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Ehemalige DDR-Bürger haben auch dann einen Entschädigungsanspruch, wenn ihnen durch die Stasi bewegliches Eigentum entzogen wurde.
Mit dieser Entscheidung gaben die Richter des Bundesverwaltungsgerichts der Klage eines ehemaligen Ostdeutschen Recht. Der Mann hatte vor seiner Ausreise einem Freund seine umfangreiche Münz- und Briefmarkensammlung mit einem Wert von einer halben Million Mark überreicht, diese war später von der Stasi beschlagnahmt worden und ist nie wieder aufgetaucht. 

Die Bundesrichter stellten klar, daß entscheidungserheblich allein die tasächliche und endgültige Entziehung von Vermögen sei und wichen damit von der anderslautenden Entscheidung des VG Halle ab. Dessen Richter wollten eine Entschädigungszahlung an den Nachweis knüpfen, daß die Stasi aus dem Verkauf des Vermögens tatsächlich einen Erlös erzielt hatte.

(Auszug aus dem Tenor des BVerwG 2000-10-18 8 C 23.99)

Ausführliche und sachliche kompetente Auskünfte erhalten Interessierte auf den Seiten der Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V.

Generell gilt: Jede/r Betroffene oder Nachfahre von Benachteiligten sowie Opfern politischer Willkür der DDR sollte vor dem noch geltenden Fristablauf (31.12.2001) umfassend prüfen, ob im Rahmen von Willkürakten der DDR, materielle Schäden entstanden sind. 


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