STASIOPFER
Aufarbeitung von MfS- Unrecht

 

Navigation            MfS Akten Infoarchiv Hilfen Gesetze Literatur Filme Bildarchiv Links OV Anarchist Extra


Gästebuch

Forum

Home


Info- Archiv

Anfragen

Aufarbeitung

Beratung/ Hilfen

Extra- Adressen

Umfrage

 

 


Beratung/ Hilfen


Pflaster im MfS Gefängnis Bautzen

Mit dem "Zweiten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR", das am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, sind folgende Verbesserungen rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften wirksam geworden:

1. Antragsfristen: Sie werden in allen drei Rehabilitierungsgesetzen einheitlich um zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12.2001 verlängert. Soweit der Antrag zum Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung notwendig ist, kann er vom Rentenversicherungsträger bis zum 31.12.2006 gestellt werden. Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten (Leistungen für bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung, z.B. für verfolgte Schüler) und Dritten Abschnitt (Ausgleichsleistungen für Verfolgte, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind) des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) kann bis zum 31.12.2002 gestellt werden.

2. Kapitalentschädigung nach dem StrRehaG: Sie wird auf einheitlich 600 DM pro angefangenen Haftmonat erhöht. Berechtigte erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Für diejenigen, die bereits eine Kapitalentschädigung von 550 DM erhalten haben, beträgt die Nachzahlung 50 DM, in den übrigen Fällen 300 DM für jeden angefangenen Kalendermonat. Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung übertragbar und vererblich ist(Antragstellung durch den Betroffenen frühestens ab 18. September 1990). Empfohlen wird, schon jetzt einen formlosen Antrag auf Nachzahlung bei der Behördezu stellen, die schon über den Antrag auf Kapitalentschädigung entschieden hat.

3. Leistungen für die nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern) von Hingerichteten bzw. während der Haft oder an den Haftfolgen Verstorbenen sowie die nächsten Angehörigen der Maueropfer: Sie erhalten von der „Stiftung für ehemalige politische Häftlinge" Leistungen, ohne dass - wie bislang - sie ihre wirtschaftliche Situation offen legen müssen. Diese Leistungen können wiederholt bewilligt werden. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Verfolgte strafrechtlich rehabilitiert bzw. eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 (HHG) erteilt wurde. Liegt diese Bescheinigung nicht vor oder kann sie durch den Betroffenen selbst nicht mehr beantragt werden, so kann die Stiftung bei der für die Durchführung des HHG zuständigen Behörde die Bescheinigung beantragen. Der Antrag ist zu richten an:

Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, Wurzener Straße 106, 53175 Bonn.

4. Zivildeportierte: Die jährlichen Unterstützungsleistungen durch die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge nach dem HHG sind auf die Zivildeportierten jenseits von Oder und Neiße erweitert worden. Nach § 18 HHG können im Einzelfall - unter Berücksichtigung bestimmter Einkommensgrenzen - bis zu 8000 DM an Unterstützung gewährt werden.

Für weitergehende Fragen erreichen Sie uns per Mail


Das Rentenurteil des BVerfG vom 28.4.1999 zu den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR hat, wie in den Beratungsgesprächen ständig vorgetragen wurde, bei den Opfern der SED-Diktatur zu erheblicher Missstimmung geführt, da sie ihre moralische Rehabilitierung und den materiellen Schadensausgleich für einst erlittenes Leid auch am Umgang mit den Tätern und ehemaligen Systemträgern messen.

In derTat bewirkt die Entscheidung des BVerfG eine weitere Verbesserung der Renten und eine Aufwertung des sozialen Status von einst privilegierten Nomenklaturkadern und hauptamtlichen Mitarbeitern des MfS. Das BVerfG hat ausdrücklich auch solche Personen unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes gestellt, die sich selbst sonderversorgten, die Menschenrechte mit Füßen traten, durch eine bankrotte Politik die Leistungen der Mehrheit der Ostdeutschen diskreditierten und in die Eigentumsverhältnisse politisch Verfolgter willkürlich eingriffen. 

Nicht nur, dass Stasi-Mitarbeiter, Nomenklatur-Funktionäre und Schreibtischtäter nunmehr mit beträchtlichen Renten-nachzahlungen rechnen können. Auch die "Gerechtigkeitslücke" zwischen Opfern und Tätern ist noch größer geworden. Die Erwartungen, die die politisch Verfolgten in die angekündigten Verbesserungen der Rehabilitierungsgesetze durch die neue Bundesregierung gesetzt haben, sind hingegen nur teilweise erfüllt worden. 

Sieht man von der generellen Fristenverlängerung ab, so berühren die Verbesserungen lediglich das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz.Völlig unberücksichtigt blieben die erheblichen Defizite in der beruflichen und verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung. In dieser Frage wie in vielen anderen Themenbereichen im Umfeld des Versuchs der Vergangenheitsbewältigung, sei es die strafrechtliche Ahndung von Systemverbrechen, seien es Fragen der Vermögensrestitution, ist die "Gauckbehörde"  zur „Klagemauer" enttäuschter Bürger geworden. 

Weiterhin unbefriedigend ist nach übereinstimmenden Berichten die anwaltliche Vertretung in Rechtsstreitigkeiten, die Rehabilitierungsfragen und deren rechtliches Umfeld betreffen. Es gibt zu wenig Anwälte, die auf diesem Gebiet Spezialkenntnisse haben und bereit sind, Mandate zu übernehmen.

(Unter Verwendung von Ausschnitten des Jahresberichts des Landesbeauftragten der "Gauckbehörde" Berlin)

      Forum       Gästebuch    

Diese Website wird beständig erweitert. Kritik, Anregungen und Mitarbeit ist erwünscht.
Disclaimer Copyright © 2000-2001