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Deutscher Bundestag - Gesetzentwurf



(Drucksache 14/3665 14.Wahlperiode 27.06.2000)

der Abgeordneten Günter Nooke, Ulrich Adam, Hartmut Büttner (Schönebeck), Kurt-Dieter Grill, Manfred Grund, Josef Hollerith, Dr.-Ing. Rainer Jork, Manfred Kolbe, Hartmut Koschyk, Dr. Paul Krüger, Dr. Angela Merkel, Hans Michelbach, Christa Reichard (Dresden), Katherina Reiche, Dr. Rupert Scholz, Margarete Späte, Michael Stübgen und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht
(Drittes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz – 3..SED-UnBerG)

A. Problem

Mit dem Ende der SED-Diktatur hat das vereinte Deutschland sich der Aufgabe gestellt,40 Jahre Unrecht, Verfolgung und Behördenwillkür aufzuarbeiten und den Opfern des SED-Regimes späte Genugtuung zu geben und ihren Einsatz für Demokratie und Freiheit zu würdigen. Durch das Erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 29.Oktober 1992 wurde schnell eine Regelung für die von DDR- Unrechtsmaßnahmen am schwersten Betroffenen geschaffen, um diesen einen ersten Ausgleich für das erlittene Unrecht zu gewähren. Das Zweite SED Unrechtsbereinigungsgesetz vom 23.Juni 1994 griff dann die Fragen der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung auf und verbesserte die Situation der Opfer politischer Verfolgung in den neuen Ländern in diesen Bereichen nachhaltig. 

Zu einem weiteren Fortschritt für die Situation der Opferder SED-Diktatur haben das Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 1.Juli 1997 und letztlich auch das Zweite Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17.Dezember 1999 geführt. Mit diesem Instrumentarium ist insgesamt eine Vielzahl von Möglichkeiten geschaffen worden, den Opfern des SED-Regimes Hilfestellung bieten zu können. Dennoch bleiben noch viele Fragen für die Opfer der politischen Haft und Verfolgung ungelöst. Die Gesellschaft bleibt daher weiterhin verpflichtet, den Menschen solidarisch zu helfen, die unter dem SED-Regime am schwersten gelitten haben: den Opfern individueller politischer Verfolgung. Gleichzeitig stellt sich für die Demokratie die Aufgabe, den Einsatz und das Handeln dieser Menschen für eine rechtsstaatliche, freiheitliche Demokratie unter den Bedingungen einer Diktatur zu würdigen. Mit dem Dritten SED Unrechtsbereinigungsgesetz wird dieser gesellschaftspolitischen Aufgabe Rechnung getragen. Mit dem Gesetz über eine Ehrenpension für die Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet wird einem wichtigen Anliegen der Opfer Rechnung getragen. Diese Ehrenpension zeigt symbolhaft den besonderen Wert, den unsere Gesellschaft den Menschen beimisst, die sich gegen die Diktatur der SED gewehrt und unter Einsatz ihres Lebens und um den Preis erheblicher sozialer Nachteile für Freiheit und Demokratie eingesetzt haben. Bislang bestehende fiskalische Erwägungen haben ihre Tragkraft vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.April 1999 zu Fragen der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands und der Umsetzung dieser Entscheidungen durch die Bundesregierung verloren. Mit der neuerlichen Erhöhung der Kapitalentschädigung wird der zu kurz gegriffene Ansatz des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17.Dezember 1999 korrigiert. Die dort vorgenommene Anhebung der Kapitalentschädigung auf einen Entschädigungssatz, wie ihn im Rechtsstaat Inhaftierte erhalten, verkennt völlig, dass die Gefängnisse in der ehemaligen DDR in keiner Weise mit den Haftanstalten des Rechtsstaates vergleichbar sind.

