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Gesetzesentwurf im Bundesrat - für Opfer der
SED-Diktatur
Bundesrat Drucksache 425/04, vom 25.05.04, Gesetzesantrag der
Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht
A. Problem
Mit dem Ende der SED-Diktatur hat das vereinte Deutschland sich der Aufgabe
gestellt, 40 Jahre Unrecht, Verfolgung und Behördenwillkür aufzuarbeiten und
den
Opfern des SED-Regimes späte Genugtuung zu geben und ihren Einsatz für
Demokratie und Freiheit zu würdigen. Durch das Erste SED-
Unrechtsbereinigungs-
gesetz vom 29. Oktober 1992 wurde schnell eine Regelung für die von DDR-
Unrechtsmaßnahmen am schwersten Betroffenen geschaffen, um diesen einen
ersten Ausgleich für das erlittene Unrecht zu gewähren. Das Zweite
SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 23. Juni 1994 griff dann die Fragen der
verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung auf und verbesserte
die Situation der Opfer politischer Verfolgung in den neuen Ländern in
diesen
Bereichen nachhaltig. Weitere Fortschritte für eine Verbesserung der
Situation
der Opfer der SED-Diktatur waren mit den Gesetzen zur Verbesserung rehabili-
tierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der
ehemaligen DDR vom 1. Juli 1997 und vom 17. Dezember 1999 sowie vom 22.
Dezember 2003 zu verzeichnen. Dennoch bleiben angesichts der Schwere der
erlittenen Verfolgungsmaßnahmen die bisherigen Regelungen aus Sicht der SED-
Opfer unbefriedigend. Außerdem hat sich die Gerechtigkeitslücke zwischen
Verfolgten und Verfolgern zu Ungunsten der Opfer weiter vergrößert, da bei
der
Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April
1999 zu Fragen der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung
die Renten der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für
Staatssicherheit
und von systemunterstützenden Partei- und Staatsfunktionären angehoben
wurden.
Die Gesellschaft bleibt daher weiterhin verpflichtet, sich solidarisch
gegenüber
den Menschen zu verhalten, die unter dem SED-Regime am schwersten gelitten
haben: den in der DDR aus politischen Gründen Inhaftierten. Es muss Anliegen
der Demokratie sein, den Einsatz und das Handeln dieser Menschen für eine
rechtsstaatliche und freiheitliche Ordnung unter den Bedingungen einer
Diktatur
angemessen und sichtbar zu würdigen. Die im vorliegenden Gesetzentwurf
vorgesehene Gewährung einer Opferpension in Abhängigkeit von der Dauer der
Inhaftierung stellt eine symbolische finanzielle Anerkennung der
erlittenen Nachteile
und Schädigungen dar. Sie ist sichtbarer Ausdruck für den besonderen Wert,
den
unsere Gesellschaft dem Handeln von Menschen beimisst, die sich gegen die
Diktatur der SED gewehrt und um den Preis erheblicher persönlicher und
sozialer
Nachteile und unter Einsatz ihres Lebens für Freiheit und Demokratie
eingesetzt
haben.
B. Lösung
Durch ein Drittes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz wird die Situation der am
schwersten betroffenen Opfer politischer Verfolgung, der ehemaligen
politischen
Häftlinge, im Beitrittsgebiet deutlich verbessert. Mit einer Opferpension
hebt die
Bundesrepublik Deutschland den besonderen Stellenwert und die herausragende
Bedeutung dieses Widerstands gegen die zweite deutsche Diktatur für das
heutige
ungeteilte Deutschland hervor. Gleichzeitig trägt der materielle Wert der
Opferpension
dazu bei, Defizite, die sich aus der Umsetzung der bisherigen Regelungen
ergeben,
zu lindern.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Schätzungen gehen von einem Kreis von rund 70.000 noch lebenden
Antragsberechtigten aus, von denen etwa 50 vom Hundert einer Verfolgungszeit
von unter einem Jahr ausgesetzt waren. Hierauf basierend ist durch das
Gesetz
über eine Opferpension von einer jährlichen Anfangsbelastung der
öffentlichen
Haushalte von ca. 71 Mio. Euro auszugehen. Hiervon tragen der Bund 60 vom
Hundert, ca. 43 Mio. Euro, und die Länder 40 vom Hundert, somit ca. 28 Mio.
Euro.
E. Sonstige Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über eine Opferpension für ehemalige politische Häftlinge im
Beitrittsgebiet
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer Opferpension für ehemalige
politische
Häftlinge im Beitrittsgebiet.
