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Von Opfern und Tätern
50 Jahre Entschädigung Verfolgter des
SED-Regimes
Regelungen von 1953 bis 2003
Hinweise und Kritik sind unter der e-mail Adresse
CHGcottbus@yahoo.de
oder der Telefon-Nr.: 0175-655 70 70 ausdrücklich erbeten
Einführung
I. Rechtliche Stellung und Hilfen für
Verfolgte des SED-Regimes vor dem 9. November 1989
I.1.
Die so genannte „Haftentschädigung“ des Häftlingshilfegesetzes (HHG)
I.2.
Die „Hauptentschädigung“, das Lastenausgleichsgesetz ( LAG )
I.3.
Hilfen in der Ausbildung
I.4.
Hilfen der Arbeitsförderung
I.4.1.
Bevorzugte Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt
I.4.2.
Arbeitslosengeld und – hilfe
I.5.
Hilfen in der Unternehmensgründung
I.6.
Steuererleichterungen
I.6.1. Weitere
Hilfen in der Unternehmensgründung
I.6.2. Absetzen des neu
angeschafften Hausrates von der Steuer
I.7.
Zinsverbilligte Einrichtungsdarlehen des Bundes
I.8.
Wohnungsförderung
I.9.
Pfändungsschutz
I.10.
Weitere, kommunale Hilfen
I.11.
Absicherungen im Krankheitsfall
I.11.1.
Krankenversicherung
I.11.2.
Leistungen der Versorgungsämter
I.12.
Rentenversicherung und Pensionen
I.12.1. Fremdrentengesetz
I.12.2.
Haftzeiten als Ersatzzeiten bei Rentenversicherten
I.12.3. Sonderregelungen
für Berufs- und Erwerbsunfähigkeit infolge politischer Haft
I.12.4.
Haftzeiten als Pensionszeiten bei Beamten
I.13.
Ausgeschlossene Personen
II. Der Fall der Mauer und die Deutsche
Einheit: Wegfall von Regelungen
II.1.
Häftlingshilfegesetz (HHG)
II.2.
Neuregelung zu in der DDR enteignetem Vermögen: das Vermögensgesetz
II.3.
Hilfen in der Ausbildung
II.4.
Arbeitsförderung, Arbeitslosengeld und –hilfe
II.5.
Keine Hilfen in der Unternehmensgründung
II.6.
Keine Steuererleichterungen
II.7.
Keine zinsverbilligten Einrichtungsdarlehen des Bundes
II.8.
KeineWohnungsförderung
II.9.
Kein Pfändungsschutz
II.10. Keine
Kommunale Hilfen
II.11.
Absicherungen im Krankheitsfall
II.11.1.
Krankenversicherung
II.11.2.
Leistungen der Versorgungsämter
II.12.
Rentenversicherung und Pensionen
II.12.1.
Überleitung der DDR-Rentensysteme, Wegfall des Fremdrentengesetzes
II.12.2.
Haftzeiten als Ersatzzeiten
II.12.3.:
Sonderregelungen für Berufsunfähigkeit infolge politischer Haft
II.12.4.
Haftzeiten als Pensionszeiten
III.Rechtliche Stellung und
Hilfen für Verfolgte des SED-Regimes im Beitrittsgebiet nach dem 3. Oktober 1990
III.1.
Das Vermögensgesetz
III.1.1. Grundsatz
des Vermögensgesetzes: die Rückerstattung ( Restitution )
III.1.1.1. Ausnahmen vom
Rückerstattungsgrundsatz: Die vor dem 07. Oktober 1949 enteigneten
Vermögenswerte
III.1.1.2. Keine
Rückerstattung bei Enteignungen aufgrund von DDR-Gesetzen die eine Entschädigung
vorsahen
III.1.1.3. Ausnahmen
vom Rückerstattungsgrundsatz: der heutige Besitzer des Vermögens hat dasselbe
„redlich" erworben
III.1.2.
Die „Entschädigung“ , die „Ausgleichsleistung“, die Sonderregelung
III.1.2.1. „Entschädigung“
III.1.2.2. „Ausgleichsleistung“
III.1.2.3. Sonderregelung:
NS-Verfolgtenentschädigung
III.2 bis III.6. Schäden an Leben,
Gesundheit, Freiheit und Beruf
III.2.
Die von jeder Entschädigung ausgeschlossenen Personen
III.2.1.
Eine neue Regelung zum Anspruchsausschluss wird eingeführt
III.2.2.
Die neue Ausschlussregelung wird auf alle Gesetze übergeleitet
III.2.2.
Die neue Ausschlussregelung schafft einen neuen Opferbegriff: Die größten
Kritiker der Elche
III.2.3. Der
neue Opferbegriff hindert eine wirkliche Entschädigung
III.3.
Die nach dem 3. Oktober 1990 ergangenen Regelungen selbst: die drei
„Rehabilitierungsgesetze“
III.3.1. Der
Grundansatz: Die „Wegnahme des Makels“ und die „Wiederherstellung des Guten
Rufes
III.3.2.
Kollektive politische Fehlvorstellung eines Parlaments und ihre Quelle
III.4.
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz unbefriedigend: Entschädigung für
gesundheitliche Schäden einer Haft
III.5.
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, VwRehaG
III.5.1.
Das VwRehaG, Eingriffe in das Vermögen / Hin- und Herverweise des Gesetzgebers
III.5.2.
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, Eingriffe in die Gesundheit
III.5.3.
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, Eingriffe in den Beruf
III.6.
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz: kein Wiedereinstellungsanspruch; kein
Kündigungsschutz; kein Kündigungsschutz - im Gegenteil
III.6.1. Das
Berufliche Rehabilitierungsgesetz, BerRehag, Regelungen in der Rentenberechnung
III.6.2. Das
Berufliche Rehabilitierungsgesetz, BerRehag, Regelungen in der Arbeitsförderung
- „Verfolgte Schüler“
III.6.3. Das
Berufliche Rehabilitierungsgesetz, BerRehag, Regelungen der Sozialhilfe
III.7.:
Weitere Regelungen der sogenannten „SED-Unrechtsbereinigungsgesetze“
III.7.1.
Weitere Regelungen für Opfer in besonderen wirtschaftlichen Zwangslagen
III.7.2: Weitere
Unterstützungsleistungen in der Berufsausbildung, Studium
IV.
Fazit, Forderungen
IV.1. „Opferrente
IV.1.1 „Opferrente“ für
ehemalige politische Gefangene
IV.1.2. Keine Leistungen
für die Täter
IV.2. Anerkennung von
Haftschäden Kraft Vermutung des Gesetzes
IV.3. Einbeziehen der
von jenseits der Oder und Neiße Verschleppten in die Regelungen d. HHG
IV.4.
Berufliche Förderung und Forderung
IV.4.1. Anspruch des Verfolgten auf
Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes
IV.4.2. Bevorzugte Einstellung
Verfolgter in den öffentlichen Dienst des Beitrittsgebietes
IV.4.3. Änderung des
Kündigungsschutzgesetzes im Geltungsbereich des Beitrittsgebietes
IV.4.4. „Opferrente“ für
Arbeitsfähige
IV.5.
Rückkehrhilfen für heute in den Altbundesländern lebende ehemalige Verfolgte
V. Grafiken: Die Systeme der
Entschädigung für Opfer einer Gewaltherrschaft und ihre Ausschlussgründe (nur
als DOWNLOAD gesamte Studie als PDF)
V.1. Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus (
nur als DOWNLOAD gesamte Studie als PDF)
V.2. Entschädigung für Verfolgte der SED-Diktatur vor
dem 09. November 1989 ( nur als DOWNLOAD gesamte
Studie als PDF)
V.3. Entschädigung für Verfolgte der SED-Diktatur nach
dem 03. Oktober 1990 ( nur als DOWNLOAD gesamte
Studie als PDF)
VI. Rechtliche Stellung und Hilfen für
Verfolgte des SED-Regimes vor und nach dem 9. November 1989, Übersicht (DOWNLOAD
gesamte Studie als PDF)
- Von Opfern und Tätern: 50 Jahre Entschädigung
Verfolgter des SED-Regimes, Regelungen von 1953 bis 2003 -
„Wer nach dem Sturz einer Diktatur die Opfer nicht großzügig entschädigt“,
so lautet ein viel gehörtes Zitat Thomas Manns,
„Wer nach dem Sturz einer Diktatur die Opfer nicht großzügig entschädigt und die
Täter nicht konsequent bestraft, der begeht eine Form von Unrecht, der sät Wind
und wird Sturm ernten.“
Der Satz beantwortet so viele Fragen, als er auch neue stellt.
- Wer sind die Täter ?
- Wer die Opfer ?
- Was gibt es oder gab es
bisher an Entschädigung ?
- Und wo sind die Lücken ?
Zunächst einmal sei daran erinnert, dass Verfolgte des SED-Regimes nicht erst
seit 1990 auf Entschädigungen bestehen. Bundesgesetzliche Regelungen hierzu
wurden dem Gesetzgeber seit 1952 abgerungen ([1]).
Das Wort „Sowjetzonen-Flüchtling“ ([2]) war seit 1953 ein fester
rechtlicher Begriff im Bundesvertriebenengesetz, BVFG ([3]). Es setzte voraus
dass jemand aus Gründen bestehender oder drohender politischer Verfolgung aus
dem Beitrittsgebiet in den Westen geflohen war.
Immerhin lebten am 12. August 1961, am Vorabend des Mauerbaues in der alten
Bundesrepublik über 12 Millionen Flüchtlinge und Vertriebene. Unter diesen und
mit diesen lebten fast 4,5 Millionen ehemaliger Sowjetzonen-Bewohner bzw.
DDR-Staatsbürger. Dass unter den Letzteren nicht alle als politische Flüchtlinge
anerkannt worden sind und staatliche Leistungen erhielten, soll hier nur erwähnt
bleiben. Wichtig ist die Gesamtzahl:
Ein Bevölkerungsteil in einer Millionen-Anzahl, gar noch in einer zweistelligen
Millionen-Anzahl, ist natürlich in der Lage, eine Lobby zu bilden. Organisiert
hat sie sich als „Bund der Vertriebenen“. Für Verfolgte des SED-Regimes hat sie
Entschädigungsregelungen (mit) auf den politischen Weg der Gesetzgebung
begleitet. Dies ist ihr nicht hoch genug anzurechnen.
Der politische Rahmen war damals, im Zeitalter des „Kalten Krieges“, für
Verfolgte des SED-Regimes um vieles günstiger als heute. Diese Mitbürger waren
ja dem Gegner in dieser Auseinandersetzung entronnen. Sie spielten als Zeugen
eine wichtige Rolle.
So kann es nur auf den ersten Blick verwundern, dass nach Ende des Kalten
Krieges viele Regelungen entfallen sind. Regelungen, die für Verfolgte des
SED-Regimes eine große Hilfe darstellten.
Welche rechtliche Stellung und welche Hilfe gab es für sie vor dem 9. November
1989 in der alten Bundesrepublik ? Welche gibt es heute und welche gibt es nicht
?
Die folgenden Seiten versuchen eine, zugegeben unvollständige, Zusammenfassung
und einen Ausblick zu geben.
I.: Rechtliche Stellung und Hilfen für
Verfolgte des SED-Regimes in der alten Bundesrepublik vor dem 9. November 1989
I.1.: Die so genannte „Haftentschädigung“ des Häftlingshilfegesetzes (HHG)
Bereits am 6. 8. 1955 hatte der Bundestag das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für
Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden, erlassen
([4]).
Es war zunächst nur gedacht für diejenigen, die über die offene innerdeutsche
Grenze geflüchtet waren. Doch entfaltete es auch nach dem Mauerbau weiter
Wirkungen. Wörtlich führt die Gefangenenhilfsorganisation „amnesty
international“ in einer Veröffentlichung vom Februar 1989 aus ([5]):
Eine große Anzahl von politischen Gefangenen wird regelmäßig in die
Bundesrepublik Deutschland freigelassen, und zwar gegen Zahlung der
bundesdeutschen Regierung. Die Regierung in Bonn bezeichnet dieses Verfahren als
„besondere Bemühungen“, inoffiziell nennt man es „Freikauf“. Die Existenz des
Freikaufverfahrens wurde, als man Anfang der sechziger Jahre damit begann,
geheimgehalten. Inzwischen ist es aber allgemein bekannt, ...
Nach Angaben des früher Staatssekretärs im innerdeutschen Minsterium, Ludwig A.
Rehlinger wurden von 1963 bis 1989 insgesamt 33.755 politische Häftlinge in der
DDR durch die BRD um über 3,5 Milliarden DM freigekauft ([6]).
Das Häftlingshilfegesetz gewährte Versorgungsleistungen bei gesundheitlichen
Schäden (vgl. unten I.11.2. ) und Rentenleistungen (vergleiche unten
I.12. ). Weiter gewährte es eine Pauschalsumme je angefangenen Haftmonat. Diese
bezeichnete der Gesetzgeber als „Eingliederungshilfen“. Dabei waren die Summen
je Haftmonat nach der Höhe der Haftzeit gestaffelt.
Für längere Haftstrafen zahlte der Bund eine höhere Eingliederungshilfe je
Haftmonat ([7]).
Die Eingliederung galt nach einem gewissen Zeitablauf als abgeschlossen.
Gesetzesänderungen wirkten sich nur auf jeweils neu Einzugliedernde aus.
I.2.: Die „Hauptentschädigung“, das
Lastenausgleichsgesetz ( LAG )
Bereits am 14. August 1952, also noch vor Ergehen des BVFG und des HHG hatte der
Deutsche Bundestag das „Gesetz über den Lastenausgleich ( Lastenausgleichsgesetz
– LAG )“ beschlossen ([8]). Es diente der „Abgeltung von Schäden und
Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und
Nachkriegszeit ergeben haben“ ([9]).
Anspruchsberechtigt waren Vertriebene und Flüchtlinge, der Begriff wurde im
Gesetz erläutert ([10]). Das Gesetz galt zunächst nur für diejenigen, die
zum genannten Stichtag, dem 31.12.1952 ([11]) in der alten Bundesrepublik
wohnten. Die Anerkennung als „Sowjetzonenflüchtling“ nach dem BVFG ([12])
eröffnete allerdings Lastenausgleichsansprüche über diesen Stichtag hinaus
([13]).
Das Gesetz gewährte einen Ausgleich für in der DDR enteignete, beschlagnahmte
oder vom SED-Staat zur Plünderung preisgegebene Vermögenswerte. Dies waren in
demselben als „Zonenschäden“ bezeichnet ([14]). Der Ausgleich betrug 1969
höchstens 50.000 DM ([15]).
Die Hauptentschädigung ([16]) des Lastenausgleichs wurde nach der Höhe des
anerkannten Schadens und sozial gestaffelt gezahlt. Wer einen größeren
Vermögensschaden erlitten hatte, bekam davon einen geringeren prozentualen
Lastenausgleich ausgezahlt. Wer einen vergleichsweise geringeren
Vermögensschaden erlitten hatte, bekam davon einen höheren prozentualen
Lastenausgleich ([17]).
Weiter gewährte das Gesetz für den in der DDR verlorenen Hausrat eine pauschale
Entschädigung ([18]).
I.3.: Hilfen in der Ausbildung
Bereits zwei Jahre vor Erlass des LAG, am 19. Juni 1950 hatte der Bundestag das
Heimkehrergesetz ([19]) ( HkG ) erlassen. Es war zunächst für ehemalige
Kriegsgefangene und Verschleppte gedacht. Ehemalige politische Häftlinge, die im
Machtbereich der SED länger als drei Monate in Gewahrsam gewesen sind,([20])
hatten Anspruch auf Leistungen nach dem HkG. Diese lauteten unter anderem auf
monatlich zu zahlende Ausbildungsbeihilfen ([21]). Die Ausbildungsbeihilfen
wurden auch an Studierende gezahlt. Dann nämlich, wenn diese in der DDR aus
Gründen politischer Verfolgung keinen zumutbaren Beruf haben erlernen können.