B. Lösung

Durch ein Drittes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz wird die Situation der Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet deutlich verbessert. Mit einer Ehrenpension hebt die Bundesrepublik Deutschland den besonderen Stellenwert und die herausragende Bedeutung dieses Widerstands gegen die zweite deutsche Diktatur für das heutige ungeteilte Deutschland hervor. Gleichzeitig hilft der materielle Wert dieser Ehrenpension die fortbestehenden und fortwirkenden Probleme, die durch die bisherigen Regelungen nicht vollständig angesprochen werden konnten, zu lindern. Eine weitere Erhöhung der Kapitalentschädigung für die politischen Häftlinge des SED-Regimes würdigt die besondere Härte der Haft unter den Bedingungen einer Diktatur und zeigt die besondere Würdigung des dort erlittenen Schicksals noch einmal in eindringlicher Weise.

C. Alternativen: Keine

D. Kosten

Durch das Gesetz über eine Ehrenpension entstehen Kosten von etwa 1,5 Mrd. DM im Jahr. Der Bund hat 60 vom Hundert dieser Kosten zu tragen,also 900 Mio. DM. Bedingt durch das häufig hohe Lebensalter der Betroffenen ist auf Dauer jedoch mit abnehmenden Aufwendungen zu rechnen. Daneben sind durch die Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes einmalige Kosten von etwa 800 Mio. DM zu erwarten. Diese ergeben sich aus der Erhöhung der Kapitalentschädigung und den darauf beruhenden Kosten für Nachzahlungen und eventuelle Neuanträge, hiervon erstattet der Bund den Ländern 65 vom Hundert, also rund 540 Mio. DM.


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 - Gesetz über eine Ehrenpension für die Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

§1Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer Ehrenpension
für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.

§2 Politische Verfolgung
(1)Wer in der Zeit vom 8.Mai 1945 bis zum 2.Oktober
1990
1.infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
2.infolge eines Gewahrsams nach §25 Abs.2 Satz 1 Nr.1
oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
3.durch eine hoheitliche Maßnahme nach §1 oder §1a des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, soweit gleichzeitig weitere staatliche oder staatlich gelenkte Maßnahmen gegen ihn durchgeführt wurden, oder
4.durch eine hoheitliche Maßnahme nach §1 oder §3 des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, soweit gleichzeitig weitere staatliche oder staatlich gelenkte Maßnahmen gegen ihn durchgeführt wurden, belastet wurde, ist Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet im Sinne dieses Gesetzes, soweit die Freiheitsentziehung mindestens ein Jahr beträgt oder die Zeit, in der staatliche oder staatlich gelenkte Maßnahmen gegen ihn durchgeführt wurden, mehr als zwei Jahre beträgt.
(2)Die politische Verfolgung kann durch eine Rehabilitierungsentscheidung
nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, die Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder durch eine Bescheinigung nach §10 Abs.4 des Häftlingshilfegesetzes nachgewiesen oder in anderer Form glaubhaft gemacht werden.

§3 Ehrenpension
(1)Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet erhalten auf Antrag
eine Ehrenpension in Höhe von monatlich 1 000 Deutsche Mark. Opfern, die am 3.Oktober 1990 noch nicht ihr 55.Lebensjahr vollendet hatten, wird die Zahlung
der Ehrenpension auf 10 Jahre begrenzt.
(2)Die Ehrenpension wird monatlich im Voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.

§4 Zusammentreffen mit anderen Vorschriften Leistungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet nach anderen Gesetzen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Ehrenpension wird bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet. Sie ist auch bei beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen nicht anzurechnen. Der Anspruch auf die Ehrenpension ist unpfändbar.

§5 Ausschließungsgründe
Eine Ehrenpension wird nicht gezahlt, wenn das Opfer politischer Verfolgung
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

§6 Rehabilitierungsbehörde, Verfahren, Kosten
(1)Über den Antrag auf Gewährung einer Ehrenpension entscheidet die Rehabilitierungsbehörde.
Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Gebietsstand vom 3.Oktober 1990 Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des §2 Abs.1 stattgefunden haben. Sind hiernach die Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit dem Antrag befasst wird, über ihn.
(2)Die zuständige Rehabilitierungsbehörde kann die Akten der dem Antrag zugrunde liegenden Rehabilitierungsverfahren beiziehen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes.
(3)Das Verwaltungsverfahren vor der Rehabilitierungsbehörde einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei. In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.§16 Abs.1 VwRehaG gilt entsprechend.