§ 2
Politische Verfolgung
Ehemaliger politischer Häftling ist, wer in seiner Person in dem in Art. 3
des
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) in der Zeit vom 08.
Mai 1945
bis 02. Oktober 1990 zu Unrecht freiheitsentziehende Maßnahmen erlitten hat.
Freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Freiheitsentzug
gemäß §§ 1 und 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der
Fassung der
Bekanntmachung vom 17.12.1999 (BGBl. I. S. 2664), zuletzt geändert durch
Gesetz
vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 2834) sowie Gewahrsam gemäß § 25 Abs. 2 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
§ 3
Anspruchsberechtigung
(1) Anspruchsberechtigt sind ehemalige politische Häftlinge im Sinne dieses
Gesetzes,
1. die gemäß § 12 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert
wurden und
für die die Ausschließungsgründe nach § 16 Abs. 2 Strafrechtliches
Rehabilitierungs-
gesetz nicht vorliegen, oder
2. für die ein Bescheid nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz in der Fassung
der
Bekanntmachung vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 838) zuletzt geändert durch Art. 6
des
Gesetzes vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) ausgestellt worden ist und in
deren
Person ein Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Häftlingshilfegesetzes
nicht vorliegt.
(2) Die freiheitsentziehenden Maßnahmen im Sinne von § 2 dieses Gesetzes
müssen
mindestens ein Jahr betragen haben. Mehrere Zeiträume von
freiheitsentziehenden
Maßnahmen sind zusammenzurechnen.
§ 4
Opferpension
(1) Anspruchsberechtigte erhalten auf Antrag eine Opferpension bei zu
Unrecht
erlittener Freiheitsentziehung oder zu Unrecht erlittenem Gewahrsam von
a) insgesamt mindestens einem Jahr bis zu zwei Jahren in Höhe von 150 Euro
monatlich,
b) von insgesamt mehr als zwei Jahren bis zu fünf Jahren in Höhe von 300
Euro
monatlich,
c) von insgesamt mehr als fünf Jahren bis zu neun Jahren in Höhe von 400
Euro
monatlich,
d) von insgesamt mehr als neun Jahren in Höhe von 500 Euro monatlich.
(2) Leistungen werden nach Zuerkennung der Opferpension monatlich im Voraus,
rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung, jedoch frühestens ab
Inkrafttreten
dieses Gesetzes, gewährt.
(3) Bei der Bewilligung werden die Dauer sämtlicher freiheitsentziehender
Maßnahmen zusammengerechnet. Werden nach der Bewilligung der Opferpension
weitere Anträge bewilligt, so sind sie auf die bereits bewilligten
anzurechnen.
§ 5
Zusammentreffen mit anderen Vorschriften
(1) Leistungen nach anderen Gesetzen für Opfer von im Beitrittsgebiet
erlittenen
politischen Verfolgungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die Opferpension wird bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom
Einkommen
abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(3) Der Anspruch auf die Opferpension ist unpfändbar und nicht vererbbar.
Die
Gewährung erfolgt steuerfrei.
§ 6
Rehabilitierungsbehörde, Verfahren, Kosten
(1) Der Antrag auf Gewährung einer Opferpension ist durch den Anspruchs-
berechtigten oder einen bevollmächtigten Vertreter schriftlich bei der
örtlich
zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. Dezember 2007 zu stellen. Danach
kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung
nach § 12 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes bzw. seit
Bestandskraft
der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes gestellt
werden.
Bei der Antragstellung sind die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2
vorzulegen.
(2) Zuständig für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der
Leistungs-
gewährung nach diesem Gesetz und für die Leistungsfestsetzung sind die von
den
Landesregierungen nach § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten
Stellen
des Landes, in dessen Gebiet der Antragsteller zum Zeitpunkt der
Antragstellung
seinen Wohnsitz hat. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen
abweichende Regelungen treffen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Akten der dem Antrag zugrunde liegenden
Rehabilitierungsverfahren sowie Akten von Entschädigungsverfahren nach dem
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz beiziehen. Personenbezogene Daten
dieser Verfahren dürfen soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.
Soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlass
entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes,
des Verwaltungszustellungsgesetzes und des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
(4) Das von der nach Abs. 2 zuständigen Behörde durchgeführte
Verwaltungsverfahren
ist einschließlich des Widerspruchsverfahrens kostenfrei. In Streitigkeiten
nach diesem
Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. § 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 7
Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem
Gesetz
entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Neufassung vom 16. April 1997 (BGBl. I 1997
S.
821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 2003 (BGBl. I 2003 S.
