STASIOPFER
Aufarbeitung von MfS- Unrecht

 

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Einführung

Spurensuche e.V.

DISCLAIMER

FAQ


Verein Spurensuche*


Stasiopfer fordern Rehabilitation


SATZUNG DES VEREINS Spurensuche e.V. (IN GRÜNDUNG)
§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen SPURENSUCHE. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Vereinszweck ist die Hilfestellung für Opfer und Betroffene des DDR-Unrechts. Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die:
- Beratungen von Opfern und Hinterbliebenen des MfS zu allen Fragen der
  gesetzlichen Rehabilitation und gesetzlicher Hilfeleistungen,
- finanziellen und ideellen Unterstützungen von Opfern des MfS und deren
  Angehörigen/ Hinterbliebenen,
- Öffentlichkeitsarbeit, eigene Publikationen, Seminare und Veranstaltungen,
- Zusammenarbeit mit und Unterstützung sowie Vernetzung von Initiativen und
  Aktionen, die der Aufarbeitung des DDR-Unrechts dienen,
- Forschungsarbeiten und Studien über Opfer des MfS

verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Personen, die sich um die Förderung der Opfer des MfS besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins
  verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz
  zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz
  ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im 2.Quartal, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladung mit einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister

Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
  der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
  Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Opfern des MfS nutzen darf. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.MM.2001 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


*Gründung fand im Frühsommer 2001 statt

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