Weiter wurde aus dem sogenannten „Garantiefond“ jedem Studierenden aus der DDR
im Alter bis zu 35 Jahren zusätzlich zu den BAföG-Leistungen ein Zuschuss von
monatlich DM 100,- gewährt.
In den mit öffentliche Mitteln geförderten Lehrwerkstätten waren bevorzugt
ehemalige politische Verfolgte und andere Vertriebenen und Flüchtlinge
auszubilden ([22]). Dies solange, bis der prozentuale Anteil der Auszubildenden
unter den Vertriebenen und Flüchtlingen im Gebiet der Körperschaft dem
prozentualen Anteil der Vertriebenen und Flüchtlingen im Gebiet entsprach.
I.4.: Hilfen in der Arbeitsförderung
I.4.1.: Bevorzugte Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt
Die Bundesanstalt für Arbeit hatte ehemalige politische Verfolgte wie alle
Vertriebenen und Flüchtlinge bevorzugt in Arbeit zu vermitteln. Dies solange,
bis der prozentuale Anteil der Arbeitslosen unter den Vertriebenen und
Flüchtlingen mindestens so niedrig war, wie der prozentuale Anteil der
Arbeitslosen unter den „Einheimischen“ auch ([23]).
Zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für Verfolgte und andere Vertriebene und
Flüchtlinge wurden zinsverbilligte Kredite gewährt ([24]).
I.4.2.: Arbeitslosengeld und – hilfe
Für ehemalige politische Gefangene, die länger als drei Monate in Gewahrsam
waren, galt die Anwartschaft auf Leistungen für Arbeitslosengeld und
Arbeitslosenhilfe als erfüllt ([25]). Die Regelung stellte meist keine
Besserstellung dar, da Beschäftigungszeiten in der DDR generell für die
Anwartschaft auf Leistungen für Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
mitzählten.
I.5.: Hilfen in der Unternehmensgründung
Ehemalige politische Verfolgte, die glaubhaft machten, in der DDR ein Handwerk
ausgeübt zu haben, wurden wie alle Vertriebenen und Flüchtlingen in die
Handwerksrolle eingetragen ([26])
Sofern sie glaubhaft machten, in der DDR zur Ausübung des Arzt- Zahnarzt- oder
Dentistenberufes befähigt gewesen zu sein, wurden sie zur Kassenpraxis
zugelassen ([27]) Ihre Zulassung war bevorzugt zu erteilen ([28]).
Ehemalige politische Verfolgte waren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
bevorzugt zu berücksichtigen ([29]):
Soweit dem Verfolgten in der DDR ein Unternehmen genommen worden ist, konnte er
ein Aufbaudarlehen zur Gründung eines neuen Unternehmens in Anspruch nehmen
([30]).
Zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für Verfolgte und andere Vertriebene und
Flüchtlinge wurden, wie bereits erwähnt ( I.4.1.), weitere zinsverbilligte
Kredite gewährt ([31]). Diese sollten bevorzugt an Verfolgte und andere
Vertriebene und Flüchtlinge ausgereicht werden ([32]).
I.6.: Steuererleichterungen
I.6.1.: Weitere Hilfen in der Unternehmensgründung
Ehemaligen politische Gefangene die sich selbständig machten konnten, wie alle
Vertriebenen und Flüchtlinge auch, Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen
([33]).
I.6.2.: Absetzen des neu angeschafften Hausrates von der
Steuer
Der in der alten Bundesrepublik neu angeschaffte Hausrat und die neu
angeschaffte Kleidung wurden steuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt
([34]).
Ehemaligen politisch Verfolgten wurde wie allen Vertriebenen und Flüchtlingen in
den ersten drei Jahren nach Eintreffen in der alten Bundesrepublik ein
Steuerfreibetrag eingeräumt ([35]).
I.7.: Zinsverbilligte Einrichtungsdarlehen des
Bundes
Der Bund bewilligte zinsverbilligte Einrichtungsdarlehen an Übersiedler aus der
DDR. Im Jahre 1984 z.B. betrugen diese für Alleinstehende DM 3.000,- und für die
zweite und jede weitere zum Haushalt gehörende Person DM 1.000,-.
I.8.: Wohnungsförderung
Ehemalige politisch Verfolgte wie alle Aus- und Übersiedler aus der DDR gehörten
zu den Zielgruppen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus.
1984 z.B. war das nach § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes maßgebliche
Jahreseinkommen für den Bezug von Sozialwohnungen für diesen Personenkreis um DM
6.300 angehoben.
I.9.: Pfändungsschutz
Ehemalige politische Gefangene, die länger als drei Monate in Gewahrsam waren,
waren bis 12 Monate nach Eintreffen im Bundesgebiet unpfändbar. Auf ihren Antrag
hin konnte das Vollstreckungsgericht in diesem Zeitraum Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder zeitweilig
aussetzen ([36]).
I.10.: Weitere, kommunale Hilfen
Einige kommunale Nahverkehrsgesellschaften gewährten ehemaligen politischen
Verfolgten im Ankunftsjahr in der alten Bundesrepublik einen Freifahrtschein.
I.11.: Absicherungen im Krankheitsfall
I.11.1.: Krankenversicherung
Ehemalige politisch Verfolgte wie alle Aus- und Übersiedler, die krank im
Altbundesgebiet eintrafen oder innerhalb von drei Monaten erkrankten, hatten
gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Leistungen. Eine vorherige
Beitragsleistung war nicht erforderlich ([37]).
I.11.2.: Leistungen der
Versorgungsämter
Ehemalige politische Gefangene, die in der Haft eine gesundheitliche Schädigung
erlitten hatten, erhielten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Folgen der Schädigung Versorgung nach Maßgabe des Gesetz über die Versorgung der
Opfer des Krieges, BVG ([38]). Diese umfasste Heilbehandlungs- und weitere
Maßnahmen ([39]), sowie die Beschädigtenversorgung ([40]). Zu den
Vollzugsproblemen der heute noch bestehenden Regelung ist unten ( III.3. )
hingewiesen.
I.12.: Rentenversicherung und Pensionen
I.12.1.: Fremdrentengesetz
Bereits am 7. August 1953 ([41]) hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz über
Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land
Berlin ( Fremdrentengesetz ) beschlossen. Wie der Name des Gesetzes andeutet,
leisteten die Rentenversicherungsträger aufgrund des Gesetzes für Beiträge, die
in ein fremdes Rentenversicherungssystem eingezahlt worden sind.
Voraussetzung war, dass der Berechtigte seinen Wohnsitz in der alten
Bundesrepublik genommen hatte.
Das Gesetz garantierte denen, die in die alte Bundesrepublik überwechselten
(oder überliefen ), einen Gegenwert für in der Heimat erworbene
Rentenanwartschaften.
Es war insofern ein sehr wirksames Mittel im Kalten Krieg, setzte es doch
voraus, dass Überläufer mit der politischen Ordnung brachen, in welcher sie
zuvor gearbeitet hatten.
I.12.2.: Haftzeiten als Ersatzzeiten
bei Rentenversicherten
Bereits die Reichsversicherungsordnung sah sogenannte „Ersatzzeiten“ vor, die
bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen waren ([42]). Dies sind z.B. auch
Zeiten als Wehrpflichtiger oder Kriegsgefangener. Heute sind die Vorschriften
über Ersatzzeiten in § 250 des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) ([43])
zusammengefasst.
Der rentenrechtliche Wert der Ersatzzeit bemisst sich nach dem
Lebens-Durchnittseinkommen des Versicherten ([44]). Zeiten politischen
Gewahrsams im Sinne des Häftlingshilfegesetzes wurden stets als Ersatzzeiten
angerechnet ([45]).
I.12.3.: Sonderregelungen für Berufs- und
Erwerbsunfähigkeit infolge politischer Haft
Waren ehemalige politische Gefangene vor dem 01 .Januar 1992 infolge der Haft
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, so galt für sie bzw. die
Bezieher der Hinterbliebenenrente die allgemeine Wartezeit ( 5 Jahre ) als
vorzeitig erfüllt. Es bestanden dann Rentenansprüche ([46]).
I.12.4.: Haftzeiten als
Pensionszeiten bei Beamten
Bereits in den Beamtenersorgungsgesetzen der Länder galt der Grundsatz, dass
Zeiten als Kriegsgefangener oder ähnliche Zeiten als ruhegehaltsfähige
Dienstzeiten gelten. Dies fand auch Eingang in das Beamtenversorgungsgesetz in
der Fassung von 1987 ([47]).
Zeiten politischen Gewahrsams im Sinne des Häftlingshilfegesetzes sind bei der
Pension eines Beamten als Dienstzeiten zu berücksichtigen ([48]).
I.13.: Ausgeschlossene Personen
Die oben zitierten Vorschriften waren unter dem Eindruck des Kalten Krieges
entstanden. So ist es nur zu folgerichtig, dass die genannten Leistungen den
Personen nicht zufließen sollten, die in diesem Kalten Krieg auf der Seite des
Gegners gestanden haben oder auf dieser Seite stehen ([49]).
Ob es innerhalb des Kreises der Ideologen des Sozialismus Moskauer Prägung auch
Auseinandersetzungen und Verfolgungen gegeben hat, interessierte den Gesetzgeber
nicht. Was Kommunisten sich untereinander antun, sei nichts wofür der deutsche
Steuerzahler zahlen sollte.
Die Regelung ist im Vergleich zum Bundesentschädigungsgesetz ([50]) auch
folgerichtig. Auch das Gesetz zur Entschädigung für Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung sah einen solchen Ausschluss vor. Es
bestimmte, dass ein Verfolgter im Grundsatz dann keine Leistungen bekommen
sollte, wenn er selbst einmal Mitglied der NSDAP oder Mitglied in einer ihrer
Gliederungen gewesen ist ([51]).
Ausgenommen von diesem Grundsatz waren nur die letztgenannten
Sozialversicherungsleistungen ([52]). Sie gelten im System des deutschen Rechts
als Gegenleistung für eingezahlte Beiträge. Wer Beiträge einnimmt oder als
eingenommen akzeptiert, so wird Jahre später das Bundesverfassungsgericht zum
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG entscheiden, der hat
Eigentum des Bürgers inne ([53]). Die Verweigerung oder übermäßige Beschränkung
von Gegenleistungen für diese Beiträge, so das Bundesverfassungsgericht, stellt
eine unzulässige Enteignung dar.
II.: Der Fall der Mauer und die Deutsche
Einheit: Wegfall von Regelungen
Die Regelungen zugunsten politisch Verfolgter in der alten Bundesrepublik waren
ein Gerüst von Eingliederungshilfen für politische Flüchtlinge aus der
sogenannten „Sowjetzone“. Mit dem Beitritt der DDR in das Staatsgefüge der alten
Bundesrepublik ([54]) verlor dieses Gerüst seine Begründung.
Zugleich waren die Regelungen auch Bestandteil einer Kriegsfolgengesetzgebung.
Mit dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag ([55]) aber war die Nachkriegszeit für
Deutschland völkerrechtlich abgeschlossen.
Mit dieser Begründung traten die oben erläuterten Regelung im Beitrittsgebiet
nicht oder nur mit Einschränkungen in Kraft beziehungsweise wurden kurz vor oder
kurz nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages im gesamten Bundesgebiet
aufgehoben oder auf einen Kern reduziert.
Dazu im Einzelnen:
II.1.: Häftlingshilfegesetz (HHG)
Das HHG wurde mit Gesetz vom 26. 6. 1990 zunächst bundeseinheitlich
geändert ([56]). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es nur noch für die
Inhaftierungen gelten, die vor Gründung der DDR oder außerhalb derselben
vollzogen worden sind.
Für Freiheitsbeschränkungen durch DDR-Einrichtungen gab es kurze
Übergangslösungen. Danach wurden sie ausschließlich vom Regelungsinhalt des
am 29.10.1992 beschlossenen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
erfasst ([57]). Letzteres übernahm aber fast wortgleich die Regelungen des HHG.
Unbefriedigend ist die Regelung über die Kapitalentschädigung nach dem
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für Verhaftungen vor dem 7. Oktober 1949
geblieben. Diese erhalten nur die Personen, die nach 1945 vom Boden der
Sowjetischen Besatzungszone aus verschleppt und inhaftiert wurden ([58]).
Personen, die 1945 aus ihren Heimatorten Breslau, Stettin oder Königsberg nach
Russland zur Zwangsarbeit verschleppt wurden, erhalten im Beitrittsgebiet keine
Kapitalentschädigung.
In der Fassung vom 26. 6. 1990 trat das HHG im Beitrittsgebiet in Kraft.
Weitere Beschränkungen waren für verfolgte Deutsche aus den Staaten Ost- und
Ostmitteleuropas vorgesehen ([59]).
II.2.: Neuregelung zu in der DDR
enteignetem Vermögen: das Vermögensgesetz
Mit Fall der Mauer konnte es keine „Sowjetzonenflüchtlinge“ mehr geben,
deren Ansprüche nach dem 31.12.1952 mit dem LAG zu berücksichtigen wären. Das
Lastenausgleichsgesetz selbst wurde zwar in seiner Struktur nicht geändert
([60]). Allerdings wurden seine Regelungen durch das Vermögensgesetz ([61])
überlagert, das für in der DDR enteignetes Vermögen nicht die Entschädigung ,
sondern die Rückgabe als Prinzip vorsah. Die Rückgabe der in der DDR enteigneten
Vermögenswerte ist an die Rückzahlung des für die Enteignung gewährten
Lastenausgleiches geknüpft ([62]). Bei der Auszahlung einer Entschädigung wird
dieselbe gegen bereits erhaltenen Lastenausgleich verrechnet ([63]).
II.3.: Hilfen in der Ausbildung
Das Heimkehrergesetz, das Verfolgten die Finanzierung einer Berufsausbildung,
auch eines Studiums durch das Arbeitsamt gewährte, trat im Beitrittsgebiet nicht
in Kraft ([64]). Es wurde mit Gesetz vom 21. 12. 1992 bundeseinheitlich
aufgehoben ([65]).
Ebenfalls trat der „Garantiefond“ nicht mehr in Geltung.
Die Regelungen des BVFG, die die bevorzugte Ausbildung von Verfolgten vorsahen,
traten im Beitrittsgebiet nicht in Kraft ([66]). Sie wurden später bundesweit
aufgehoben ([67]).
Regelungen zur Berufsausbildung Verfolgter, die nicht ganz so weit
herzig ausgefallen sind, beinhaltet das
„Berufliche Rehabilitierungsgesetz“ (siehe unten, III.6.2. ), sowie eine
Änderung des BAFöG (siehe unten, III.7.2. ).
II.4.: Arbeitsförderung,
Arbeitslosengeld und –hilfe
Die Regelungen des BVFG, die auch die bevorzugte Vermittlung von Verfolgten
vorsahen, traten im Beitrittsgebiet nicht in Kraft ([68]). Sie wurden später
bundesweit aufgehoben ([69]).
Auch das HkG, das die Anwartschaften für Arbeitslosengeld und –hilfe als gegeben
ansah, trat im Beitrittsgebiet nicht in Kraft ([70]). Es wurde später bundesweit
aufgehoben ([71]).
II.5.: Keine Hilfen in der
Unternehmensgründung
Die Regelungen, insgesamt Regelungen des BVFG oder des LAG, traten im
Beitrittsgebiet nicht in Kraft ([72]). Sie wurden später bundesweit aufgehoben
([73]).
II.6.: Keine Steuererleichterungen
Sonderregelungen waren in den EstG’en ab 1990 nicht mehr vorgesehen.
II.7.: Keine zinsverbilligten
Einrichtungsdarlehen des Bundes
Zinsverbilligte Einrichtungsdarlehen gibt es für Verfolgte seit 1990 im
Beitritts- wie im Altbundesgebiet nicht mehr.