58), wird
wie folgt geändert:
§ 3 Nr. 23 wird wie folgt geändert: „…die Leistungen nach dem
Häftlingshilfegesetz,
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem
Verwaltungsrechtlichen Reha-
bilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und dem Gesetz
über
eine Opferpension für ehemalige politische Häftlinge im Beitrittsgebiet,…“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ........... 2004 in Kraft.
Begründung
Allgemeines
Das Dritte SED-Unrechtsbereinigungsgesetz führt die wesentlichen heute noch
bestehenden Probleme bei der Bewältigung des vom SED-Regime geschaffenen
Unrechts einer befriedigenden Lösung für die am schwersten betroffenen Opfer
zu.
Das Gesetz über eine Opferpension für die Opfer politischer Verfolgung im
Beitrittsgebiet würdigt die herausragende Bedeutung des Einsatzes der
Betroffenen
bei ihrem Widerstand gegen die zweite deutsche Diktatur. Dadurch soll die
gesellschaftliche Bedeutung dieses mutigen Einsatzes für eine
rechtsstaatliche
und freiheitliche Ordnung beispielgebend für die heutige Demokratie im
wieder-
vereinigten Deutschland herausgestellt werden. Diese Menschen haben unter
Einsatz
ihres Lebens bewusst erhebliche persönliche und soziale Nachteile für mehr
Freiheit
und Demokratie in Kauf genommen. Die bisherigen fiskalpolitisch motivierten
Überlegungen, die einer angemessenen Würdigung bislang entgegengestanden
haben,
lassen sich angesichts der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen
Entscheidungen
vom 28. April 1999 zu Fragen der Überleitung von Ansprüchen und
Anwartschaften
aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Renten-
versicherung des wiedervereinigten Deutschlands und der Umsetzung dieser
Entscheid-
ungen durch die Bundesregierung im 2. AAÜG-Änderungsgesetz nicht länger
aufrechterhalten.
Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Zu § 2 (Politische Verfolgung)
Die Vorschrift legt die Grundlagen für die Gewährung einer Opferpension
fest. Sie
schließt dabei an den vom Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz verwendeten
Begriff der politischen Verfolgung durch das SED-Regime an. Der Entwurf
beschränkt
die Zahlung von Opferpensionen auf ehemalige politische Häftlinge. Er
schließt nicht
inhaftierte Rehabilitierte nach dem Zweiten SEDUnrechtsbereinigungsgesetz
aus.
zu § 3 (Anspruchsberechtigung)
Diese Vorschrift legt den Kreis der Anspruchsberechtigten fest. Sie dient
der Verfahrensvereinfachung, da sie an bereits ergangene
Rehabilitierungsentscheidungen
nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem
Häftlingshilfegesetz
anknüpft. Hinsichtlich der Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der
freiheitsent-
ziehenden Maßnahmen wird eine erneute Sachverhaltsermittlung entbehrlich.
Bei der
Erteilung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes
wurden Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bereits geprüft. Bei
der Straf-
rechtlichen Rehabilitierung nach § 12 des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes
werden rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug aufgehoben.
Ausschließungsgründe werden im folgenden Verfahren für Soziale
Ausgleichsleistungen,
in der Regel für die Zahlung einer Kapitalentschädigung, nach § 16 Abs. 2
des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes geprüft, z.B. erkennbar am
Bescheid über Kapitalentschädigung. Die Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 und 2 des Häftlingshilfegesetzes und nach § 16 Abs. 2 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetzes stimmen weitgehend überein. Im Regelfall wird sich die vollziehende
Behörde
auf Prüfung der Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Häftlingshilfegesetzes
durch Anfrage beim Bundeszentralregister beschränken können. Durch Absatz 2
wird
klargestellt, dass für die Gewährung einer Opferpension eine zu Unrecht
erlittene Freiheitsentziehung, die mindestens ein Jahr angedauert hat,
vorliegen muss. Bei
mehreren Verfolgungsmaßnahmen kommt es für die Höhe der Leistung auf die
gesamte
Dauer der Inhaftierungen an, soweit sie als nicht rechtsstaatlich anerkannt
wurden.
Zu § 4 (Opferpension)
Die Höhe der auf Antrag gewährten monatlichen Opferpension bemisst sich nach
Stufen entsprechend der Zeit der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung.
Absatz 2 stellt die Zahlungsweise der Opferpension klar.
Da eine Verfolgungsmaßnahme in verschiedenen Bundesländern stattgefunden
haben
kann, stellt Absatz 3 klar, dass die Gewährung einer Opferpension weitere
Ansprüche
nach diesem Gesetz ausschließt.