§7 Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz.
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.

 Artikel 2 - Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

§17 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17.Dezember 1999 (BGBl.I S.2662)wird wie folgt geändert:
1.In Absatz 1 wird die Zahl "600 "durch die Zahl "1 000 " ersetzt.
2.In Absatz 5 Satz 2 werden die Zahl "50 "durch die Zahl "450 " und die Zahl "300 " durch die
Zahl "700 " ersetzt.
3. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6)Berechtigte, denen bereits eine
Kapitalentschädigung nach §17 Abs.1 in Verbindung mit Absatz 2 in der vom 1.Januar bis zum 30.Dezember 2000 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit die Nachzahlung in der vom 1.Januar bis zum 30.Dezember 2000 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 400 Deutsche Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Artikel 3 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31.Dezember 2000 in Kraft. Berlin, den 27.Juni 2000

Günter Nooke, Ulrich Adam, Hartmut Büttner (Schönebeck), Kurt-Dieter Grill, Manfred Grund, Josef Hollerith, Dr.-Ing. Rainer Jork, Manfred Kolbe, Hartmut Koschyk, Dr. Paul Krüger, Dr. Angela Merkel, Hans Michelbach, Christa Reichard (Dresden), Katherina Reiche, Dr. Rupert Scholz, Margarete Späte, Michael Stübgen, Friedrich Merz, Michael Glos

Begründung
A. Allgemeiner Teil

Das Dritte SED- Unrechtsbereinigungsgesetz führt die wesentlichen heute noch bestehenden Probleme bei der Bewältigung des vom SED-Regime geschaffenen Unrechts einer vor allem für die Opfer befriedigenden Lösung zu. Das Gesetz über eine Ehrenpension für die Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet würdigt die herausragende Bedeutung des Einsatzes der Betroffenen bei ihrem Widerstand gegen die zweite deutsche Diktatur. Dadurch soll auch die gesellschaftliche Bedeutung dieses Einsatzes für eine rechtsstaatliche, freiheitliche Demokratie, die Wichtigkeit dieses mutigen Eintretens auch für heutige Demokratie im wiedervereinigten Deutschland herausgestellt werden. Der von diesen Menschen bewusst gewagte Einsatz ihres Lebens und die Inkaufnahme erheblicher sozialer Nachteile für Freiheit und Demokratie müssen vom wiedervereinigten deutschen Staat angemessen gewürdigt werden. Die bisherigen fiskalpolitisch motivierten Überlegungen, die einer solchen angemessenen Würdigung bislang entgegengestanden haben, lassen sich angesichts der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Entscheidungen vom 28.April 1999 zu Fragen der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands und der Umsetzung dieser Entscheidungen durch die Bundesregierung nicht länger aufrechterhalten. Mit dem Zweiten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17.Dezember 1999 hat die neue Bundesregierung für sich den Anspruch erhoben, den politischen Gefangenen des SED-Regimes nunmehr endlich Gerechtigkeit zukommen zu lassen. Die dort getroffene Erhöhung der Beträge der Kapitalentschädigung hat tatsächlich bestehende Probleme in diesem Bereich korrigiert. Dies ist anzuerkennen. 

Allerdings spiegelte diese Erhöhung der Kapitalentschädigung von vornherein auch nicht die notwendige Anerkennung der besonderen Haftbedingungen in einem Unrechtsregime wider. Der Ansatz, Gerechtigkeit zukommen zu lassen, wurde daher schon von Anfang an verfehlt. Die vorgenommene Anhebung der Kapitalentschädigung auf einen Entschädigungssatz, wie ihn im Rechtsstaat Inhaftierte erhalten, verkennt völlig, dass die Gefängnisse in der ehemaligen DDR in keiner Weise mit den Haftanstalten des Rechtsstaates vergleichbar sind. Dies macht eine erneute kurzfristige Korrektur bei der Höhe der Kapitalentschädigung notwendig. Mit einem Betrag von 1 000 DM übersteigt sie nunmehr die allgemeine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen deutlich. Der Gesetzgeber macht dabei erneut die moralische Verpflichtung klar, die das wiedervereinigte Deutschland auch für das Handeln des DDR-Regimes übernommen hat.

