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Spurensuche
e.V.
DISCLAIMER
FAQ
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Verein Spurensuche*
SATZUNG DES VEREINS Spurensuche
e.V. (IN GRÜNDUNG)
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den
Namen SPURENSUCHE. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz
"e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in München. Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben,
Gemeinnützigkeit
Vereinszweck ist die
Hilfestellung für Opfer und Betroffene des DDR-Unrechts. Der
Nutzungszweck wird insbesondere durch die:
- Beratungen von Opfern und Hinterbliebenen des MfS zu allen Fragen
der
gesetzlichen Rehabilitation und gesetzlicher Hilfeleistungen,
- finanziellen und ideellen Unterstützungen von Opfern des MfS und
deren
Angehörigen/ Hinterbliebenen,
- Öffentlichkeitsarbeit, eigene Publikationen, Seminare und
Veranstaltungen,
- Zusammenarbeit mit und Unterstützung sowie Vernetzung von
Initiativen und
Aktionen, die der Aufarbeitung des DDR-Unrechts dienen,
- Forschungsarbeiten und Studien über Opfer des MfS
verwirklicht. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der
Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder
können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische
Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis
der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18
Jahren. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Personen,
die sich um die Förderung der Opfer des MfS besonders verdient
gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines
Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der
Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der
Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand
beschlossen werden, wenn das Mitglied:
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des
Vereins
verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung
über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das
Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen
schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels
eingeschriebenem Brief bekannt zugeben. Gegen den
Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern
werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die
gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§7
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung
des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu
Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach
Gesetz
ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr,
voraussichtlich im 2.Quartal, statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse
des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel
aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks
und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare
schriftliche Einladung mit einer Frist von 4 Wochen und unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu
ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn
der Versammlung bekannt zumachen. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als
ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere
Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der
Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die
Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über den Verlauf
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins
setzt sich zusammen aus:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem
Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der
genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können
nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands
werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis
zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand beschließt in
Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die
Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die
des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben
zählen insbesondere die:
- Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung,
Erstellung des
Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von
Mitgliedern.
§9 Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Auflösung
des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung von Opfern des MfS nutzen darf. Die
Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren
können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden
Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde
durch die Mitgliederversammlung am 01.MM.2001 beschlossen. Sie tritt
mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
*Gründung fand im Frühsommer 2001 statt
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