|
STASIOPFER |
|
|||||||||
Navigation | MfS | Akten | Infoarchiv | Hilfen | Gesetze | Literatur | Filme | Bildarchiv | Links | OV Anarchist | Extra |
|
Mit
dem "Zweiten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen
DDR", das am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, sind folgende
Verbesserungen rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften wirksam
geworden: 1.
Antragsfristen: Sie werden in allen drei Rehabilitierungsgesetzen
einheitlich um zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12.2001 verlängert. Soweit
der Antrag zum Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung
notwendig ist, kann er vom Rentenversicherungsträger bis zum
31.12.2006 gestellt werden. Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten
(Leistungen für bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung,
z.B. für verfolgte Schüler) und Dritten Abschnitt
(Ausgleichsleistungen für Verfolgte, die in ihrer wirtschaftlichen
Lage besonders beeinträchtigt sind) des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) kann bis zum 31.12.2002 gestellt
werden. 2.
Kapitalentschädigung nach dem StrRehaG: Sie wird auf einheitlich 600
DM pro angefangenen Haftmonat erhöht. Berechtigte erhalten auf Antrag
eine Nachzahlung. Für diejenigen, die bereits eine
Kapitalentschädigung von 550 DM erhalten haben, beträgt die
Nachzahlung 50 DM, in den übrigen Fällen 300 DM für jeden
angefangenen Kalendermonat. Der Anspruch auf Nachzahlung ist
übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung
übertragbar und vererblich ist(Antragstellung durch den Betroffenen
frühestens ab 18. September 1990). Empfohlen wird, schon jetzt einen
formlosen Antrag auf Nachzahlung bei der Behördezu stellen, die schon
über den Antrag auf Kapitalentschädigung entschieden hat. 3.
Leistungen für die nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern)
von Hingerichteten bzw. während der Haft oder an den Haftfolgen
Verstorbenen sowie die nächsten Angehörigen der Maueropfer: Sie
erhalten von der „Stiftung für ehemalige politische
Häftlinge" Leistungen, ohne dass - wie bislang - sie ihre
wirtschaftliche Situation offen legen müssen. Diese Leistungen
können wiederholt bewilligt werden. Voraussetzung für den Anspruch
ist, dass der Verfolgte strafrechtlich rehabilitiert bzw. eine
Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 (HHG) erteilt wurde. Liegt diese
Bescheinigung nicht vor oder kann sie durch den Betroffenen selbst
nicht mehr beantragt werden, so kann die Stiftung bei der für die
Durchführung des HHG zuständigen Behörde die Bescheinigung
beantragen. Der Antrag ist zu richten an: Stiftung
für ehemalige politische Häftlinge, Wurzener Straße 106, 53175
Bonn. 4.
Zivildeportierte: Die jährlichen Unterstützungsleistungen durch die
Stiftung für ehemalige politische Häftlinge nach dem HHG sind auf
die Zivildeportierten jenseits von Oder und Neiße erweitert worden.
Nach § 18 HHG können im Einzelfall - unter Berücksichtigung
bestimmter Einkommensgrenzen - bis zu 8000 DM an Unterstützung
gewährt werden. Für
weitergehende Fragen erreichen Sie uns per Mail Das
Rentenurteil des BVerfG vom 28.4.1999 zu den Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen der DDR hat, wie in den Beratungsgesprächen
ständig vorgetragen wurde, bei den Opfern der
SED-Diktatur zu erheblicher Missstimmung geführt, da sie ihre
moralische Rehabilitierung und den materiellen Schadensausgleich für
einst erlittenes Leid auch am Umgang mit den Tätern und ehemaligen
Systemträgern messen. In
derTat bewirkt die Entscheidung des BVerfG eine weitere Verbesserung
der Renten und eine Aufwertung des sozialen Status von einst
privilegierten Nomenklaturkadern und hauptamtlichen Mitarbeitern des
MfS. Das BVerfG hat ausdrücklich auch solche Personen unter den
Eigentumsschutz des Grundgesetzes gestellt, die sich selbst
sonderversorgten, die Menschenrechte mit Füßen traten, durch eine
bankrotte Politik die Leistungen der Mehrheit der Ostdeutschen
diskreditierten und in die Eigentumsverhältnisse politisch Verfolgter
willkürlich eingriffen. Nicht
nur, dass Stasi-Mitarbeiter, Nomenklatur-Funktionäre und
Schreibtischtäter nunmehr mit beträchtlichen Renten-nachzahlungen
rechnen können. Auch die "Gerechtigkeitslücke" zwischen
Opfern und Tätern ist noch größer geworden. Die Erwartungen, die
die politisch Verfolgten in die angekündigten Verbesserungen der
Rehabilitierungsgesetze durch die neue Bundesregierung gesetzt haben,
sind hingegen nur teilweise erfüllt worden. Sieht
man von der generellen Fristenverlängerung ab, so berühren die
Verbesserungen lediglich das Strafrechtliche
Rehabilitierungsgesetz.Völlig unberücksichtigt blieben die
erheblichen Defizite in der beruflichen und verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierung. In dieser Frage wie in vielen
anderen Themenbereichen im Umfeld des Versuchs der
Vergangenheitsbewältigung, sei es die strafrechtliche Ahndung von
Systemverbrechen, seien es Fragen der Vermögensrestitution, ist die
"Gauckbehörde" zur „Klagemauer" enttäuschter
Bürger geworden. Weiterhin
unbefriedigend ist nach übereinstimmenden Berichten die anwaltliche
Vertretung in Rechtsstreitigkeiten, die Rehabilitierungsfragen und
deren rechtliches Umfeld betreffen. Es gibt zu wenig Anwälte, die auf
diesem Gebiet Spezialkenntnisse haben und bereit sind, Mandate zu
übernehmen. (Unter
Verwendung von Ausschnitten des Jahresberichts des Landesbeauftragten
der "Gauckbehörde" Berlin) |
||||||||||
Forum | Gästebuch |
Diese Website wird beständig erweitert.
Kritik, Anregungen und Mitarbeit ist erwünscht.
Disclaimer Copyright © 2000-2001