 B. Zu den einzelnen Regelungen

Zu Artikel 1

Zu §1 (Anwendungsbereich)

Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Zu §2 (Politische Verfolgung)

§2 des Gesetzes legt die Grundlagen für die Gewährung einer Ehrenpension fest. Absatz 1 schließt dabei an den vom Ersten und Zweiten Unrechtsbereinigungsgesetz verwendeten Begriff der politischen Verfolgung durch das SED-Regime an (Drucksachen 12/1608 und 12/4994).Durch seinen zweiten Halbsatz wird klargestellt, dass für die Gewährung einer Ehrenpension eine sehr erhebliche Verfolgung durch die SED-Diktatur vorliegen muss. Staatliche oder staatlich gelenkte Maßnahmen im Sinne der Vorschrift müssen dabei ein beachtliches Gewicht erreicht haben, wie es sich etwa in der "Bearbeitung "in einem Operativen Vorgang oder einer Operativen Personenkontrolle oder vergleichbare Vorgänge widerspiegelt.

§2 Abs.2 dient zum einen der Verfahrenserleichterung: Mit der Bezugnahme auf Rehabilitierungsentscheidungen nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und das Häftlingshilfegesetz werden umständliche Sachverhaltsermittlungen weiträumig entbehrlich. Gleichzeitig wird deutlich, dass im Regelfall ein solches Verfahren vor der Gewährung einer Ehrenpension bereits durchlaufen sein soll, eine rechtsstaatliche Überprüfung des Sachverhalts also bereits geschehen ist. Um in begründeten Fällen auch die Möglichkeit zu eröffnen, eine Ehrenpension ohne diesen Vorlauf gewähren zu können, ermöglicht das Gesetz die Glaubhaftmachung auch in anderer Weise.

Zu §3 (Ehrenpension)

Die Ehrenpension soll 1 000 Deutsche Mark betragen (Absatz 1).Unter Berücksichtigung der weiteren Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen ist davon auszugehen, dass im Regelfall dem Opfer politischer Verfolgung durch das SED-Regime ein der VVN-Rente entsprechender Betrag monatlich zur Verfügung steht. Die Ehrenpension ist eine höchstpersönliche Zahlung, sie wird nur dem Opfer politischer Verfolgung selbst auf seinen Antrag hin gewährt. Die Bundesrepublik Deutschland, das wiedervereinigte Deutschland, nimmt hiermit seine moralische Verpflichtung auch hinsichtlich des von der zweiten Diktatur auf deutschem Boden geschaffenen Unrechts wahr. Der zweite Satz trifft eine Regelung zur Bezugsdauer der Ehrenpension. Absatz 2 stellt die Zahlungsweise der Ehrenpension klar. Sie ist letztmals im Sterbemonat des Opfers zu zahlen.

Zu §4 (Zusammentreffen mit anderen Vorschriften)

Die Ehrenpension soll dem Opfer politischer Verfolgung ungeschmälert verbleiben. Andere dem Opfer zustehende individuelle Ansprüche auf staatliche Leistungen sollen durch diese staatliche Anerkennung seines Einsatzes für Freiheit und Demokratie deshalb ebenfalls nicht gekürzt werden können.

Zu §5 (Ausschließungsgründe)

Ausschließungsgründe sind in Wiedergutmachungs- und Entschädigungsgesetzen weithin üblich, sie sind gerade in einem Gesetz zur Bereinigung des SED-Unrechts zwingend. §5 folgt dabei den bereits im Ersten und Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz gefundenen Begrifflichkeiten (vgl. Drucksachen 12/1608 und 12/4994).