II.8.: Keine Wohnungsförderung
Für den Bezug von Sozialwohnungen gibt es für Verfolgte im Beitrittsgebiet keine
gesonderten Höchst-Einkommensgrenzen.
II.9.: Kein Pfändungsschutz
Die Regelung des Pfändungsschutzes für ehemalige politische Gefangene, eine
Regelung des HkG, trat im Beitrittsgebiet nicht in Kraft ([74]).
II.10.: Kommunale Hilfen
Untergesetzliche Versuche wurden in der Stadt Leipzig mit einem „Sachgebiet
Verfolgte“ im Sozialamt angestrebt, nach Erlass des sogenannten „Zweite
SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes“ ([75]) 1994 aber nicht mehr verfolgt. Vielmehr
hat die Stadt Leipzig bis 2001 einen in der Stadt ansässigen, bundesweit tätigen
Verfolgtenverband mit Personalkostenzuschüssen gefördert.
II.11.: Absicherungen im
Krankheitsfall
II.11.1. : Krankenversicherung
Die DDR-Systeme der gesetzlichen Krankenversicherung wurden mit Einführung des
Sozialgesetzbuches IV im Beitrittsgebiet zum 01.01.1991 in das gesamtdeutsche
System übergeleitet. Der Einigungsvertrag sah Überleitungsvorschriften vor
([76]).
II.11.2.: Leistungen der
Versorgungsämter
Ehemalige politische Gefangene, die in der Haft eine gesundheitliche Schädigung
erlitten hatten, erhalten weiter Versorgung nach Maßgabe des Gesetz über die
Versorgung der Opfer des Krieges, BVG ([77]). Zu den Vollzugsproblemen dieser
Regelung ist unten ( unter III.3. ) hingewiesen.
II.12.: Rentenversicherung und
Pensionen
II.12.1.: Überleitung der DDR-Rentensysteme, Wegfall d. Fremdrentengesetzes
Das Fremdrentengesetz trat im Beitrittsgebiet zunächst nicht ([78]), später als
Art. 35 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen
Renten- und Unfallversicherung ( Rentenüberleitungsgesetz – RÜG ) am 1.1.1992 in
Kraft ([79]).
Die Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften in das System der bundesdeutschen
Rentenversicherung sollte das Fremdrentengesetz seitdem nicht mehr regeln.
Vielmehr betrifft es jetzt die Anerkennung der wiederum auch den
DDR-Rentensystemen fremden Altersversorgungen.
Die Überleitung der DDR-Rentenversicherungssysteme regelten die Art. 2 und 3 des
Rentenüberleitungsgesetzes – RÜG für ganz Deutschland neu.
Gerade Artikel 3 RÜG, der die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen regelt ([80]) gibt genügend Anlass zu
politischem Streit. Zusatz- und Sonderversorgungssysteme hatte der SED-Staat für
die geschaffen, die er mit Sonderleistungen bedenken wollte. Und das waren
gewiss nicht seine Gegner.
Im Gegensatz zum Fremdrentengesetz setzt das RÜG auch nicht voraus, dass der
Rentenempfänger zu seiner bisherigen Tätigkeit auf Abstand geht. Warum sollte er
auch ? Das Gesetz bedenkt ihn ja gerade wegen dieser Tätigkeit mit Sonder- und
Zusatzleistungen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen. Er hat
überdurchschnittlich hohe Renten.
Seit Geltung des Artikel 3 RÜG stellen Verfolgte des SED-Regimes völlig zu recht
Vergleichsberechnungen an. Wörtlich berichtet eine Abgeordnete des Landtages von
Sachsen-Anhalt ([81]):
„Mein Gesprächspartner meinte verbittert: Zehn Jahre als Wärter im Gelben Elend
waren ertragreicher für die künftige Rente als 20 Jahre als politischer Häftling
in Bautzen.“
II.12.2.: Haftzeiten als
Ersatzzeiten
Zeiten politischen Gewahrsams im Sinne des Häftlingshilfegesetzes werden
weiterhin als Ersatzzeiten angerechnet. Ersatzzeiten sind zusätzlich auch Zeiten
eines Freiheitsentzuges, soweit dazu eine auf Rehabilitierung oder Kassation
erkennende Entscheidung ergangen ist ([82]).
II.12.3.: Sonderregelungen
für Berufsunfähigkeit infolge politischer Haft
Die Sonderregelungen für Berufsunfähigkeit infolge politischer Haft wurden im
Altbundesgebiet beibehalten. Waren ehemalige politische Gefangene vor dem 01
.Januar 1992 infolge der Haft vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben,
so galt für sie bzw. die Bezieher der Hinterbliebenenrente die allgemeine
Wartezeit ( 5 Jahre ) nach wie vor als erfüllt. Im Beitrittsgebiet gilt
Sonderrecht. Für den Eintritt in die Berufsunfähigkeit vor ([83]) und nach dem
1. Januar 1992 ([84]) wird unterschieden. Für Versicherte im
Beitrittsgebiet, die vor dem 31. Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden
oder gestorben sind, gelten die Erleichterungen überhaupt nicht ([85]).
II.12.4.: Haftzeiten als
Pensionszeiten
Die Regelung, dass Zeiten politischen Gewahrsams bei der Pension eines Beamten
zu berücksichtigen sind, wurde mit § 12 b des Beamtenversorgungsgesetzes
eingeschränkt. Diese Zeiten gelten dann nicht als ruhegehaltsfähige
Dienstzeiten, wenn der Beamte sich in der DDR einen Rentenanspruch erworben hat.
Dies ist immer dann der Fall, wenn er im Rentenverlauf auf mindestens 5 Jahre
Pflichtbeitragszeiten verweisen kann ([86]).
In den Genuss der Regelung können damit nur (noch) die Bürger kommen, die in
jungen Lebensjahren die DDR verlassen haben oder in jungen Lebensjahren den
Zusammenbruch der DDR erlebt haben.
III.: Rechtliche
Stellung und Hilfen für Verfolgte des SED-Regimes im Beitrittsgebiet nach
dem 3. Oktober 1990
Die oben aufgeführten Regelungen waren Eingliederungshilfen für Zuwanderer in
die alte Bundesrepublik. Ab 1990 galt es, diese zu
Entschädigungsregelungen, geeignet auch für ein Leben im Beitrittsgebiet
umzugestalten.
III. 1. Das Vermögensgesetz
Zeitgleich mit den Vorarbeiten zu den unten erläuterten
„Rehabilitierungsgesetzen" ([87]) hatten bereits die Institutionen der Wende-DDR
Regelungen zu enteignetem Vermögen getroffen ([88]). Auf die schnelle und
endgültige Zuordnung dieser Vermögenswerte und die Klärung aller dazu offenen
Fragen hatte die (westdeutsche ) Bundesregierung geradezu gedrängt ([89]).Hat
doch die genaue Zuordnung von Eigentum zentrale Bedeutung für eine erfolgreiche
wirtschaftliche Betätigung.
So kann es nicht verwundern, daß die DDR-Regelungen zur Klärung dieser
Vermögensfragen in Bundesrecht übergeleitet worden sind ([90]), das
Rehabilitierungsgesetz der DDR allerdings nicht.
Auch im Nachkriegsdeutschland ist übrigens die Rückerstattung von in der NS-Zeit
entzogenen Vermögenswerten vorrangig und zeitlich weit vor den Zahlungen für
Schäden an Leib, Leben, Freiheit oder Beruf ([91]) geregelt worden. Die
Rückerstattungsregelungen der Nachkriegszeit sind von ihrem Ursprung her
Besatzungsrecht ([92]) und sind dies in Berlin (W) bis zur Herstellung der
Deutschen Einheit geblieben. Im Saarland sie am 18. 01.1967 ([93]), im übrigen
Westteil Deutschlands bereits am 05.05.1955 ([94]) deutsche Rechtsvorschriften
geworden. Sie wurden in die Systematik des Bundesrückerstattungsgesetzes ([95])
vom 19.07.1957 eingefügt. Sie durften, das hatten die Besatzungsmächte so
festgeschrieben, zu Ungunsten der vormals Enteigneten nicht geändert werden
([96]). Die Vereinbarung läßt die Sorge erkennen, die Bundesrepublik könne
einmal den wirtschaftlichen Aufschwung und die Sanierung der Staatsfinanzen über
das Interesse der NS-Verfolgten stellen.
Die Sorge war sicher nie ganz unberechtigt. Heißt es doch z.B. in der Begründung
der Bundesregierung zum Entwurf des sogenannten „2.
SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes"([97]).
„40 Jahre DDR-Unrechtssystem lassen sich nicht rückabwickeln. Eine ...
Selbstbeschränkung wird auch durch die Lage in den neuen Bundesländern zwingend
vorgegeben. Primäres Ziel muss es sein, den Aufschwung dort voranzubringen; die
personellen und materiellen Mittel des Staates müssen vorrangig dieser Aufgabe
gewidmet werden."
Insgesamt sind die Regelungen zu in der DDR enteignetem Vermögen gegenüber den
sonstigen Wiedergutmachungsregelungen, also den unten zu erläuternden
sogenannten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen, eine eigenständige gesetzliche
Materie. Das waren auch die Regelungen zu in der NS-Zeit enteignetem Vermögen
gegenüber dem BEG. Während aber die Besatzungsmächte keine Rücksicht auf etwaige
andere Haushaltswünsche der Landtage genommen hatten, sind die Regelungen zu in
der DDR enteignetem Vermögen im Parlament selbst geschaffen worden. So prallten
denn 1990 bis 1994 im Deutschen Bundestag eine antikommunistische Grundhaltung
und die bereits bestehende Verschuldung der öffentlichen Finanzen hart
aufeinander. Herausgekommen ist das „Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
([98])". Schon der Titel läßt erahnen, worin es sich von z.B. einer „Verordnung
über die Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte ([99])" unterscheidet.
III. 1.1. Grundsatz des
Vermögensgesetzes: die Rückerstattung ( Restitution )
Grundsätzlich wird im Beitrittsgebiet entschädigungslos enteignetes Vermögen
zurückerstattet ([100]). Hiervon gibt es viele, viele Ausnahmen.
III. 1.1.1. Ausnahmen vom
Rückerstattungsgrundsatz: Die vor dem 07. Oktober 1949 enteigneten
Vermögenswerte werden nicht rückerstattet ( § 1 Abs. VIII lit. a VermG )
Nicht rückerstattet werden Vermögenswerte, die auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sind. Dies betrifft alle
Enteignungen vor Gründung der DDR ([101]). Dies betrifft auch die
„Enteignungsexzesse", die vom Wortlaut des Besatzungsrechts zwar nicht mehr
gedeckt, von der Besatzungsmacht, der Sowjetischen Militäradministration in
Deutschland (SMAD) aber geduldet worden waren ([102]). Im Wesentlichen sind dies
die infolge des SMAD-Befehls Nr. 124 und 64 ([103]) erlassenen Bestimmungen zur
„Enteignung der Nazi- und Kriegsverbrecher" und die Enteignungen im Zuge der
„Bodenreform" und ihrer Bestätigung durch SMAD-Befehl Nr. 110, Ziffer 2 ([104]).
Die „Enteignung der Nazi- und Kriegsverbrecher" brachte bereits 40 % der
Industrieproduktion in der sowjetischen Besatzungszone unter staatliche
Kontrolle ([105]). Die „Bodenreform" bestimmte die entschädigungslose Enteignung
alles landwirtschaftlichen Grundvermögens, das eine Größe von 100 ha oder mehr
umfaßte. Sie fand zu einem Großteil in einem Gebiet statt, das 1945 als „Ostelbien"
bezeichnet wurde und durch besonders große Agrargüter geprägt war. Die
bedeutendsten Grundeigentümer dort waren der vormals preußische ( d.h. z.B.
märkische oder pommersche ) beziehungsweise mecklenburger Landadel. Dessen
Enteignung war darüber hinaus unabhängig von der Größe Ihres Landbesitzes Ziel
der Maßnahmen ([106]). Die Verteilung ihres Landes an „Bodenreformbauern" und
ihre damit verbundene Vertreibung hat die Verhältnisse in Ostelbien radikal
verändert.
Die Enteignung umfaßte 54 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche Mecklenburgs, 41
% der landwirtschaftlichen Nutzfläche Brandenburgs und 33 % der
landwirtschaftlichen Nutzfläche Sachsen-Anhalts ([107]).
Die Ländereien sind 1990 in die Verwaltung der Treuhand-Nachfolgeeinrichtung
BVVG und in die Verfügungsgewalt des Bundes übergegangen, soweit sie nicht
Dritten zugeordnet wurden ([108]).
In Thüringen und Sachsen waren die Verhältnisse um die Bodenreform etwas anders
gestaltet. Die Landwirtschaft Thüringens und Mittel- bzw. Westsachsens war
geprägt durch klein- bzw. mittelbäuerliche Betriebe, deren Größe 100 ha meist
nicht überschritt. In beiden Ländern hatte die Bodenreform deshalb nicht das
Ausmaß, das sie im heutigen Sachsen-Anhalt, Brandenburg oder gar
Mecklenburg-Vorpommern gehabt hat. In Thüringen z.B. umfaßte die Enteignung nur
15 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Freistaates ([109]).
Zur Regelung des § 1 Abs. VIII lit. a VermG ist oft aufgeführt worden, diese sei
eine Vorbedingung der Sowjetunion in den Verhandlungen zur deutschen Einheit
gewesen ([110]), was wiederum im Schrifttum bezweifelt wird ([111]). Kritiker
der Regelung führen an, daß die Sowjetunion die Position der jetzigen Eigentümer
habe schützen wollen und nicht das vormals gesetzte Besatzungsrecht ([112]).
Zwar habe sich die Sowjetunion die Überprüfung ihrer Maßnahmen durch deutsche
Behörden verbeten. Es habe dem Bund aber immer frei gestanden, die
Besitzverhältnisse ohne Kritik an den damaligen Besatzungsentscheidungen zu
ändern. Es sei der Sowjetunion lediglich um die Festigung des
Bodenreformeigentums gegangen ([113]).
Letzteres wird von der deutschen Rechtsordung gerade nicht als Volleigentum
anerkannt. Vielmehr hatte der Eigentümer des Bodenreformlandes dasselbe in dem
Augenblick an den Staat verloren, in dem er vor dem 15. März 1990 keinen
landwirtschaftlichen Beruf mehr ausgeübt hat ([114]). Auch wenn eine Übertragung
des Bodenreformlandes auf die Erben unterblieben ist, ist das Land Eigentum des
Staates geworden. Dies unabhängig davon, ob die Übertragung hätte erfolgen
können oder müssen ([115]).
§ 1 Abs. VIII lit. a VermG ist vom Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung
vom 23. April 1991 ([116]) auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft
und nicht aufgehoben worden.
Auch in den Fällen, in denen heute allein die öffentliche Hand das
Verfügungsrecht über die vor 1949 enteigneten Flächen inne habe, sei die Norm
verfassungskonform ([117]).
III.1.1.2. Keine Rückerstattung
bei Enteignungen aufgrund von DDR-Gesetzen, die eine Entschädigung vorsahen
Das Vermögensgesetz schließt eine Rückerstattung immer dann aus, wenn aufgrund
von DDR-Gesetzen enteignet wurde, die eine Entschädigung vorsahen. Eine Ausnahme
davon stellt nur die Rückerstattung von infolge Machtmißbrauches entzogenen
Vermögens dar ([118]). Zu folgenden Einzelfragen haben die deutschen Gerichte
darauf entschieden, dass eine Rückerstattung nicht erfolgt. Zugleich wurde dabei
verneint, dass ein Fall von Machtmißbrauch vorgelegen habe:
Auch dann keine Rückerstattung, wenn Entschädigung nicht geflossen ist
Sahen die DDR-Gesetze zwar eine Entschädigung vor, ist aber dieselbe nie
geflossen, so hat der Enteignete einen Anspruch auf Auszahlung der
DDR-Entschädigung im Umrechnungskurs 2 DDR-Mark = 1 D-Mark. Er hat keinen
Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks ([119]).
