichtige Arbeit. Die natürliche Folge eines solchen Systems konnte nur sein, dass die Arbeit als Haupteinnahmequelle keine Rolle mehr für die Begünstigten spielte. Das sollte sie auch nicht. Diese Personen mussten in einem Staat mit allgemeinem Arbeitszwang ([278]) nicht unbedingt arbeiten. Sie sollten dem „antifaschistischen“ SED-Unrechtsstaat bei Strafe des Entzugs der „OdF-Rente“ als Propagandamasse zur Verfügung stehen. Wenn sie irgendwann einmal jeder geregelten Arbeit entwöhnt waren – um so besser für die SED. Um so fester band „OdF-Rente“ und die Furcht, diese zu verlieren, die Begünstigten an die Partei.
 
Der Bundesdeutsche Gesetzgeber sollte diese Fehlgänge nicht wiederholen.
Einem arbeitsfähigen Verfolgten des SED-Regimes eine Monatsrente für Nichtstun zu gewähren, ist für seine Persönlichkeitsentwicklung Gift.
 


IV.5. Rückkehrhilfen für heute in den Altbundesländern lebende ehemalige Verfolgte des SED-Regimes
 
Fast alle ehemaligen politischen Gefangenen sind entweder vor 1961 in den Westteil Deutschlands geflohen oder wurden danach aus der Haft in den Westen freigekauft ([279]). Sie fehlen heute im Beitrittsgebiet in der öffentlichen Diskussion und in der politischen Auseinandersetzung. Dies ist, im Gegensatz etwa zu Polen, Tschechien und der Slowakei eine spezifisch deutsche Besonderheit.
Die junge (Alt-) Bundesrepublik wusste 1954 noch sehr genau, wie wichtig die persönliche Erfahrung der verfolgten und emigrierten Deutschen für den Aufbau neuer politischer Strukturen ist. Sie bot jedem Emigranten, der nach Deutschland zurückkehrte eine für damalige Verhältnisse gewaltige Prämie ([280]). Dies allein nur unter der Bedingung, dass er oder sie z.B. niedersächsischer oder bayerischer Mitbürger wurde.
Der gesamtdeutsche Gesetzgeber hat zwar nach 1990 gewaltige Summen dafür aufgewendet, geborene Altbundesbürger in Justiz und Verwaltungen des Beitrittsgebietes zu locken ([281]).Er hat sogar alle am 2. Oktober 1990 vorgefundenen 24.600 Offiziere und fast ebenso viele Unteroffiziere der besiegten „Nationalen Volksarmee“, mit kostspieligen Umschulungen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr bedacht ([282]).
Emigrierte Verfolge zur Rückkehr in die alte Heimat zu bewegen, bleibt allerdings eine einsame Forderung Arnulf Barings ([283]). Staatliche Anstrengungen hierzu  gibt es nicht.
Dem von der PDS erhobene Vorhalt, dass die Diskussion um die SED-Vergangenheit im Wesentlichen eine Diskussion, „angezettelt von zugezogenen Wessis“ und „gerichtet gegen alteingesessene Ossis“ sei, ist damit sehr schwer zu begegnen.
 
Insgesamt wird die Auseinandersetzung um die Geschichte des SED-Unrechts ohne Personen mit glaubhaften Verfolgtenbiographien im Beitrittsgebiet nicht dauerhaft gewonnen werden können.
 
Gerade Verfolgte benötigen deshalb dringend Hilfe bei ihrem Bemühen, ihren Lebensunterhalt im Beitrittsgebiet durch Arbeit bestreiten zu können.
 
 
Bodo Walther
 
 

(Die gesamte Studie erhalten Sie hier als PDF Dokument - die Weiterverbreitung an Opfer, Betroffene und Entscheidungsträger ist ausdrücklich erwünscht.