Zu §6 (Rehabilitierungsbehörde, Verfahren, Kosten) 

§6 Abs.1 regelt zunächst, welche Rehabilitierungsbehörde zuständig für die Behandlung eines Antrages ist. Damit wird gleichzeitig auch geregelt, dass das Verfahren auf Gewährung einer Ehrenpension dort durchgeführt wird. Dies ist auch sachgerecht, da dort die entsprechende Sachkompetenz vorhanden ist. Absatz 2 greift dies auf und regelt einen unmittelbaren Aktenbeiziehungsanspruch der entscheidungsberufenen Rehabilitierungsbehörde. Absatz 3 regelt die Frage der Verfahrenskosten und im Anschluss an die von Absatz 2 bestimmte Geltung des Verwaltungsrechts die Eröffnung des Verwaltungsgerichtswegs.

Zu §7 (Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz) 

Die Norm stellt die Kostenverteilung zwischen dem Bund und den Ländern klar. Sie folgt dabei der im Zweiten

SED-Unrechtsbereinigungsgesetz gefundenen Kostenteilung zwischen Bund und Ländern. 

Zu Artikel 2 - Zu Nummer 1

Durch die Änderung des Betrages der Kapitalentschädigung wird nunmehr ein der Haft in den Gefängnissen der ehemaligen DDR angemessener Entschädigungsbetrag für ehemalige politische Häftlinge im Beitrittsgebiet ermöglicht. Damit wird gleichzeitig der zu kurz gegriffene Ansatz des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17.Dezember 1999 korrigiert. Die dort vorgenommene Anhebung der Kapitalentschädigung auf einen Entschädigungssatz, wie ihn im Rechtsstaat Inhaftierte erhalten, verkennt völlig, dass die Gefängnisse in der ehemaligen DDR in keiner Weise mit den Haftanstalten des Rechtsstaates vergleichbar sind.

Zu den Nummern 2 und 3

Durch den geänderten Absatz 5 und den neu angefügten Absatz 6 wird die Möglichkeit der Nachzahlung entsprechend den verschiedenen Änderungsstufen des Gesetzes geschaffen.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

C. Finanzieller Teil

1.Kosten der Einführung einer Ehrenpension

Die Einführung einer Ehrenpension für die Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet führt zu einer erheblichen und dauerhaften Belastung des Bundeshaushalts. So ist von einer jährlichen Anfangsbelastung der öffentlichen Haushalte mit 1,5 Mrd. DM auszugehen. Hiervon trägt der Bund 60 vom Hundert, also 900 Mio. DM. Dabei sind allerdings das häufig hohe Lebensalter vieler Anspruchsberechtigter und die begrenzte Laufzeit von Leistungen nach diesem Gesetz für jüngere Opfer politischer Verfolgung zu berücksichtigen, die auf Dauer zu einer begrenzten Belastung der öffentlichen Haushalte führen werden.

2.Kosten der Erhöhung der Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

einschließlich entsprechender Nachzahlungen

Unter Zugrundelegung der von der Bundesregierung mit dem Zweiten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungs- rechtlicher Vorschriften für die Opfer der politischen Verfolgung in der DDR vorgelegten Annahmen ergeben sich aus der Erhöhung der Kapitalentschädigung mögliche geschätzte Kosten für Nachzahlungen und eventuelle Neuanträge in Höhe von rund 800 Mio. DM insgesamt, hiervon erstattet der Bund den Ländern 65 vom Hundert, also rund 540 Mio. DM.

3.Verwaltungskosten

Durch das Gesetz entstehen den Ländern zusätzliche Verwaltungskosten, die allerdings im Einzelnen nicht bezifferbar sind. Da jedoch auf bereits getroffene Verwaltungsentscheidungen abgestellt wird, sind keine wesentlichen Kosten zu erwarten.

4.Sonstige Kosten

Der Wirtschaft entstehen durch die Ausführung dieses Gesetzes keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

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