Auch dann keine Rückerstattung, wenn der Enteignungszweck die Errichtung einer
Dienststelle der Staatssicherheit war
Eine Rückerstattung, auch infolge Machtmißbrauches erfolgt selbst dann nicht,
wenn enteignet wurde, um auf dem Grundstück eine Dienststelle des Ministeriums
für Staatssicherheit zu errichten ([120]).
Auch dann keine Rückerstattung, wenn der Enteignungszweck die Errichtung der
innerdeutschen Grenzanlagen ( der Mauer ) auf dem Grundstück war
Machtmißbrauches liegt auch nicht vor und eine Rückübertragung ist ebenfalls
ausgeschlossen, wenn auf dem enteigneten Land die innerdeutschen Grenzanlagen
(die Mauer) errichtet wurden ([121]).
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat angesichts explodierender
Grundstückspreise im Zentrum Berlins heftige politische Diskussionen
hervorgerufen. In deren Ergebnis hat der Gesetzgeber ein neues Gesetz erlassen
([122]). Nach diesem können ehemalige Eigentümer von Mauergrundstücken dasselbe
zu einem Viertel der heutigen Verkehrswertes vom Staat „zurück" erwerben
([123]).
Auch dann keine Rückerstattung, wenn das Enteignungsziel nie verwirklicht wurde
Sah die in der DDR erfolgte Enteignung z.B. die Errichtung einer Schule auf dem
Grundstück vor und ist dieselbe nie gebaut worden und wird dieselbe auch nie
gebaut werden, so hat der Enteignete trotzdem keinen Anspruch auf
Rückübertragung des Grundstücks ([124]).
III. 1.1.3. Ausnahmen vom Rückerstattungsgrundsatz: der heutige Besitzer des
Vermögens hat dasselbe „redlich" erworben
Hat der heutige Eigentümer das in der DDR enteignete Grundstück bis zum 18.
Oktober 1989 redlich ([125]) erworben oder bis dahin nachweisbar einen redlichen
Erwerb angestrebt, ist die Rückübertragung ebenfalls ausgeschlossen ([126]). Die
Regelung setzt nicht nur voraus, daß etwas „krumm" gelaufen ist, sondern auch,
daß der heutige Eigentümer dies wußte oder ausnutzte oder daran mitwirkte. Ob
dem so war, ist heute schwer zu ermitteln. Im Zweifel ist zu Ungunsten des
heutigen Eigentümers zu entscheiden.
III.1.2. Die „Entschädigung
([127])“ , die „Ausgleichsleistung ([128])“, die Sonderregelung
Ist eine Rückübertragung trotz erfolgter Zwangsmaßnahme ausgeschlossen, ist nach
dem EALG ([129]) auszugleichen bzw. zu entschädigen.
III.1.2.1. „Entschädigung“
Liegt ein Rückübertragungsanspruch vor, kann aber die Vermögenssache wegen der
im Vermögensgesetz genannten Gründe ([130]) nicht rückübertragen werden, so ist
zu „entschädigen“.
Die zu zahlende Summe bemisst sich allerdings nicht nach dem Verkehrswert,
sondern dem sogenannten „Einheitswert“ des Grundstücks ([131]), dass heißt nach
den Bewertungsvorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1936 in
der Fassung des Bewertungsgesetzes der DDR ([132]).
Diese Normen werteten Grundstücke bewusst ab.
Und natürlich ist heute auf dem Immobilienmarkt ein höherer Preis für ein
Grundstück zu erzielen als der, den die DDR-Behörden einst als Wert für dasselbe
errechnet haben.
Vor diesem Hintergrund ist zu verstehen, dass der vormals Geschädigte um die
Rückübertragung streitet, nicht um die Entschädigung.
III.1.2.2. „Ausgleichsleistung“
Ist eine Rückübertragung ausgeschlossen, weil das Vermögensgesetz nicht
anwendbar ist, insbesondere bei den Enteignungen vor dem 07. Oktober 1949,
greift das „Ausgleichsleistungsgesetz“.
Zu seinem Erlass musste der Bundestag erst vom Bundesverfassungsgericht
aufgefordert werden ([133]).
Das Gesetz gewährt ebenfalls keine Entschädigung nach dem Verkehrs- sondern nach
dem Einheitswert.
Weiter dürfen die vormals Beraubten die Vermögenswerte heute vom Bund
„zurückkaufen“. Das Gesetz enthält Regeluneg darüber ([134]) und über die
grundsätzlich zu erfolgende Rückgabe beweglicher Sachen ([135]). Letzteres ist
vor allem für Kunstsammlungen bedeutend.
Der Bund, der diese Immobilien nun weiter veräußert sieht sich dem Vorwurf der
vormaligen Eigentümer ausgesetzt, er betreibe „Staatliche Hehlerei". Ein Versuch
des Bundes und der von ihm mit der Versteigerung beauftragten „Deutschen
Grundstücks-AG", diesen Vorwurf der „Staatshehlerei" gerichtlich zu unterbinden,
ist nach Angaben der „Arbeitsgemeinschaft Recht und Eigentum“ vom Kammergericht
Berlin in einem Einzelfall zurückgewiesen worden ([136]).
III.1.2.3. Sonderregelung:
NS-Verfolgtenentschädigung ([137])
Sinngemäß gilt das Vermögensgesetz auch für Vermögensverluste im Beitrittsgebiet
in der Zeit von 1933 bis 1945 ([138]), also auch für Verluste durch Verfolgungen
des Nationalsozialismus.
Allerdings konnte der bundesdeutsche Gesetzgeber die oben genannten Grundsätze
auf die NS-Verfolgtenentschädigung nicht übertragen. Hatte die Bundesrepublik
sich doch völkerrechtlich verpflichtet, das Besatzungsrecht zur
NS-Verfolgtenentschädigung nicht zu verschlechtern ([139]). Mit dem Beitritt der
DDR in das Staatsgefüge der Bundesrepublik erstreckte sich diese Verpflichtung
auch auf die fünf neuen Bundesländer.
Aus diesem Grund wurde für die Fälle, bei denen NS-Verfolgtenvermögen nicht
rückübertragen werden kann, ein Sonderrecht geschaffen.
Die Entschädigung bemisst sich hier nicht nach dem Einheits- sondern annähernd
nach dem Verkehrswert ([140]).
Vor diesem Hintergrund wiederum sind gerichtliche Verfahren zu verstehen, in
denen die Kläger festgestellt haben wollen, dass ihr Besitz bereits im 3. Reich
und nicht erst in der Sowjetischen Besatzungszone enteignet worden ist. Die
Entschädigungszahlungen unterscheiden sich hier bis um das zehnfache (!).
III.2 bis III.6. Schäden an Leben,
Gesundheit, Freiheit und Beruf
Zugegeben: der westdeutsche Blick auf die persönliche Vergangenheit in der DDR
wirft Fragen auf. Wer waren die Opfer, wer die Täter ? Fast unlösbar erscheinen
diese Fragen aus westdeutscher Sicht, wenn man gar noch Vaclav Havel zitiert,
der schreibt:
„In dem posttotalitären System führt diese Linie de facto durch jeden Menschen,
denn jeder ist auf seine Art ihr Opfer und ihre Stütze ([141])“.
Melden sich doch als DDR-Verfolgte gar nicht wenige Menschen zu Wort, die einst
ein offenes Bekenntnis zur „Sozialistischen Alternative DDR“ als dem „besseren
Deutschland“ abgelegt haben [142].
Wie weit ist der Kreis der zu Entschädigenden zu ziehen ?
Allen über 17 Millionen Menschen, die beim Fall der Mauer in der DDR lebten, hat
ein Leben im SED-Staat letztendlich nicht das geboten, was die alte
Bundesrepublik ihnen vielleicht hätte bieten können. Sogar die Mitglieder des
Politbüros der SED selbst, die sich 1989 mit einem Monatssalär von 5.500
DDR-Mark ([143]) bedachten, waren im gesamtdeutschen Vergleich arme Schlucker.
War es ja letztendlich auch dieser Grund, der in den auf den 09. November 1989
folgenden 11 Monaten fast eine Million DDR-Bürger bewegte, ihr Glück im Westen
zu suchen.
Und mit Sicherheit war die DDR nicht mit ausschließlich 17 Millionen von zu
entschädigenden Opfern bevölkert.
III.2.:
Die von jeder Entschädigung ausgeschlossenen Personen
III.2.1.: Eine neue Regelung zum Anspruchsausschluss wird eingeführt
Bevor der Bundestag das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von
Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet ([144])
verabschiedete, regelte er zunächst die Entschädigung für Verfolgte des
Nationalsozialismus.
Mit dem Gesetz vom 22. April 1992 ([145]) schuf er für die Entschädigung von
NS-Opfern ein Sonderrecht des Beitrittsgebietes, das sehr im Widerspruch zu den
im Westteil geltenden Regelungen steht.
Im Westteil Deutschlands gilt das Bundesentschädigungsgesetz, das
Einmal-Zahlungen und Unterhalts-Renten für Hinterbliebene, für Nachkommen in der
Regel bis höchstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres leistete.
Im Ostteil Deutschlands griff das Gesetz über Entschädigungen für Opfer des
Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet auf die Anordnung des Ministerrates der
DDR vom 20. September 1976 zurück. Es leitet die Zahlungen aufgrund dieser
Anordnung in Bundesrecht und in DM über („Opfer-des-Faschismus-Renten =
OdF-Renten“). Das Gesetz gibt NS-Verfolgten im Beitrittsgebiet eine lebenslang
zu gewährende Monatsrente von DM 1400,-. Es gibt direkten Nachkommen von
NS-Verfolgten eine Monatsrente von DM 300,- bzw. 500,-.
NS-Verfolgte, die Leistungen nach den im Westteil Deutschlands geltenden
Regelungen erhalten haben oder hätten erhalten können, sind vom Bezug der
lebenslang zu gewährenden Monatsrente ausgeschlossen ([146]). Nach Mitteilung
des Bundesinnenministeriums ist dadurch allein in den Jahren 1992 bis 2001 im
Beitrittsgebiet das 7-fache von dem an Leistung geflossen, was für NS-Verfolgte
im Altbundesgebiet je geflossen ist.
Um die Ausschlussgründe bei der Weiterzahlung dieser OdF-Renten wurde lange
gerungen. Natürlich wehrte sich die PDS-Fraktion im Bundestag dagegen,
diejenigen von der Leistung auszuschließen, die „nach dem 23. Mai 1949 die
freiheitliche demokratisch Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft
haben“ ([147]). Natürlich sollte nach ihrem Willen die Rente denen nicht
verwehrt werden, die „dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch
besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet“
haben ([148]).
Die Ministerratsanordnung setzte ja voraus, dass der Empfänger der „Ehrenrente“
seine Treue zur DDR als dem „besseren Deutschland“ nie in Zweifel gestellt
hatte.
Und ohne hier Ungleiches gleich setzen zu wollen: Wenn schon die alte
Bundesrepublik ihren politischen Feinden eine NS-Entschädigung verweigert hatte
([149])– der SED-Staat hatte seinen politischen Gegnern unter den NS-Opfern
natürlich nichts gezahlt. Nicht umsonst bestimmte das Gesetz über
Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet, dass die
genannten Renten auch denen im Beitrittsgebiet zufließen sollten, die
tatsächlich NS-Verfolgte waren, denen der SED-Staat aber aus Gründen der
Polit-Räson eine solche Leistung verwehrt hatte ([150]).
Nein, es fehlte 1992 die politische Kraft, die westdeutschen
Ausschlussregelungen in der NS-Entschädigung für das Beitrittsgebiet
durchzusetzen. Derjenige, der sich nach erlittener NS-Verfolgung dem Kommunismus
zugewandt hatte oder an ihm festhielt, derjenige, der gezielt und gewollt den
SED-Staat hochgehalten hat, sollte ganz bewusst eine monatlich wiederkehrende
Leistung erhalten. So wurde ein neuer Ausschlusstatbestand geboren:
Leistungen nach dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des
Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet sollte der nicht erhalten, der „gegen die
Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in
schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil
anderer missbraucht hat“ ([151]).
Der oben genannte Rechtsbegriff ist seitdem in viele Gesetze übernommen worden,
unter anderem in das RNPG ([152]). Und seit dem Beschluss des 1. Senats des
Bundesverfassungsgericht vom 21.09.2000 dazu dürfte es kaum noch möglich sein,
einem DDR-Systemträger, der kein IM ([153]) war, vorzuhalten, dass er
„gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen“
habe ([154]).
III.2.2.: Die neue
Ausschlussregelung wird auf alle Gesetze übergeleitet
Ein politisches Gewaltregime, das seinen Bürgern die elementarsten
Menschenrechte verweigert, verweigert es auch seinen Helfern und Helfershelfern.
Die vor der Wiedervereinigung im Westteil Deutschlands ergangenen Gesetze zur
Entschädigung der Opfer eines Gewaltregimes haben deshalb in zwei Wirkungskreise
unterschieden:
Willkürliche Entscheidungen in einem Gewaltregime
Willkürliche Entscheidungen gegenüber Dritten, die keine Systemträger sind
Willkürliche Entscheidungen unter den Kadern in den eigenen Organisationen
Alle vor der Wiedervereinigung im Westteil Deutschlands ergangenen Gesetze zur
Entschädigung der Opfer eines Gewaltregimes haben eine Entschädigung für
diejenigen ausgeschlossen, die selbst das Regime getragen haben. Das
Parteimitglied einer totalitären Partei, das geltend macht, um eine sichere
Karriere gebracht worden zu sein, sollte gar nicht erst gehört werden.
Es mag sicherlich von der Regierung Kohl / Genscher weise gewesen sein, nach
1990 unter allen enttäuschten vormaligen Dienern des SED-Regimes möglichst viele
Konvertiten zumachen. Konvertiten, also Überläufer sind die eigentlichen
Anhänger der Systeme, die sie durch ihre Konversion stärken wollen ([155]).
Ein sicherlich vermeidbarer Ausfluß dieser Grundhaltung war aber, dass die oben
aufgezeichneten Unterscheidungen aufgegeben wurden. Die seitdem erlassenen
Gesetze zu Verfolgten des SED-Regimes ([156]) haben den im Gesetz über
Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet
genannten Ausschlusstatbestand übernommen ([157]). Sie lassen eine
Differenzierung in Unrecht und Willkür innerhalb der SED-Eliten und dem
außerhalb derselben vollständig vermissen.
Und dass jemand selbst einmal „in dem in der sowjetischen Besatzungszone und im
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub
geleistet“ hat, ist nach dem geltenden Recht nunmehr kein Grund, ihn von
Entschädigungsleistungen auszuschließen. Wörtlich heißt es zur Benennung der von
Leistungen ausgeschlossenen Personen in einer Begründung der Bundesregierung zu
den „SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen“:
Die Prüfung der Frage, ob infolge des früheren Verhaltens des Anspruchsstellers
in der ehemaligen DDR dessen Folgeansprüche ausgeschlossen sind, darf nicht ohne
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse in dem untergegangenen
Unrechtsstaat erfolgen. 40 Jahre Diktatur bringen es nahezu zwangsläufig mit
sich, dass jedenfalls geringfügige Belastungen in einer Vielzahl von Fällen
nicht ausbleiben konnten. Anliegen ... ist es daher, ... dieser
Gegebenheit Rechnung zu tragen und ... kollektive politische Fehlvorstellungen
... nicht per se zu „bestrafen“ ([158]).
Anspruchsberechtigt kann damit zunächst auch jedes ehemalige SED-Mitglied sein.
Mehr noch: die innerparteilichen Kader-Entscheidungen der SED kann ein
ehemaliges oder jetziges Parteimitglied heute überprüfen, für schlechthin
rechtsstaatswidrig erklären ([159]) und sich entschädigen lassen.
