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Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz
Aufhebung schlechthin rechtsstaatswidriger Verwaltungsmaßnahmen der DDR - Organe oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Akte
z.B. Zwangsaussiedlungen, rechtsstaatswidrige Enteignungen, schlichtes rechsstaatswidriges Verwaltungshandeln, wie Bespitzelung und
Drang- salierung
Welche Voraussetzungen müssen noch vorliegen?
- Eingriff in Gesundheit, Vermögen oder Beruf
- heute noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirkender
Folgeschaden
Welche Leistungen kann man erhalten?
- Leistungen auf Beschädigtenversorgung bei Gesundheitsschädigungen
durch Versorgungsämter
- Rückübertragung rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte oder
deren Entschädigung durch die Vermögensämter (StARoV/ThLARoV)***
- Rentennachteilsausgleich durch die Rentenversicherungssträger, soziale
Ausgleichsleistungen durch die Sozialämter oder bevorzugte
Studienförderung durch BaföG-Ämter bei Berufsschäden.
*** Klarstellung vom Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August, (BVerwG
3 C 39.00 und VG 26 A 79.97).
"Ob das eine oder andere Gesetz anzuwenden ist, richtet sich nach
dem Zweck und Ziel der Maßnahme, die zum Verlust des jetzt zurückverlangten
Vermögensgegenstandes geführt hat. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzen Ansprüche nach
dem Vermögensgesetz Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Verlust
des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt haben. Demgegenüber
zielten die in Paragraph 1 VwRehaG vorausgesetzten Unrechtsmaßnahmen
auf andere Zwecke und sind durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in
die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet. Solche
Eingriffe führten zwar nicht selten auch zu Vermögensentziehungen,
jedoch stellten diese gleichsam nur die Nebenfolge des primär
bezweckten Zugriffs auf die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen
dar. In Verfolg dieser Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht
Ansprüche nach dem Vermögensgesetz stets verneint, wenn sich die
inkriminierte Maßnahme nicht als zielgerichteter Zugriff auf den Vermögenswert,
sondern als primär personenbezogener Unrechtsakt erwies."
Damit stellt das Gericht klar, daß es zwei verschiedene Arten von
Vermögensschäden (gegenstandsbezogene und personenbezogene) gibt und
daß es einen gemeinsamen Anwendungsbereich von Vermögensgesetz und
Verwaltungsrechtlichem Rehabilitierungsgesetz nicht gibt. Folglich
sieht es auch die Verfahren zur Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz
und die nach einem Rehabilitierungsgesetz als strikt voneinander zu
trennen an: "Die Erfolgsaussichten im Rehabilitierungsverfahren
sind unabhängig vom Verlauf eines etwaigen Parallelverfahrens nach
dem Vermögensgesetz." Bisher haben Behörden und Gerichte einen
gemeinsamen Anwendungsbereich beider Gesetze immer suggeriert.
Ergo: Wiedergutmachung politischer Verfolgung durch Verletzung der
persönlichen Menschenwürde mit der zusätzlichen Folge Vermögensentziehung
sind nicht im Vermögensgesetz geregelt, sondern allein in den
Rehabilitierungsgesetzen.
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