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Aufarbeitung von MfS- Unrecht

 

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Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz


Aufhebung schlechthin rechtsstaatswidriger Verwaltungsmaßnahmen der DDR - Organe oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Akte

z.B. Zwangsaussiedlungen, rechtsstaatswidrige Enteignungen, schlichtes rechsstaatswidriges Verwaltungshandeln, wie Bespitzelung und Drang- salierung

Welche Voraussetzungen müssen noch vorliegen?

- Eingriff in Gesundheit, Vermögen oder Beruf
- heute noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirkender
  Folgeschaden

Welche Leistungen kann man erhalten?

- Leistungen auf Beschädigtenversorgung bei Gesundheitsschädigungen
  durch Versorgungsämter 
- Rückübertragung rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte oder
  deren Entschädigung durch die Vermögensämter (StARoV/ThLARoV)***
- Rentennachteilsausgleich durch die Rentenversicherungssträger, soziale
  Ausgleichsleistungen durch die Sozialämter oder bevorzugte
  Studienförderung durch BaföG-Ämter bei Berufsschäden. 

*** Klarstellung vom Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August, (BVerwG 3 C 39.00 und VG 26 A 79.97).

"Ob das eine oder andere Gesetz anzuwenden ist, richtet sich nach dem Zweck und Ziel der Maßnahme, die zum Verlust des jetzt zurückverlangten Vermögensgegenstandes geführt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt haben. Demgegenüber zielten die in Paragraph 1 VwRehaG vorausgesetzten Unrechtsmaßnahmen auf andere Zwecke und sind durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet. Solche Eingriffe führten zwar nicht selten auch zu Vermögensentziehungen, jedoch stellten diese gleichsam nur die Nebenfolge des primär bezweckten Zugriffs auf die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar. In Verfolg dieser Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht Ansprüche nach dem Vermögensgesetz stets verneint, wenn sich die inkriminierte Maßnahme nicht als zielgerichteter Zugriff auf den Vermögenswert, sondern als primär personenbezogener Unrechtsakt erwies."

Damit stellt das Gericht klar, daß es zwei verschiedene Arten von Vermögensschäden (gegenstandsbezogene und personenbezogene) gibt und daß es einen gemeinsamen Anwendungsbereich von Vermögensgesetz und Verwaltungsrechtlichem Rehabilitierungsgesetz nicht gibt. Folglich sieht es auch die Verfahren zur Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz und die nach einem Rehabilitierungsgesetz als strikt voneinander zu trennen an: "Die Erfolgsaussichten im Rehabilitierungsverfahren sind unabhängig vom Verlauf eines etwaigen Parallelverfahrens nach dem Vermögensgesetz." Bisher haben Behörden und Gerichte einen gemeinsamen Anwendungsbereich beider Gesetze immer suggeriert.

Ergo: Wiedergutmachung politischer Verfolgung durch Verletzung der persönlichen Menschenwürde mit der zusätzlichen Folge Vermögensentziehung sind nicht im Vermögensgesetz geregelt, sondern allein in den Rehabilitierungsgesetzen.



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