III.2.3. Die neue
Ausschlußregelung schafft einen neuen Opferbegriff
Die Regelung schafft im Vergleich mit den Regelungen zur Entschädigung für die
Opfer des NS-Regimes einen neuen Opferbegriff.
Sicher, die SED sprang mit Abweichlern in den eigenen Reihen nicht gerade
zimperlich um. Ungehorsame in den obersten Führungsetagen der Partei hatten in
den 50-er Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts mit hohen Haftstrafen, einzelne mit
dem Tod zu rechnen.
Die sich dabei aufwerfenden Fragen zum Opfer/Täter-Begriff standen aber schon in
der Entschädigung für die Opfer des NS-Regimes zur Diskussion und Entscheidung.
Auch in der Nationalsozialistischen deutschen Arbeiterpartei (NSdAP) gab es ja
ranghohe Abweichler, die ihre eigenen und Hitler widersprechenden Vorstellungen
von Nationalsozialismus mit dem Leben bezahlten.
Gesetz und Rechtsprechung haben diesen Nationalsozialisten bzw. ihren
Hinterbliebenen beziehungsweise ihren gemaßregelten Anhängern eine Entschädigung
als Opfer des NS-Regimes verwehrt ([160]). Dies mit dem Hinweis darauf, dass
ihre politischen Grundvorstellungen mindestens genauso menschenverachtend waren,
wie die der tatsächlichen Machthaber im Dritten Reich auch ([161]).
Vom braunen Rand in der heutigen politischen Landschaft Deutschlands wird
Letzteres natürlich bestritten. Werden die oben erwähnten Abweichler doch heute
als Leitfiguren in der Neonazi-Szene verehrt.
Dass der bundesdeutsche Gesetzgeber den Begriff der zu entschädigenden Opfer des
SED-Regimes bis in die Funktionärsebenen dieser Partei ausdehnte, hat Folgen.
Sie reichen über die Systematik der Entschädigungsgesetzgebung weit hinaus. Wer
gemaßregelte ehemalige SED-Mitglieder zu entschädigungsberechtigten Opfern
erklärt, will sie nicht mehr als Täter erkennen.
Wer aber wirklich hinter dem Parteibuch vormaliger SED-Mitglieder besonders gut
getarnte Vorkämpfer für die westliche Demokratie vermutet, sucht und findet, der
hat dann gegen die PDS nicht mehr viel zu bieten. Was hat er dann eigentlich
gegen die SED-Fortsetzungspartei ? Wieso soll dann die PDS die „Partei Der
Schuldigen" sein ?
Noch einmal: Wenn Letztere die entschädigungsberechtigten Opfer sind, wer sind
dann die Täter ? Und weiter gefragt: gab es dann überhaupt Täter ([162]) ?
Und noch weiter gedacht: wenn der Kreis der zu entschädigenden Opfer so uferlos
groß ausgeweitet ist, kann man dann vom Gesetzgeber wirklich mehr einfordern als
ein paar symbolische Cent für jeden dieser nach Millionen zählenden „Opferschar"
?
Die größten Kritiker der Elche ...
waren früher selber welche ([163]).
Kein erduldetes Unrecht verfolgt die Seele und das Gewissen des Menschen mit der
Kraft, mit der ihn die Erinnerung an das begangene Unrecht quält. Als „Erinnyien
([164])" bezeichnete die Antike diese seelischen Kräfte. Oder, wie es der
Evangelist Matthäus beschreibt: „Merkt ihr nicht, dass alles, was ...
hineingeht, das geht in den Bauch und wird danach in die Grube ausgeleert? Was
aber aus dem Mund herauskommt, das kommt aus dem Herzen, und das macht den
Menschen unrein. Denn aus dem Herzen kommen böse Gedanken, Mord, Ehebruch,
Unzucht, Diebstahl, falsches Zeugnis, Lästerung. Das sind die Dinge, die den
Menschen unrein machen. ([165])"
Es ist ganz natürlich, dass sich unter den Aktivisten der „DDR-Aufarbeitung" ein
Großteil von Menschen findet, die heute öffentlich das anprangern, was sie
selbst einmal glaubten tragen oder tolerieren zu müssen. Als einen Ausbruch des
„Gefühlsstau"s hat dies der Hallenser Psychologe Hans-Joachim Maaz ([166])
beschrieben.
Der typische Eifer der Konvertiten treibt solche Menschen heute auch zur
Wortführerschaft im Streit um Entschädigigungsleistungen für die Opfer des
SED-Regimes. Die sich dabei entwickelnden Wortgefechte könnte man als
belustigend verstehen, hätten sie nicht so entsetzliche Auswirkungen auf die
öffentliche Wahrnehmung des Begriffes „politisch Verfolgter“ ([167]).
III.2.3. Der neue Opferbegriff
hindert eine wirkliche Entschädigung
In der Regel schafft weder das unten erläuterte „Verwaltungsrechtliche
Rehabilitierungsgesetz“ noch das „Berufliche Rehabilitierungsgesetz“ für den
Betroffenen eine Folge herbei, die den Staat richtig Geld kostet.
Fast die Hälfte aller Bescheide nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
führen zu keinem Pfennig an Rentenerhöhung. Teilweise, weil die Regelungen des
allgemeinen Rentenrechts ([168]) schon eine günstigere Folge herbeigeführt haben
(siehe dazu oben, II.12.2.) Teilweise aber auch, weil das allgemeine Rentenrecht
der DDR außerhalb der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme dem Ingenieur auch
keine höhere Rente verschafft hat als dem einfachen Arbeiter.
Die Rentenerhöhungen, zu denen die übrigen Bescheide führen, können bei jedem
zweiten derselben vernachlässigt werden ([169]). Sie kosten den Steuerzahler
also überwiegend „nur“ das Gehalt der meist aus dem DDR-Staatsdienst
übernommenen Bediensteten, die einen solchen Schein ausstellen.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts Potsdam kommt in einem Aufsatz ([170]) gar
zu dem Ergebnis:
„Vielleicht hätte unter Umständen eine rein moralische Rehabilitierung im Sinne
einer verbalen Feststellung rechtsstaatswidrigen Verhaltens oder erlittenen
Unrechts ohne finanzielle Folgeansprüche dem mit dem 2.
SED-Unrechtsbereinigungsgesetz verfolgten Rehabilitierungsgedanken eher
entsprochen, als eine für die Betroffenen oft als mühsam, erinnerungsbelastende
und im Ergebnis des letztlich häufig erfolglose behördliche
Rehabilitierungsentscheidung, die von vielen Klägern als »neuerliche Abspeisung«
betrachtet wird."
An diesem unbefriedigenden Zustand rührt ein im Jahre 2000 vom Abgeordneten
Günter Nooke (CDU) in den Bundestag eingebrachter „Entwurf eines Dritten SED -
Unrechtsbereinigungsgesetzes “ ([171]). Der Entwurf forderte eine „Ehrenpension“
in Höhe von monatlich DM 1000,-, egal ob es sich um Bürger in erwerbsfähigem
Alter und in voller Gesundheit oder ob es sich um Kranke oder Bürger im
Rentenalter handelt.
Diese „Ehrenpension“ so erklärte Herr Nooke solle jeder bekommen, der länger als
ein Jahr aus Gründen politischer Verfolgung in Haft war oder länger als zwei
Jahre von der Staatssicherheit bespitzelt wurde.
Sieht man sich den Wortlaut des Entwurfes an, geht dieser allerdings um vieles
weiter. Eine „Ehrenpension“ soll nach diesem nämlich jeder bekommen, den
eine Maßnahme nach § 1 oder § 1 a des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes mindestens zwei Jahre getroffen hat ([172]). Da das
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz auch interne Entscheidungen der
Parteien und „Massenorganisationen“ zu solchen Maßnahmen erklärt ([173]),
fordert der Entwurf damit eine solche Rente für jedes der 2 Millionen ehemaligen
SED-Mitglieder und für jedes der weiteren Millionen von Mitgliedern der
Blockparteibuch-, FDGB-Mitgliedsbuch- und FDJ-Hemd-Trägern, die einmal länger
als zwei Jahre einem Parteiverfahren ausgesetzt waren. Mehr noch: der
Entwurf bezieht in den Kreis der Berechtigten auch die in § 1a VwRehaG
genannten Personen ein.
Die Vorschrift des § 1a VwRehaG, ein bisher nutz- weil folgenloser Paragraph
([174]) benennt die Fälle, in denen die Staats- oder Parteimaßnahme zwar keine
Vermögens-, beruflichen oder gesundheitlichen Schäden nach sich zog, aber eine
schwere und schlechthin rechtsstaatswidrige persönliche Beleidigung darstellt
([175]). Der Paragraph kostete den Staat bisher kein Geld außer das Gehalt der
meist aus dem DDR-Staatsdienst übernommenen Bediensteten, die solch eine
Bescheinigung ausstellen. Deshalb ersparen sich fast durchweg alle
ehemaligen DDR-Bürger, einen Antrag darauf abzugeben. Dass man im Leben auch mal
beschimpft und beleidigt wird, ist schließlich der Lauf dieser Welt. Wozu
sollte man sich das bescheinigen lassen, wenn es eh nichts dafür gibt ?
Erkennt man die DDR als den „Vormundschaftlichen Staat“ ([176]), der ausnahmslos
all seine Bürger Zeit ihres Lebens wie unmündige Kinder behandelte, könnte man
im Ernstfall aber gar nicht abstreiten: Jeder der 17 Millionen ehemaliger
DDR-Bürger war mindestens einmal in seinem Leben einer schlechthin
rechtsstaatswidrigen herabwürdigende Beleidigung durch Staats- oder
Parteiorgane, also einer Maßnahme nach § 1a VwRehaG ausgesetzt. Jeder.
Der Entwurf ist (natürlich) von der Regierungsmehrheit von SPD und Grünen im
Bundestag abgelehnt worden. Und nur auf den ersten Blick verwundert, dass die
Fraktion der PDS im Deutschen Bundestag, die selbsternannte
Interessenvertreterin aller ehemaligen DDR-Bürger dem Entwurf (natürlich)
geschlossen zugestimmt hat.
Es bleibt abzuwarten, ob die Vorstellungen über eine „Ehrenrente“ für von „einer
schweren Herabwürdigung Betroffene“, im übrigen aber von „... kollektiven
politischen Fehlvorstellungen...“ geleitete ehemalige SED-Mitglieder oder
für andere Mitbürger mit „geringfügigen Belastungen ([177])“ bei der CDU dann
noch eine Mehrheit finden wird, wenn sie denn einmal wieder in
Regierungsverantwortung im Bund steht.
Das Erschreckende an derlei Vorstellungen und Wertungen ist gegenwärtig
zunächst, dass sie in der in der Beurteilung der Täter ihr Spiegelbild finden.
So hat der Bürger zur Kenntnis zu nehmen, dass eine Tätigkeit als Strafrichterin
in der politischen Justiz der DDR ja auch ein von „kollektiven politischen
Fehlvorstellungen“ getragener, entschuldbarer Umstand mit „geringfügigen
Belastungen“ sein soll, der die Betreffende heute durchaus befähige, in der
Rechtsordnung der Bundesrepublik das staatliche Amt eines Notars auszuüben
([178]).
So stellt sich als Zwischeneinwurf wieder die Frage:
Wer sind die Täter ?
Wer die Opfer ?
und wo sind die Entschädigungs-Lücken ?
III.3.: Die nach dem 3. Okt. 1990
ergangenen Regelungen: die drei „Rehabilitierungsgesetze“
- Strafrechtliche
Rehabilitierungsgesetz
- Verwaltungsrechtliches
Rehabilitierungsgesetz
- Berufliches
Rehabilitierungsgesetz
„Rehabilitierung“ – vor 1992 war das Wort dem westdeutschen
Standard-Nachschlagewerk, dem „Großen Brockhaus“ fremd. Gehen wir vom
lateinischen Stammwort „habilis“ (= tauglich) und der Vorsilbe „re“ ( = wieder )
aus. Dann könnte man den Begriff wohl mit „Wiedertauglichmachung“ umschreiben.
Als „Rehabilitierungs-Lager“ bezeichnete die britische Kolonialregierung die in
den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts in der Kronkolonie Kenia eingerichteten
Internierungs-Stätten. In ihnen sollten aufständische Mau-Mau-Verschwörer
umerzogen, also „wieder tauglich“ gemacht werden.
Heute wird „Rehabilitierung“ allgemein mit „Wiederherstellung des Guten Rufes“
übersetzt.
III.3.1.: Der Grundansatz: Die
„Wegnahme des Makels“ und die „Wiederherstellung des Guten Rufes“, die
„Rehabilitierung“
Der Ansatz überrascht. Sicher, in einem Rechtsstaat ist die Verfolgung eines
Bürgers durch Justiz und Sicherheitsdienste rufschädigend. Aber selbst die
heutigen Regelungen für Opfer eines Justizirrtums ([179]) gewähren über eine
Pauschale für immaterielle Schäden von durchschnittlich 600 DM je Haftmonat
([180]) hinaus keinen Ersatz für Schädigungen des Guten Rufes ([181]).
Übernommen hat der Gesetzgeber den Begriff aus der am 18. März 1990 gewählten
letzten Volkskammer der DDR und ihrem „Rehabilitierungsgesetz“ ([182]). Dieses
erklärt den Begriff wie folgt:
„Inhalt und Wirkung der Rehabilitierung . . . Die Rehabilitierung bezweckt
eine politisch-moralische Genugtuung für den Betroffenen“
Worum geht es dem bundesdeutschen Gesetzgeber mit den 1992 und 1994 ergangenen
„Rehabilitierungsgesetzen“ ? Das Bundesministerium der Justiz beschreibt es in
einer zuerst 1994 erschienenen und dann immer wieder nachgedruckten
Veröffentlichung so:
„Mit dem ... Gesetz wird ... politisch Verfolgten ein Weg eröffnet, sich vom
Makel persönlicher Diskriminierung zu befreien.“
III.3.2.: Kollektive politische
Fehlvorstellung eines Parlaments und ihre Quelle
Kann eine Verfolgung durch den Staatssicherheitsdienst eines Unrechtsstaat
überhaupt ein Makel, eine Schädigung des Guten Rufes sein ?
Man stelle sich vor, einem Überlebenden der Konzentrationslager wäre 1956
angetragen worden, seinen „Ruf“ wieder herstellen zu lassen. Dies ausgerechnet
auch noch durch eine Verwaltung, die in dem Ruf stand, überwiegend aus dem
Personal zu bestehen, aus dem sie schon vor dem 8. Mai 1945 bestanden hat.
Die Vorstellung, dass Staat und Verwaltung über den zutreffenden Ruf eines
Menschen zu wachen habe, stammt aus den geschlossenen Gesellschaftsordnungen
Europas und ihrem politischen Weltbild selbst.
Karrieren wurden dort mit Bindung an die Staatspartei - in der DDR die SED –
oder die ihr nachgeordneten Organisationen gesteuert. Ein Ausschluss aus diesen
Organisationen hatte Folgen. Diese konnten erst dann beseitigt werden, wenn der
Ausschluss wieder aufgehoben wurde. Verfahren, die solches bezweckten,
entstanden mit der Entstalinisierung in der Sowjetunion unter Chruschtschow und
hießen „Reabilitazija“.
Das Wort „Rehabilitieren“ taucht in der Sprache der SED zum ersten mal in den
Dokumenten der Zentralen Parteikontrollkommission (ZPKK) auf. Das Protokoll der
137. Sitzung vom 13. Oktober 1956 z.B. vermerkt ([183]):
„Die ZPKK schlägt vor, den Parteiausschluss nachfolgender Genossen aufzuheben
und sie nach ihrem mutmaßlichen Tod zu rehabilitieren.“
Dass die Genossen tot waren, lag tatsächlich nahe. Sie waren 1936 im Moskauer
Exil aus der Kommunistischen Partei (KPD) ausgeschlossen worden. So etwas
überlebte in der Regel niemand.