Zu § 5 (Zusammentreffen mit anderen Vorschriften)
Die Opferpension soll dem Opfer politischer Verfolgung, dem ehemaligen
politischen
Häftling ungeschmälert verbleiben. Andere dem Opfer zustehende individuelle
Ansprüche
auf staatliche Leistungen sollen hierdurch nicht berührt werden. Absatz 3
stellt klar,
dass es sich insoweit um eine höchstpersönliche Zahlung handelt.
Zu § 6 (Rehabilitierungsbehörde, Verfahren, Kosten)
Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Gewährung einer Opferpension nur auf
Antrag
erfolgt. Die Vorschrift befristet zudem die Möglichkeit, Anträge zu stellen.
Dies ist eine
Ausschlussfrist, die weder verlängert werden kann, noch eine
Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zuläßt. Verfristet gestellte Anträge hat die zuständige
Behörde
daher ohne weitere Feststellungen als unzulässig zurückzuweisen. Die
Ausschlussfrist
dient der Verwirklichung der rechtsstaatlichen Grundsätze des Rechtsfriedens
und der Rechtssicherheit. In Übereinstimmung mit der Wertung des Artikels 9
desEinigungs-
vertrages, die Vergangenheit soweit wie möglich auf sich beruhen zu lassen,
ist es ein unabdingbares Anliegen der Rechtsgemeinschaft, eine klare
Regelung darüber zu haben,
ab wann hoheitliches Verhalten nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
Hier genießt
das Erfordernis der Rechtssicherheit Vorrang vor einer möglichen Einbuße an
Chancen
und der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall. Schließlich
liegt es im
Interesse der Allgemeinheit, binnen angemessener Frist Klarheit darüber zu
erlangen,
welche finanziellen Mittel insgesamt bereitzustellen sein werden. Satz 2
lehnt sich an
die Regelungen der §§ 17 Abs. 4 Satz 2, 25 Abs. 2 des Strafrechtlichen
Rehabili-
tierungsgesetzes an. Durch Satz 3 wird Bezug auf bereits getroffene
Entscheidungen
zum Anspruch auf Leistungen nach Rehabilitierung genommen, so dass Aus-
schließungsgründe - in der Regel - nicht erneut zu prüfen sind, ausgenommen
Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Häftlingshilfegesetzes. Aus-
schließungsgründe sind in Wiedergutmachungs- und Entschädigungsgesetzen
weithin üblich und in einem Gesetz zur Bereinigung des SED-Unrechts geradezu
zwingend. Die Vorschrift nimmt deshalb auf die entsprechenden Regelungen des
§ 16 Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und des § 10 Abs.
4
i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 des Häftlingshilfegesetzes Bezug.
Danach
sind Leistungen ausgeschlossen, wenn Personen dem vormals herrschenden
politischen
System erheblich Vorschub geleistet haben, durch ihr Verhalten gegen die
Grundsätze
der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben oder wegen
vorsätzlicher
Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Jahren
rechtskräftig verurteilt
worden sind, jedoch nicht, soweit die Verurteilung auf in § 1 Absatz 1 Nr. 1
des Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen beruht. Absatz 2 regelt, welche
Behörde
zuständig für die Behandlung des Antrages auf Leistungsgewährung und
Leistungs-
festsetzung ist. Dabei folgt die Zuständigkeit der Regelung des § 10 Absatz
2 des Häftlingshilfegesetzes. Der Wohnsitz richtet sich nach dem räumlichen
Schwerpunkt
der gesamten Lebensverhältnisse des Antragstellers. Außerdem wird den
Ländern in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 1 Satz 2 des
Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes die Möglichkeit eröffnet, andere Zuständigkeiten zu begründen.
Absatz 3 regelt einen unmittelbaren Aktenbeiziehungsanspruch der
entscheidungs-
berufenen Behörde sowie die Berechtigung zur Verwendung personenbezogener
Daten. Die ausdrückliche Nennung der Gesetze zum Verwaltungsverfahren stellt
klar, dass bei nachträglichem Bekanntwerden von Ausschließungsgründen
entsprechend verfahren werden kann. Absatz 4 legt die Kostenfreiheit des
Verfahrens
und die Geltung des Verwaltungsrechtsweges fest.
Zu § 7 (Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz)
Die Vorschrift regelt die Kostenverteilung zwischen dem Bund und den Ländern
analog
der auch im Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz festgelegten
Kostenaufteilung.
Zu Artikel 2
Die Opferpension ist eine steuerfreie Einnahme. Das Einkommensteuergesetz
wird
entsprechend redaktionell angepasst.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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