Noch 1990 benutzte die mittlerweile in „zentrale Schiedskommission“ umbenannte
Einrichtung der mittlerweile in „Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS)“
umbenannten SED den Begriff in diesem Sinne ([184]).
Der neue Vorsitzende der Partei, Gregor Gysi trug dieses Wort damals auch in
dieser Bedeutung in das nichts ahnende Baden-Württemberg. Die Geschichte
betrifft den ehemals Leipziger Professor Ernst Bloch. Bloch, geboren in
Ludwigshafen war einmal ein glühender Sozialist und überzeugtes SED-Mitglied
gewesen. In Leipzig hatte er Philosophie gelehrt. Noch 1955 hatte er den
Nationalpreis der DDR erhalten. Im Jahr darauf, dem Jahr des Budapester
Aufstandes war es zum Bruch gekommen. Professor Bloch wurde aus der SED
ausgeschlossen. Das war das Ende der Ehre unter denen, die sich für auserwählt
halten.
Als 1961 die Mauer gebaut wurde, war Ernst Bloch gerade auf Besuch in seiner
badischen Heimat gewesen. Dort in der Nähe, in Württemberg ist er dann ab 1961
aus guten Gründen auch geblieben. Er hatte von nun an in Tübingen gelebt und
wurde 1967 mit dem Friedensnobelpreis des deutschen Buchhandels ausgezeichnet (
„Das Prinzip Hoffnung“ ).
Pressewirksam überreichte Gregor Gysi im Sommer 1990 Blochs Tochter den
Beschluss der Kommission. Darin war festgelegt, dass Ernst Bloch rehabilitiert
werde und der Parteiausschluss von 1956 hiermit aufgehoben sei.
Die mittlerweile alte aber doch schlagfertige Dame mimte blankes Entsetzen: Ihr
armer wehrloser seit 13 Jahren im Grabe liegender Professor Bloch, ob er jetzt
noch im Grab PDS-Mitglied werde ?
Sagen wir es katholisch: Rehabilitierung ist von seinem Ursprung her ein
Verfahren, dass den aus der Kirche ausgeschlossenen Ketzer wieder in die
Gemeinschaft der Heiligen aufnimmt. So ist z.B. über den im Jahre 1600 aus der
Kirche ausgeschlossenen und in Rom auf dem Campo del Fiore verbrannten Giordano
Bruno das letzte Wort nie gesprochen.
Das Urteil der Heiligen Inquisition, wonach das Bild einer sich um die Sonne
drehenden Erde zu verwerfen sei, dieses Urteil kann noch Jahrhunderte später vom
zuständigen Bischof überprüft und aufgehoben werden ([185]).
Es bleibt aber dahingestellt, wer wessen Ruf aufzupolieren sucht, wenn die
Katholische Kirche heute ein solches „Rehabilitierungsverfahren“ durchführt.
Und so bleibt auch dahingestellt, um wessen Ruf es eigentlich geht, wenn z.B.
die in Berlin zuständige Senatorin Frau Dr. Heidi Knake-Werner (PDS) in dem ihr
unterstehenden Landesamt für Gesundheit und Soziales
„Rehabilitierungsbescheinigungen“ ausstellen lässt ([186]).
III.4.: Das Strafrechtliche
Rehabilitierungsgesetz
Neu zu setzenden Recht findet altes, bereits gesetztes Recht vor. Zum Umgang mit
in der DDR zu Haftstrafen verurteilten Bürgern bestimmt der Einigungsvertrag,
dass Urteile im vereinigten Deutschland vollstreckt werden können ([187]). Den
durch ein Strafgericht Verurteilten wird nach dem Einigungsvertrag ein eigenes
Recht eingeräumt, diese Entscheidungen – wiederum durch ein Gericht –
aufheben zu lassen ([188]).
Spricht der Einigungsvertrag selbst noch von einer „Kassation“ des Urteils, so
wurde dieser Begriff später durch das Verfahren nach dem Strafrechtliche
Rehabilitierungsgesetz vom 29. 10. 1992 ersetzt ([189]).
Nach dem Gesetz können DDR-Strafrechtsurteile aufgehoben werden. Die Aufhebung
schafft die Grundlage für eine „Kapitalentschädigung“ von DM 600,- je
angefangenen verbüßten Haftmonat[190].
Weiter schafft es die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Haftzeit als
Ersatzzeit bei der Rentenberechnung. Diese Leistung entspricht inhaltlich
der des Häftlingshilfegesetzes (oben II.12.2.).
Auf die Kapitalentschädigung werden Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz
angerechnet ([191]). Eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz berechtigt
ebenfalls zum Bezug der Kapitalentschädigung ([192]).
Leistungen für Verdienstausfall infolge der Haft werden nach dem StrRehaG nicht
gewährt. Entsprechende Regelungen des Gesetzes über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich
nicht gelten ([193]).
Auch eine Aufhebung eines DDR-Strafurteils nach dem StrRehaG kann Voraussetzung
für Leistungen bei gesundheitlichen Schäden in Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes sein ([194]). Inhaltlich entsprechen diese
Versorgungsleistungen denen des Häftlingshilfegesetzes (oben I.11.2. ).
Unbefriedigend: Regelungen für gesundheitliche Schäden einer Haft
Wenn heute allerdings im Beitrittsgebiet über Haftschäden aus den Zuchthäusern
der frühen DDR, den Straflagern der sowjetischen Besatzungszone oder gar den
Lagern in der Sowjetunion selbst beschieden wird, treten die Unzulänglichkeiten
des Rechtsrahmen offen zu Tage.
Das Recht der sozialen Versorgung ([195]) erkennt als Ursache einer
Gesundheitsschädigung das Ereignis, das als Ursache überwiegend wahrscheinlich
ist ([196]). Es fragt, ob die gesundheitliche Schädigung durch das Ereignis (die
Haft) eingetreten ist, vorher nicht bestand und auch nicht entstanden wäre, wenn
das Ereignis nicht eingetreten wäre.
Dieser Grundsatz war einmal geschaffen für die Versorgung der Versehrten des
Zweiten Weltkrieges mit in der Regel äußeren Schäden. Wird es für Haftfolgen
herangezogen, führt es zu unvertretbaren Ergebnissen.
Die Ursache äußerer gesundheitlicher Schäden während des Zweiten Weltkrieges,
also der Verlust der Beine, Arme, des Gehörs oder des Augenlichts, ist sehr
leicht zu erfassen. Die Kampfhandlungen sind von der Wehrmacht selbst mit
Gründlichkeit protokolliert worden. Auch lässt sich immer beweisen, dass der
Geschädigte vor z.B. der Bombardierung noch zwei gesunde Beine hatte.
Innere Gesundheitsschäden, wie Magen-, Darm-, Herz- oder Lungenerkrankungen
werfen die Frage der „Verschlummerung“ auf.
Der Geschädigte muss nach dem geltenden Recht heute von den Versorgungsämtern
gefragt werden, ob er denn nicht schon eine Veranlagung zum Herzfehler hatte,
als er inhaftiert wurde ? Der verzweifelte Schrei des Verfolgten, er habe in den
Jahren zwischen 1945 und 1950 bei Hunger und Kälte unter Haftbedingungen
aushalten müssen, die jeder dritte nicht überlebt hat, hilft ihm nicht weiter.
Es beantwortet auch die Frage nicht.
Zwar wird jeder Arzt bestätigen, dass Hunger eine Ursache von Typhus ist und
weiter, dass Typhus in der Regel einen Herzschaden nach sich zieht. Allerdings
müsste noch ein Arzt die Diagnose stellen, dass der Verfolgte niemals herzkrank
geworden wäre, wenn es keine Haft gegeben hätte.
Diese Hürde, die nach Ergehen des Bundesversorgungsgesetzes im Grundsatz schon
für die Versorgung erkrankter Kriegsgefangener bestand, überwindet die heutige
Praxis nicht. Die Ereignisse und der Krankheitsausbruch liegen 50 Jahre zurück.
Nicht einmal der Verlauf der Erkrankung selbst ist noch nachzuvollziehen.
Diese Hürde überspringt schon gar kein Amtsarzt. Immerhin ist bestimmt, dass der
Amtsarzt, der sich über geltendes Recht hinwegsetzt, dafür persönlich haftet
([197]). Im Ernstfall hätte er die auf seiner Diagnose beruhenden staatlichen
Entschädigungsrenten aus seiner eigenen Tasche zu zahlen.
Schon Verfolgte des Nationalsozialismus standen in der alten Bundesrepublik
lange vor ähnlichen Problemen. Zwar vermutete § 28 Abs. II BEG, daß eine
Krankheit dann als haftursächlich anzusehen war, wenn sie in der Haft oder
innerhalb von 8 Monaten nach der Entlassung aus der Haft ausgebrochen war. Dies
allerdings hatte der Verfolgte des Nationalsozialismus nachzuweisen. Eine schwer
zu tragende Anforderung: Gab es doch in den Konzentrationslagern des III.
Reiches keine Krankenbehandlung und schon gar keine Krankenakten, die diese
Bezeichnung verdienten. Auch in den deutschen Trümmerfeldern in ersten 8 Monaten
nach dem 8. Mai 1945 gab es nichts, was man eine geregelte medizinische
Versorgung nennen könnte. Es sei daran erinnert, dass noch 1946 jedes dritte
Neugeborene in Deutschland in den ersten sechs Monaten nach der Entbindung
verstorben ist. Hunger, Krankheit, Not bestimmten den Alltag. Dass in jener Zeit
nicht einmal ausreichend Zeit und Kraft vorhanden war, Krankheitsverläufe
richtig zu dokumentieren, liegt auf der Hand. Oftmals halfen auch die
gesetzlichen Beweiserleichterungen ([198]) nicht weiter: Zeugen waren verstorben
oder über die ganze Welt verstreut.
Abhilfe schaffte erst die mit dem BEG-Schlussgesetz ([199]) eingeführte Regelung
des § 31 Abs. II BEG ([200]). 20 lange Jahre mussten Verfolgte des
Nationalsozialismus um diese Norm ringen. Und ganz nebenbei: der Titel
„BEG-Schlussgesetz" belegt eine damals wie heute bestehende Illusion des
bundesdeutschen Gesetzgebers. Die Illusion nämlich, man könne unter die
Entschädigungsregelungen für der Opfer eines Gewaltregimes einen endgültigen
Schlussstrich ziehen.
Die Regelung des § 31 Abs. II BEG bestimmte, dass für denjenigen der mindestens
ein Jahr im Konzentrationslager verbringen musste und der heute in seiner
Erwerbsfähigkeit um 25 % oder mehr gemindert ist, eine gesetzliche Vermutung
besteht: es wird vermutet ([201]), dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit
verfolgungsbedingt ist und Rentenansprüche auslöst.
Auch für Verfolgte des SED- bzw. Sowjetregimes wäre eine solche Regelung
dringend vonnöten.
Zeiten eines Freiheitsentzuges im Sinne des StrRehaG werden in der
Rentenberechnung als Ersatzzeiten angerechnet ( siehe oben II.12.2. ).
Muss eine Entschädigung nach politischer Haft sicherlich die Überprüfung des
einzelnen Urteils voraussetzen, so ist doch die Bezeichnung eines solchen
Verfahrens – ich wiederhole mich - absurd. Wiederherstellung des Guten Rufes -
was für ein Unsinn !!!
III.5.: Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz
Auch eine neue Verwaltung tritt zunächst in den Spuren ihrer Vorgänger. Zu
in der DDR erlassenen Verwaltungsentscheidungen bestimmt der Einigungsvertrag,
dass diese im vereinigten Deutschland weiter gelten, es sei denn, sie werden
aufgehoben ([202]).
Zunächst gelten die allgemeinen Regelungen zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes
([203]) . Daneben hat das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger
Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden
Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz ‑ VwRehaG) Geltung
([204]).
Verwaltungsentscheidungen der DDR können nach dem Gesetz als schlechthin
rechtsstaatswidrig, das heißt, als mit dem „ordre public“, dem Recht, das jeder
Verfassung zugrunde liegt, für unvereinbar erkannt werden. Weitere Gesetze, wie
des Vermögensgesetz, das Bundesversorgungsgesetz oder das Berufliche
Rehabilitierungsgesetz bestimmen, welche Folgeansprüche sich daraus ergeben oder
eben nicht ergeben.
Folgeansprüche können sich nur ergeben, wenn die Verwaltungsentscheidung der DDR
in
-
das Vermögen
-
die Gesundheit oder
-
den Beruf
des Betroffenen eingegriffen hat.
Zunächst geht es mit dem Gesetz wieder um die „Wegnahme des Makels“.
Auch hier – ich wiederhole mich nochmals – fragt sich, mit welchem moralischen
Makel z.B. ein Zwangsausgesiedelter aus dem innerdeutschen Grenzgebiet behaftet
sein soll. Die Staatssicherheit hat einmal über ihn angenommen, er werde nicht
mit dem Mordregime an der innerdeutschen Grenze zusammenarbeiten.
Aus diesem Grund wurde er in einer Nacht- und Nebelaktion seiner Heimat beraubt
und enteignet. Dafür gebührt ihm eine Entschädigung.
Im Alleingang und mit Landesmitteln hat der Freistaat Thüringen dazu einen
gesonderten Fond im Haushalt aufgestellt. Gut.
Aber „Wegnahme des Makels“ ([205])? Was für ein Unsinn !
III.5.1.: Das
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, Eingriffe in das Vermögen /
Hin- und Herverweise des Gesetzgebers
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das VwRehaG keine Anwendung für
Sachverhalte finden, zu denen das Vermögensgesetz eine Regelung getroffen hat
([206]). Insbesondere gilt dies für Enteignungen von Vermögenswerten auf
besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage ([207]) und
auch dann, wenn der Eingriff vorrangig gegen die Person und nicht das Vermögen
des Geschädigten gerichtet war ([208]).
Für Steuersachen und für die Eingriffe in das Vermögen, die von der Geltung des
Vermögensgesetzes erfasst sind, soll das Gesetz ebenfalls nicht gelten ([209]).
Das Vermögensgesetz gilt wiederum entsprechend für die Rückgabe der
Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten
Aufhebung rechtsstaatswidriger verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht
([210]). Eine Bescheinigung der russischen Generalstaatsanwaltschaft, in der die
Rehabilitierung bezüglich einer 1945/46 durch sowjetische Stellen verhängten
Lagerhaft ausgesprochen wird, begründet allerdings keinen Anspruch auf Aufhebung
einer unabhängig davon erfolgten Enteignung nach dem SMAD-Befehl 124 durch eine
deutsche Stelle ([211]).
Unstreitig, weil im Gesetz ausdrücklich genannt ([212]), findet das VwRehaG
Anwendung auf die Eingriffe in Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit den
Zwangsaussiedlungen an der innerdeutschen Grenze stehen.
Anwendung findet das Gesetz auch auf die Einziehung beweglicher Sachen durch
DDR-Verwaltungen, wie z.B. den Zoll ([213]). Dies mit dem Verweis auf den
Charakter der Einziehung als Verwaltungsstrafe. Dies , obwohl das
Vermögensgesetz die entschädigungslose Enteignung auch von beweglichen Sachen
ausdrücklich regeln wollte ([214]).
Letztendlich muss man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass das Gesetz außer für die
Zwangsaussiedlungen an der innerdeutschen Grenze, den Entscheidungen der
Zollbehörden und den (kaum handhabbaren) Regelungen für illegale Deponien
([215]) bei Eingriffen in Vermögenswerte keine nennenswerten Regelungen trifft.
III.5.2.: Das
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, Eingriffe in die Gesundheit
Eingriffe in die Gesundheit, die während der Zeit einer Inhaftierung verursacht
wurden, fallen in den Regelungsgehalt des strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes ([216]) bzw. des Häftlingshilfegesetzes ([217]).
Als einen typischen Fall des Eingriffes in die Gesundheit, verursacht durch
DDR-Verwaltungsentscheidungen dagegen nennt die Begründung zum Entwurf des
VwRehaG seelische Erkrankungen infolge jahrelanger Bespitzelung durch die
Staatssicherheit ([218]) . Die Praxis hat jedoch auch im achten Jahr des
Vollzuges des Gesetzes solche Fälle im Kern nicht erkannt. Die Ursachen dafür
sind, darauf ist oben bereits eingegangen, in den Gesetzen selbst zu suchen. Das
Recht der sozialen Versorgung fragt, ob die gesundheitliche Schädigung auch
eingetreten wäre, wenn das Ereignis nicht stattgefunden hätte. Tun sich dazu die
Amtsärzte schon für innere körperliche Erkrankungen schwer ( vgl. III.4.), so
gilt dies umso mehr für Erkrankungen der Seele.
Sicher ist eine jahrelange Bespitzelung durch die Staatssicherheit eine enorme
seelische Belastung. Aber, so haben heute die Amtsärzte der Versorgungsämter mit
dem geltenden Recht zu fragen: Hätte der Geschädigte eine andere seelischen
Belastung, z.B. eine Ehescheidung, gesund überstanden ? Die Frage zu stellen,
heißt sie zu verneinen.
Es gibt bei seelischen Erkrankungen keinen Arzt, der diese Diagnose
stellen würde.
So nennt denn auch eine jüngere Broschüre des Bundesministeriums der Justiz
([219]) außer diesem ([220]) noch einen anderen Beispielfall: den, dass ein
Elternteil bei einem rechtsstaatswidrigen Polizeieinsatz erschossen worden sei
([221]). Folgeansprüche können sich daraus heute für die Nachkommen allerdings
nur ergeben, wenn sie das 27. Lebensjahr ([222]) noch nicht vollendet haben. Das
dürfte in der Regel nie der Fall sein.
Im Land Sachsen-Anhalt, in dem für den Ausgleich gesundheitlicher Schäden nach
dem VwRehag 1995 DM 1.750.000 an Geldleistungen und DM 300.000 an Sachleistungen
in den Haushalt eingestellt wurden, ist in jenem Jahr kein Pfennig davon
abgerufen worden.
Ebenso nicht im Jahr 1996 (DM 300.000 an Geldleistungen und DM 100.000 an
Sachleistungen im Haushalt eingestellt) ([223]).
Insgesamt dürfte es kaum Fälle geben, in denen die Versorgungsämter aufgrund
eines Eingriffes in die Gesundheit nach dem VwRehaG leisten.
III.5.3.: Das
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, Eingriffe in den Beruf
Obwohl das Berufliche Rehabilitierungsgesetz eine in sich geschlossenen Regelung
darstellt, setzt der Gesetzgeber voraus, dass dem Eingriff in das Berufsleben
eine hoheitliche Entscheidung vorangehen kann. Dies kann z.B. der Verweis von
der DDR-Hochschule oder der Entzug einer DDR-Gewerbeerlaubnis oder Zulassung
sein.
Auch ein Eingriff in das Berufsleben eines Uniformierten in der DDR soll nach
dem Willen des Gesetzgebers zunächst eine hoheitliche Entscheidung sein ([224]),
die sich dann auf den Beruf auswirkt. In diesen Fällen hatte das
Arbeitsgesetzbuch der DDR keine Anwendung gefunden. Der Gesetzgeber hat deshalb
hierzu die (west-) deutschen Vorstellungen vom Berufsbeamtentum und der
Ernennung, Beförderung , Degradierung oder Entlassung eines Beamten durch
Verwaltungsakt auf die DDR übertragen.
In diesen Fällen soll zunächst festgestellt werden, dass die hoheitlich
Entscheidung schlechthin rechtsstaatswidrig war. Erst danach soll die
„berufliche Rehabilitierung“ erfolgen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Entscheidungen der Partei hoheitlichen
Entscheidungen gleichgestellt sind ([225]). So hatte in einem Fall die
Parteileitung über ein insgesamt 33 Jahre lang treues SED-Mitglied intern
vermerkt: „Ist nur zu Kellerarbeiten zu gebrauchen“. Das, so hat die Berliner
Rehabilitierungsbehörde ([226]) entschieden, sei eine schlechthin
rechtsstaatswidrige Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. I Satz 1 VwRehaG. Das
SED-Mitglied sei infolge dessen gehindert gewesen, sich beruflich zu
verwirklichen und nach den Folgeansprüchen des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes zu entschädigen.
III.6.: Das Berufliche
Rehabilitierungsgesetz
Die Förderung des beruflichen Fortkommens von Frauen haben sich eine Reihe von
Frauenförderungsgesetzen auf die Fahne geschrieben.
Das Land Sachsen-Anhalt kennt sogar ein Gesetz zur Förderung des beruflichen
Fortkommens von Lesben und Schwulen ([227]).
Das „Berufliche Rehabilitierungsgesetz ([228])“ allerdings, soviel vorweg, hat
herzlich wenig mit der Förderung Verfolgter im jetzigen Berufsleben zu tun.
- kein Wiedereinstellungsanspruch
Wer infolge politischer Verfolgung durch das SED-Regime seinen Arbeitsplatz
verloren hat, dem gibt das Gesetz keinen Anspruch auf Wiedereinstellung. Die
Regelungen zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
setzen einen solchen Wiedereinstellungsanspruch sogar gegenüber
Privatunternehmen durch ([229]). Doch für SED-Opfer lehnte der Gesetzgeber einen
Einstellungsanspruch auch gegenüber dem Staat ab ([230]). Wer zum Beispiel
aufgrund politischer Verfolgung als Lehrer aus dem DDR-Schuldienst entlassen
wurde, hat heute zwar einen Anspruch auf eine „Rehabilitierungsbescheinigung“,
mit der sein „Guter Ruf wiederhergestellt“ wird. Eine Verpflichtung, den
Verfolgten heute wieder als Lehrer zu beschäftigen, hat sich der Staat mit
keiner Rechtsnorm auferlegt ([231]).
- kein Kündigungsschutz
Das Gesetz gewährt Verfolgten des SED-Regimes gegenüber auch keinen
Kündigungsschutz. Einen solchen hätte man durchaus einführen können, ist im
Beitrittsgebiet der besondere Kündigungsschutz für Verfolgte des
Nationalsozialismus doch noch immer geltendes Recht ([232]). Obgleich man
natürlich zugeben muss, dass Verfolgte des Nationalsozialismus heute, im Jahre
2003 in einem Lebensalter stehen, in welchem sich alle Arbeitsverhältnisse schon
durch Erreichen der Rentenalters aufgelöst haben. Insofern ist natürlich ein
arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz für Menschen, die vor mindestens 58 Jahren
verfolgt wurden und die höchstens 65 Jahre arbeiten dürfen, eines der vielen
nutz- und folgenlosen Gesetze in Deutschland.
- kein Kündigungsschutz, im Gegenteil ...
Besonderen Kündigungsschutz im Beitrittsgebiet gewähren ansonsten abschließend
die im Kündigungsschutzgesetz ([233]) aufgeführten Kriterien. Diese sind bei
betriebsbedingten Kündigungen die Kriterien der Sozialauswahl ([234]).
Hauptkriterium bei der Sozialauswahl ist neben dem Alter und den
Unterhaltspflichten vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit ([235]). Dabei
zählen für den öffentlichen Dienst die im DDR-Staatsdienst abgeleisteten
Dienstzeiten als Zeiten der Betriebszugehörigkeit gleich mit ([236]). Für den
öffentlichen Dienst hat sich der Gesetzgeber damit nicht nur gegen einen
Kündigungsschutz von Verfolgten ausgesprochen. Er hat sich sogar auf das
Gegenteil festgelegt: wer erst nach dem Zusammenbruch der DDR in den
Staatsdienst eingetreten ist, so schreibt dann das Kündigungsschutzgesetz vor,
der hat bei Personalabbau und im Rahmen der geltenden Sozialauswahl vor
demjenigen seinen Arbeitsplatz zu räumen, der schon in der DDR Staatsdiener
gewesen ist.
Im Beitrittsgebiet hat dies im Erziehungswesen katastrophale Folgen. Dem
Geburtenrückgang hier folgte ein massiver Rückgang der Schülerzahlen. In Schulen
und Kindergärten im Beitrittsgebiet wurde in den vergangenen zehn Jahren
kontinuierlich Personal abgebaut. In den staatlichen Schulen im Beitrittsgebiet
hat also nicht einmal ein Austausch des übernommenen DDR-Personals auf
natürlichem, biologischen Wege stattgefunden.
Im Vergleich mit den Regelungen zur Entschädigung für Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung ([237]) enthält das Gesetz auch keine
Regelungen für Gewinn- oder Verdienstausfälle infolge politischer Verfolgung
([238]).
Will man das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) mit den Regelungen zur
Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vergleichen, so
entspricht sein Regelungsinhalt im Wesentlichen allenfalls dem Gesetz über die
Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung
([239]).
Das BerRehaG, das in diesem Teil nur für Rentner von Interesse ist, enthält auch
im Übrigen ausschließlich Regelungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe.
III.6.1.: Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz, BerRehag,
Regelungen in der Rentenberechnung
Zeiten in denen der Verfolgte seinen ausgeübten oder nachweisbar angestrebten
Beruf aufgrund politischer Verfolgung nicht hat ausüben können, gelten als
Verfolgungszeiten. Die Verfolgungszeiten sind bei der Rentenberechnung zu
berücksichtigen. Die Regelung verlangt, dass eine Berufsausbildung abgeschlossen
oder durch z.B. die Aufnahme eines Studiums nachweisbar begonnen wurde.
Die Regelung folgt der Berufslenkungspraxis der DDR, die eine Freiheit der
Berufswahl und einen Wettbewerb um den Arbeitsplatz nicht kannte. Vielmehr
wurden im SED-Staat erklärtermaßen nur solche Berufe ausgebildet, an denen ein
in den Volkswirtschaftsplänen ausgewiesener Bedarf angenommen wurde. Das Gesetz
vermutet deshalb, dass jeder, der eine Berufsausbildung in der DDR begonnen hat,
ohne politische Verfolgung in diesem Beruf einen Arbeitsplatz gefunden hätte.
Tatsächlich war die DDR, zumindest bis in die Mitte der 80-er Jahre des
20. Jahrhunderts hinein ein Land mit Vollbeschäftigung. Mehr noch: der SED-Staat
war ein Staat mit Arbeitszwang. Der DDR-Bürger, der keiner
sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachging, hatte bis ans bittere Ende
des Staates mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren zu rechnen ([240]). Dabei
ging es bei dieser Strafverfolgung noch gar nicht um die Frage, ob sich der
Bürger seinen Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder anderen ihm
Anbefohlenen entzog. Dies bestrafte eine andere Norm[241]. Zielrichtung des §
249 des Strafgesetzbuches der DDR war vielmehr, „Bettler“ von der Straße ins
Gefängnis verschwinden zu lassen ([242]) ( sogenannter „Assi – ist gleich
Asozialen – Paragraph“ ).
Dieses Instrumentarium des Strafrechts wurde auch als Mittel politischer
Verfolgung angewandt, um politisch Missliebige unter Androhung der Bestrafung
als „Asoziale“ in demütigende und ihrer Qualifizierung nicht entsprechende
Arbeitsverhältnisse zu zwingen. Wenn heute politisch Verfolgte von
„Berufsverbot“ sprechen, so kann nur das eben Geschilderte gemeint sein.
Das Aussperren politisch Missliebiger von jeglicher Tätigkeit war der DDR im
Prinzip fremd.
Dazu war das System zu sehr auf die Ausbeutung der billigen Arbeitskraft
angewiesen.
Es ist menschlich verständlich, wenn ehemalige DDR-Bürger heute in Hinblick auf
ihre Rentenbescheide soviel als möglich an Beitragsjahren – sei es auch über die
Regelungen des BerRehag – „sammeln“ wollen. So ist es auch menschlich
verständlich, wenn heute der eine oder andere behauptet, es sei politische
Verfolgung gewesen, wenn er im SED-Staat keiner, manchmal sogar jahrelang keiner
sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist.
Es ist aber dem Verblassen der kollektiven Erinnerung geschuldet, wenn dies, wie
im Einzelfall in der Presse ([243]) berichtet, tatsächlich von staatlichen
Behörden als rentenrechtlich zu berücksichtigende politische Verfolgungszeit
gewertet und mit Renten-Nachzahlungen honoriert wird.
Mitbürger, die aus Gründen politischer Verfolgung eine von ihnen angestrebte
Ausbildung gar nicht erst haben beginnen dürfen, sind von der Anerkennung von
Verfolgungszeiten ausgeschlossen ([244]). Für sie gelten unter Umständen
Regelungen für „Verfolgte Schüler“ (vgl. dazu unten, III.6.2. )
Im Gegensatz zur bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung des Gesetzes über die
Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung, das
Verfolgungszeiten vom Grundsatz her als Ersatzzeiten qualifizierte ([245]),
gewährt das BerRehaG keine Ersatzzeiten.
Im Bestreben, die Rentenkassen zu schonen, setzt das BerRehaG einen für den
Verfolgten fast ausschließlich ungünstigeren, komplizierten und durch die Zahl
der damit beschäftigten Bediensteten teuren Regelungsapparat in Gang. Es folgt
damit dem Beispiel der zwei Jahre zuvor erlassenen Änderung des Gesetzes über
die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung
([246]).
Die Rehabilitierungsbehörden stellen fest, welchen Beruf der Verfolgte hat nicht
ausüben können und bescheinigen dies mit Leistungs- und Qualifikationsgruppen
sowie Zugehörigkeiten zu Zusatzversicherungen in einem umfangreichen Bescheid
[247]. Dieser dient dann der Ermittlung individueller Entgeltpunkte ([248]).
Einen besonderen Erfindungsreichtum deutscher Ministerialbürokratie offenbart
das Erstellen der Bescheinigungen für ehemalige politische Gefangene:
Wer unter diesen seinen Beruf nicht hat ausüben können, weil er schlichtweg an
seinem Arbeitsplatz verhaftet worden ist, bekommt die Haftzeit außer als
Ersatzzeit nach dem allgemeinen Rentenrecht ([249]) auch nach BerRehaG
angerechnet ([250]). Dazu muss er die „Rehabilitierungsbescheinigung“ nach dem
StrRehaG über die Zeit der Haft, sowie einen Nachweis über seine Tätigkeit vor
der Verhaftung vorlegen. Dies allerdings nicht gegenüber dem
Rentenversicherungsträger, sondern gegenüber der Rehabilitierungsbehörde. Die
Rehabilitierungsbehörde „prüft“ dann, ob der Verfolgte hinter den
Gefängnismauern gehindert gewesen war, an einem anderen Ort zu sein. Weiter
stellt die Behörde mit Leistungs- und Qualifikationsgruppen sowie
Zugehörigkeiten zu Zusatzversicherungen fest, woran der Verfolgte gehindert war.
Das Ergebnis dieser Prüfung bescheinigt die Behörde mit dem oben genannten
Bescheid.
Diese Bescheinigung stellt den Verfolgten fast ausnahmslos schlechter, als ihn
das allgemeine Rentenrecht mit der Anerkennung von Ersatzzeiten ([251]) schon
gestellt hat. Denn der rentenrechtliche Wert einer Ersatzzeit bemisst sich nach
dem Lebens-Durchnittseinkommen des Versicherten ([252]). Hat jemand nach der
Ersatzzeit einen beruflichen Aufstieg genommen, was nach einer in jungen Jahren
erfolgten Haftentlassung in den Westteil Deutschlands immer der Fall sein
dürfte, so ist die Ersatzzeit rentenrechtlich „wertvoller“ als die
rentenrechtliche Berücksichtigung nach den Regelungen des BerRehaG. Selbst bei
einer Haft in jungen Jahren und Entlassung in die DDR stellt die Anrechnung als
Ersatzzeit den für den Rentenempfänger meist günstigeren Weg dar. In jungen
Jahren steht man in keinem politischen System auf der Spitze seines beruflichen
Erfolges.
Da das Berufliche Rehabilitierungsgesetz bestimmt, dass immer der für den
Verfolgten günstigere Weg in der Rentenberechnung Anwendungen findet, sind für
Zeiten politischer Haft die Rehabilitierungsbescheinigungen nach BerRehag in der
Regel nicht zu berücksichtigen ([253]). Sie sind nicht die Mühe wert, die auf
sie verwendet wurde.
III.6.2.: Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz,
BerRehag, Regelungen der Arbeitsförderung
Regelungen des BerRehaG zur Arbeitsförderung greifen nicht nur für die
Verfolgten, die eine Berufsausbildung abgeschlossen oder durch z.B. die Aufnahme
eines Studiums nachweisbar begonnen haben, sondern auch für diejenigen, denen
aus Gründen politischer Verfolgung eine solche Ausbildung verwehrt wurde.
- „Verfolgte Schüler“
Mitbürger, denen aus Gründen politischer Verfolgung die Aufnahme einer von ihnen
angestrebten Berufsausbildung oder das Ablegen des Abiturs verwehrt wurde,
bezeichnet das Gesetz als „Verfolgte Schüler ([254])“. Diese haben (nur)
BerRehaG-Ansprüche nach den hier aufgeführten Regelungen.
Die Regelungen betreffen das Unterhaltsgeld ([255]) bei vom Arbeitsamt
angebotenen Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ([256]). Sie gewähren dieses
Unterhaltsgeld als Zuschuss und auch dann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen
zum Bezug desselben nicht vorliegen ([257]).
Die Regelungen haben die Lücke des außer Kraft getretenen Heimkehrergesetzes
fast gefüllt (vgl. oben II.3.). Für Studenten sind weitere Regelungen getroffen
(unten III.7.2. ).
Im Alleingang hat der Freistaat Sachsen eine einmalige, sicher nur symbolische
Anerkennung von DM 1000 bis 10.000 an im Freistaat wohnende vormalige „Verfolgte
Schüler“ ausgezahlt ([258]). Dazu hat er einen Fond mit 1,3 Mill. DM aufgelegt.
III.6.3.: Das Berufliche
Rehabilitierungsgesetz, BerRehag, Regelungen der Sozialhilfe
Verfolgte, die nur über ein Einkommen bis in Höhe des Sozialhilfesatzes ([259])
verfügen, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 300 DM. Rentner
in dieser sozialen Lage erhalten nur 200,- DM ([260]).
Die Regelung ist für die zahlreichen heute leider vermögenslosen Opfer
politischer Verfolgung von Interesse. Vermögen, das auch bei der Gewährung von
Sozialhilfe angerechnet würde (Sparguthaben, nicht zu eigenen Wohnzwecken
genutztes Grundvermögen ([261] ), wird auf das Einkommen angerechnet ([262]).
III.7.: Weitere
Regelungen der sogenannten „SED-Unrechtsbereinigungsgesetze“
III.7.1: Weitere Regelungen für Opfer in besonderen wirtschaftlichen
Zwangslagen
Ehemalige politische Gefangene, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders
beeinträchtigt sind, können Leistungen von der Stiftung für
ehemalige politische Gefangene erhalten ([263])
III.7.2: Weitere
Unterstützungsleistungen in der Berufsausbildung, Studium
Verfolgte und „Verfolgte Schüler“ ( siehe oben III.6.2. ), die vor dem 1.
Januar 2003 ein Studium begonnen haben, wird auf Antrag das nach dem 31.
Dezember 1990 gewährte BAföG-Darlehen erlassen. Dies allerdings nur dann, wenn
die verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung länger als 3 Jahre
angedauert hat.
Ihnen wird Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze gewährt ([264]).
IV. Fazit, Forderungen
Verfolgte des SED-Regimes, haben wie alle Mitbürger den Wunsch, in der
Gesellschaft zunächst in Lohn und Brot, dann aber auch in gesellschaftlich
anerkannter Arbeit zu stehen.
Die Gesetzgebung der alten Bundesrepublik hat zuallererst dieses Interesse mehr
oder weniger gut berücksichtigt.
Die Gesetzgebung und die Diskussion im Vereinigten Deutschland hingegen ist fast
ausschließlich auf eine Verrentung des Opferschicksals ausgerichtet. So löblich
die Intention einer Gesetzesinitiative der CDU zu einer Opferrente in Höhe von
DM 1000,- auch sein mag, so halte ich sie doch nur für einen beschränkten
Personenkreis brauchbar.
IV.1. „Opferrente“
Eine Rente sollte der Staat den Verfolgten des SED-Regimes zahlen, die nicht
oder nicht mehr in Lohn und Brot gebracht werden können. Das sind zum Beispiel
Personen, die wegen Alters, Krankheit oder aus anderen Gründen die gesetzlichen
Rentenvoraussetzungen ([265]) erfüllen. Eine Opferrente in Höhe der Renten
für Verfolgte des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet ([266]) ( 1400,- DM
bzw. 700 Euro ) ist angemessen.
IV.1.1. „Opferrente“ für ehemalige
politische Gefangene
Begrenzen sollte man den Kreis der Rentenberechtigten auf ehemalige Inhaftierte
Überzogen erscheint mir, in diesen Personenkreis auch die aufzunehmen, die als
Verfolgte nach BerRehaG oder VwRehaG, gar noch als rechtsstaatswidrig persönlich
Beleidigte nach § 1a VwRehaG ([267]) anerkannt worden sind.
Der Kreis der anerkannten Opfer ist durch die vorgegebenen Normen des VwRehaG
und BerRehaG, schon vom Gesetz her viel zu weit gefasst. Spätestens seit dem die
PDS in Berlin mit ihrer Senatorin Frau Heidi Knaake-Werner die Deutungshoheit
über den Begriff „Berufliche Verfolgung“ inne hat und in ihrem politischen Sinne
ausfüllt, sind Bescheide nach VwRehaG und BerRehaG für Folgegesetze mit
geldwerten Leistungen nicht mehr brauchbar.
IV.1.2. Keine Leistungen für die
Täter
Anspruchsberechtigt nach den ab 1994 erlassenen Gesetzen kann auch jedes
ehemalige SED-Mitglied sein. Mehr noch: die innerparteilichen
Kader-Entscheidungen der SED kann ein ehemaliges oder jetziges Parteimitglied
heute überprüfen, für schlechthin rechtsstaatswidrig erklären ([268]) und sich
nach VwRehaG und BerRehag entschädigen lassen.
Was für ein Unsinn.
Der Gesetzgeber hat sich dann bei den Ausschlussgründen gegen die Vorgaben aus
den Regelungen zugunsten der Opfer des Nationalsozialismus ([269]) entschieden.
Er will ehemalige Parteimitglieder von Leistungen nicht auszuschließen. Dies
kann eigentlich nur für ehemalige politische Häftlinge vertreten werden.
Politische Haft führte in der Regel zur umfassenden und endgültigen Abkehr des
Inhaftierten von der kommunistischen Ideologie ([270]).
Auch aus diesem Grund sollte man den Kreis der Berechtigten einer Opferrente auf
ehemalige Inhaftierte begrenzen.
IV.2. Anerkennung von Haftschäden Kraft
Vermutung des Gesetzes
Gesundheitliche Schäden, die nach politischer Haft aufgetreten sind, sollten
analog den Regelungen des § 31 Abs. II BEG ([271]) per gesetzlicher Vermutung
als haftursächlich angesehen werden.
IV.3. Einbeziehen der von jenseits der Oder
und Neiße Verschleppten in die Regelungen des HHG
Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz erhalten nur die Personen, die nach
1945 vom Boden der Sowjetischen Besatzungszone aus verschleppt und inhaftiert
wurden ([272]). Der § 1 Abs. I Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes sollte auch die
von jenseits der Oder und Neiße Verschleppten in die Regelungen einbeziehen.
IV.4. Berufliche Förderung und
Forderung
Allen arbeitsfähigen Mitbürgern unter den Verfolgten des SED-Regimes muss der
Staat dazu verhelfen, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Hier
benötigen Verfolgte des SED-Regimes gerade im Beitrittsgebiet mit
Arbeitslosenraten von über 20 % dringend staatlicher Hilfe. Geboten ist ein
IV.4.1. Anspruch des Verfolgten auf
Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes
Verfolgte, die aufgrund politischer Verfolgung ihren Arbeitsplatz verloren haben
sollte der Staat nicht abspeisen mit einem Schreiben, das nicht das Papier wert
ist, auf dem es gedruckt wurde ([273]). Gefordert werden muss eine Regelung
analog den Regelungen für Verfolgte des Nationalsozialismus ([274]), die ihnen
einen Anspruch auf Einräumung ihres früheren oder eines gleichwertigen
Arbeitsplatzes gewährt.
IV.4.2. Bevorzugte Einstellung Verfolgter in den öffentlichen
Dienst des Beitrittsgebietes
Bis zum 31.12.1996 war es in einigen Ländern auf Grundlage der Sonderregelungen
des Einigungsvertrages ([275]) möglich, auch die zu übernehmenden Mitarbeiter
aus DDR-Einrichtungen zu verbeamten. Davon wurde ohne Rücksicht auf fehlende
Laufbahnausbildungen reichlich Gebrauch gemacht. Mangelhafte Ausbildung
zuständiger Beamter ist heute ein Grundproblem der öffentlichen Verwaltung im
Beitrittsgebiet. Über 90 % aller befragten Unternehmer im Beitrittsgebiet
bezeichnen den Verwaltungsapparat als die Hauptursache wirtschaftlicher
Stagnation.
Wenn an dieser Stelle gefordert wird, dass bevorzugt Verfolgte in den
öffentlichen Dienst des Beitrittsgebietes eingestellt werden sollen, dann gilt
dies selbstverständlich nur für die Verfolgten, die über die nunmehr
erforderliche Laufbahnausbildung verfügen.
IV.4.3. Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
im Geltungsbereich des Beitrittsgebietes
Die Jahre 1990 bis 2000 haben im Beitrittsgebiet den allseits bekannten Rückgang
der Geburtenzahlen mit sich gebracht. Dem Geburtenrückgang wiederum folgte ein
massiver Rückgang der Schülerzahlen. In Schulen und Kindergärten im
Beitrittsgebiet wurde in den vergangenen zehn Jahren fast ausschließlich
Personal abgebaut. Dabei genossen diejenigen, die am längsten im DDR-Schuldienst
gestanden sind, den höchsten Kündigungsschutz.
In den Jahren 1990 bis 2000 hat das Land Sachsen-Anhalt, wie sicher auch andere
Bundesländer, im Grundschulbereich keine neuen Lehrer eingestellt. In den
staatlichen Schulen im Beitrittsgebiet hat also nicht einmal ein Austausch des
übernommenen DDR-Personals auf natürlichem, biologischen Wege stattgefunden.
Ähnliches, wenn auch in abgeschwächter Form, wäre zum Personalabbau in den
umgewandelten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den über die
Treuhand privatisierten Volkseigenen Betriebe zu sagen. Diese sind dann
allerdings meist, sofern sie das geltende Recht nicht geschickt umgangen haben
und im Gegensatz zur öffentlichen Hand, in den Bankrott geschlittert.
Das Kündigungsschutzgesetz wäre dahingehend zu ändern, dass bei
betriebsbedingten Kündigungen im Beitrittsgebiet Verfolgte des SED-Regimes einen
erhöhten Kündigungsschutz genießen. DDR-Vordienstzeiten von Kollegen dürfen bei
der Sozialauswahl nicht zuungunsten von Verfolgten wirken ([276]).
IV.4.4. „Opferrente“ für Arbeitsfähige ?
Die Anordnung des Ministerrates der DDR vom 20. September 1976 ([277]) gewährte
auch arbeitsfähigen Verfolgten des NS-Regimes eine Unterhaltsrente („OdF-Rente“).
Diese lag weit über dem DDR-Durchschnittseinkommen für
sozialversicherungspflichtige Arbeit. Die natürliche Folge eines solchen Systems
konnte nur sein, dass die Arbeit als Haupteinnahmequelle keine Rolle mehr für
die Begünstigten spielte. Das sollte sie auch nicht. Diese Personen mussten in
einem Staat mit allgemeinem Arbeitszwang ([278]) nicht unbedingt arbeiten. Sie
sollten dem „antifaschistischen“ SED-Unrechtsstaat bei Strafe des Entzugs der „OdF-Rente“
als Propagandamasse zur Verfügung stehen. Wenn sie irgendwann einmal jeder
geregelten Arbeit entwöhnt waren – um so besser für die SED. Um so fester band „OdF-Rente“
und die Furcht, diese zu verlieren, die Begünstigten an die Partei.
Der Bundesdeutsche Gesetzgeber sollte diese Fehlgänge nicht wiederholen.
Einem arbeitsfähigen Verfolgten des SED-Regimes eine Monatsrente für Nichtstun
zu gewähren, ist für seine Persönlichkeitsentwicklung Gift.
IV.5. Rückkehrhilfen für heute in den
Altbundesländern lebende ehemalige Verfolgte des SED-Regimes
Fast alle ehemaligen politischen Gefangenen sind entweder vor 1961 in den
Westteil Deutschlands geflohen oder wurden danach aus der Haft in den Westen
freigekauft ([279]). Sie fehlen heute im Beitrittsgebiet in der öffentlichen
Diskussion und in der politischen Auseinandersetzung. Dies ist, im Gegensatz
etwa zu Polen, Tschechien und der Slowakei eine spezifisch deutsche
Besonderheit.
Die junge (Alt-) Bundesrepublik wusste 1954 noch sehr genau, wie wichtig die
persönliche Erfahrung der verfolgten und emigrierten Deutschen für den Aufbau
neuer politischer Strukturen ist. Sie bot jedem Emigranten, der nach Deutschland
zurückkehrte eine für damalige Verhältnisse gewaltige Prämie ([280]). Dies
allein nur unter der Bedingung, dass er oder sie z.B. niedersächsischer oder
bayerischer Mitbürger wurde.
Der gesamtdeutsche Gesetzgeber hat zwar nach 1990 gewaltige Summen dafür
aufgewendet, geborene Altbundesbürger in Justiz und Verwaltungen des
Beitrittsgebietes zu locken ([281]).Er hat sogar alle am 2. Oktober 1990
vorgefundenen 24.600 Offiziere und fast ebenso viele Unteroffiziere der
besiegten „Nationalen Volksarmee“, mit kostspieligen Umschulungen des
Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr bedacht ([282]).
Emigrierte Verfolge zur Rückkehr in die alte Heimat zu bewegen, bleibt
allerdings eine einsame Forderung Arnulf Barings ([283]). Staatliche
Anstrengungen hierzu gibt es nicht.
Dem von der PDS erhobene Vorhalt, dass die Diskussion um die SED-Vergangenheit
im Wesentlichen eine Diskussion, „angezettelt von zugezogenen Wessis“ und
„gerichtet gegen alteingesessene Ossis“ sei, ist damit sehr schwer zu begegnen.
Insgesamt wird die Auseinandersetzung um die Geschichte des SED-Unrechts ohne
Personen mit glaubhaften Verfolgtenbiographien im Beitrittsgebiet nicht
dauerhaft gewonnen werden können.
Gerade Verfolgte benötigen deshalb dringend Hilfe bei ihrem Bemühen, ihren
Lebensunterhalt im Beitrittsgebiet durch Arbeit bestreiten zu können.
Bodo Walther
(Die gesamte Studie erhalten Sie hier als PDF Dokument
- die Weiterverbreitung an Opfer, Betroffene und Entscheidungsträger ist
ausdrücklich erwünscht.